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Gezwungener Aufenthalt durch Aschewolke

Dies ist eine Diskussion zu Gezwungener Aufenthalt durch Aschewolke innerhalb des Forums Reiserecht

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Alt 26.04.2010, 08:42
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Gezwungener Aufenthalt durch Aschewolke

Hallo Forengemeinde,

Angenommen Urlauber A bucht eine Pauschalreise für 7 Tage nach Mallorca.

Bedingt durch die Aschewolke, welche 1 Woche über Europa zog, erkundigte sich Urlauber A 1 Tag vor seinem regulären Rückflug bei seinem Reiseveranstalter nach einer Umbuchung.

Der zuständige Reiseveranstalter buchte den Flug um 2 Tage nach hinten kostenlos um und teilte Urlauber A auf Nachfrage nach einem Hotel mit, dass er sich eines suchen solle.

Urlauber A tat dies und checkte erstmal für 2 Tage in einem normalpreisigen Hotel in Eigenleistung ein.

2 Tage später wurde der umgebuchte Flug erneut gestrichen und vom Reiseveranstalter um weitere 3 Tage verschoben mit der Anmerkung, dass eine Umbuchungspauschale in Höhe von 114 Euro fällig werden würde, wovon der Reiseveranstalter jedoch 50% übernehmen würde.

Urlauber A checkte erneut für 3 Tage, allerdings in einem anderen Hotel, ein. Auch hier musste Urlauber A die Kosten erstmal selbst tragen.

Welche Rechte hat der Urlauber nun? Werden Kosten für alle Hotelkosten vom Reiseveranstalter getragen? Ist eine Umbuchungspauschale gerechtfertigt, obwohl Urlauber A mit ein- und derselben Fluggesellschaft hin und auch wieder zurück geflogen ist?



Danke für Antworten!
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  #2 (permalink)  
Alt 26.04.2010, 08:48
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AW: Gezwungener Aufenthalt durch Aschewolke

Ich schätze hier ist A auf die Kulanz seines Reiseveranstalters angewiesen. Eine Pflicht die Mehrkosten für die Hotelübernachtungen zu tragen gibt es meines Wissens nicht.

Hier ein passender Artikel zu dem Thema: http://www.welt.de/reise/article7243...lugverbot.html
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  #3 (permalink)  
Alt 26.04.2010, 09:32
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AW: Gezwungener Aufenthalt durch Aschewolke

Im Posting wird nichts von einer Kündigung seitens des Reiseveranstalters geschrieben. Soweit ich weiss, sind doch nur in diesem Fall die Hotelkosten und etwaige Rückflug-Mehrkosten durch den Reisenden zu tragen. Andernfalls ist doch die Airline zuständig.
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  #4 (permalink)  
Alt 26.04.2010, 09:50
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AW: Gezwungener Aufenthalt durch Aschewolke

Zitat:
Zitat von AntoniaW
Im Posting wird nichts von einer Kündigung seitens des Reiseveranstalters geschrieben.
Stimmt. Das habe ich überlesen.

Hier der betreffende Passus aus der Fluggastrechte-Verordnung der EU

Zitat:
bb) Der Rückflug fällt aus

Wird der Rückflug wegen der Vulkanasche annulliert, können Reiseveranstalter und Kunde ebenfalls wegen höherer Gewalt kündigen. Der Reiseveranstalter bleibt jedoch verpflichtet, den Reisenden zurückzubefördern. Wird die vom Reiseveranstalter organisierte andere Rückbeförderung teurer als der ursprüngliche Flug, müssen sich Reiseveranstalter und Kunde die Mehrkosten teilen. Häufig ist allerdings die Fluggesellschaft verpflichtet, den Rückflug kostenneutral umzubuchen (s.u.), so dass für den Rücktransport keine Mehrkosten entstehen. Weitere Mehrkosten - etwa Übernachtungskosten - trägt der Kunde im Verhältnis zum Reiseveranstalter selbst. Auch hier kann es jedoch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geben (s.u.).


Beispiel: Der Rückflug einer Pauschalreise auf Mallorca wird aufgrund der Vulkanasche annulliert. Auch wenn der Reiseveranstalter kündigt, muss er dennoch zurück nach Deutschland transportieren. Organisiert der Veranstalter einen Rücktransport mit Schiff und Bahn, der teurer als der ursprüngliche Flug ist, müssen sich Veranstalter und Reisender die Mehrkosten teilen. Solche Mehrkosten entstehen allerdings nicht, wenn der Reisende die Möglichkeit einer kostenlosen Umbuchung auf den nächstmöglichen Rückflug nutzt (s.u.). Hotelkosten für die Zeit bis zu einem verspäteten Rückflug muss der Reiseveranstalter dem Reisenden nicht ersetzen. Der Reisende bekommt die Kosten der Hotelübernachtung jedoch möglicherweise von der Fluggesellschaft ersetzt (s.u.).

Kündigt der Reiseveranstalter trotz des annullierten Rückflugs nicht, bleibt er in der Pflicht zur vollständigen Erfüllung des Vertrages. Er muss den Reisenden sobald als möglich zurückbefördern. Fallen dadurch Mehrkosten an, etwa für weitere Übernachtungen oder einen teureren Rücktransport als den vereinbarten Flug, sind diese vom Reiseveranstalter zu tragen. Einen Rücktransport, der unverhältnismäßig teurer ist als der annullierte Flug, kann der Reisende jedoch nicht verlangen. Verschiebt sich der Rücktransport erheblich, liegt ein Reisemangel vor, der den Reisenden berechtigen kann, eine anteilige Rückerstattung des Reisepreises zu verlangen.

b) Rechte gegenüber der Fluggesellschaft bei Pauschalreisen

Wie beim Nur-Flug (s.o.) können Fluggäste auch dann gegenüber der Fluggesellschaft Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte-Verordnung haben, wenn der Flug Bestandteil einer Pauschalreise ist. Es gelten jedoch einige Besonderheiten:

Auch beim Ausfall von Flügen, die im Rahmen einer Pauschalreise gebucht wurden, kann eine kostenlose Umbuchung des Fluges verlangt werden. Eine Erstattung des Flugpreises kann in diesem Fall von der ausführenden Fluggesellschaft dagegen nicht gefordert werden, da hier die oben genannten Ansprüche gegen den Reiseveranstalter vorrangig sind.

Beispiel: Hat ein Urlauber einen Badeurlaub in Portugal gebucht, so kann er, wenn der Hinflug wegen der Luftraumsperrung annulliert wird, am Schalter der ausführenden Fluggesellschaft eine kostenlose Umbuchung auf den nächstmöglichen Flug zum Urlaubsort verlangen.

Im Übrigen haben auch Pauschalreisende Anspruch auf die oben dargestellten Betreuungsleistungen nach der Fluggastrechte-Verordnung.

Beispiel: Wurde der Rückflug aufgrund des Vulkanausbruchs gestrichen, so können Pauschalurlauber von der ausführenden Fluggesellschaft während der Wartezeit bis zum nächstmöglichen Weiterflug ebenso wie Nur-Flug-Reisende Getränke- und Essensgutscheine erhalten und haben, wenn notwendig, auch Anspruch auf eine Hotelunterbringung.
Weiterlesen: http://www.iww.de/index.cfm?pid=1322&op=135078
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  #5 (permalink)  
Alt 26.04.2010, 10:14
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AW: Gezwungener Aufenthalt durch Aschewolke

Der Reiseveranstalter hat die Reise am 19.04., also 2 Tage nach dem eigentlich geplanten regulären Rückflug gekündigt.

Dies konnte Urlauber A einem Schreiben in der Hotelhalle entnehmen.
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  #6 (permalink)  
Alt 26.04.2010, 10:31
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AW: Gezwungener Aufenthalt durch Aschewolke

Zitat:
Zitat von elstubido
Der Reiseveranstalter hat die Reise am 19.04., also 2 Tage nach dem eigentlich geplanten regulären Rückflug gekündigt.

Dies konnte Urlauber A einem Schreiben in der Hotelhalle entnehmen.
Dann hat der Reisende keinen Anspruch gegen den Anbieter, kann sich aber den Mehraufwand für die Hotelkosten ggf. von der Airline zurückholen.
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  #7 (permalink)  
Alt 26.04.2010, 20:51
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AW: Gezwungener Aufenthalt durch Aschewolke

Sehe ich wie Mucki58. Bis zur Kündigung am 19. ist aber wohl noch der Veranstalter zuständig.
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