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Fragen zu einer Hausarbeit mit der Thematik Reiserecht

Dies ist eine Diskussion zu Fragen zu einer Hausarbeit mit der Thematik Reiserecht innerhalb des Forums Reiserecht

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Alt 10.05.2010, 18:18
Boardneuling
 
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Fragen zu einer Hausarbeit mit der Thematik Reiserecht

Hallo liebe Juraforum User,ich quäle mich momentan mit einer Hausarbeit und bin mir über einige Punkte nicht im klaren.Hier erst einmal ein Auszug aus dem 1.Sachverhalt:
Assistenzarzt Dr. med. I. Cinman (C) hat für sich und die ebenfalls im UK Leipzig täti- ge junge Krankenschwester Anke N. Schwester (S), mit der er in nichtehelicher Le- bensgemeinschaft lebt, im Reisebüro Medico-Travel (M) aus dem Prospekt des Rei- severanstalters Arzt-Reisen (A) eine All-inclusive-Reise für zwei Personen mit Extra- Romantic-Doppelzimmer vom 10.04.2010. bis 16.04.2010 nach Platja de Playa auf Mallorca gebucht. Bis zum 16.04.2010 verlief der Urlaub für C und S halbwegs zu- friedenstellend. Leider fiel der für den 16.04. vorgesehene Rückflug wegen eines be- hördlichen Flugverbots auf Grund des Ausbruchs des Vulkans Eyjafjallajökull aus. A organisierte für Beide anstelle des Rückflugs eine Rückfahrt mit dem Schiff nach Bar- celona mit anschließender Zugfahrt nach Leipzig mit Ankunft am 19.04.2010. Über die verlängerte Rückreise hatten sich C und S noch vor Ort bei der örtlichen Reiselei- tung beschwert und angekündigt, dass sie nach Rückkehr von der Reise ggf. gericht- lich Minderungs- und Schadensersatzansprüchen geltend machen werden. C, der erst wieder am 20.04.2010 zum Dienst eingeteilt ist, hatte sich schon auf sein freies Wochenende auf dem heimischen Balkon gefreut, weil S planmäßig vom 17.04. bis einschließlich 19.04.2010 an einer auswärtigen Fortbildung teilnehmen sollte. Am 19.05.2010 melden sich C und S bei A und fordern einen Teil des bereits gezahlten Reisepreises zurück sowie eine Entschädigung. Außerdem verlangt C Schadenser- satz wegen vertaner Freizeit von 17.04. - 19.04.2010. A lehnt jegliche Ansprüche ab, weil er für den Vulkanausbruch nicht verantwortlich sei; überdies bestünde zu S überhaupt keine Beziehung.

Nun meine Frage:

1.Muss ich schon in der gutachterlichen Prüfung des Reisevertrages auf die Beziehung der S zu C eingehen (nicht eheliche Lebensgemeinschaft -> C schließt den Reisevertrag für sich und S in ihrem Name ab und somit hat sie auch Schadensersatzansprüche) oder erst später?

2.Ich habe nach dem zustande kommen des Reisevertrages zu erst die Minderungsansprüche und dann die Schadensersatzansprüche geprüft und wollte nun später vom Aufbau bei ANSPRUCH UNTERGEGANGEN auf die Abhilfe des A (anderer Rücktransport durch Schiff und Zugfahrt) kommen. Geht das so oder wäre es von der Prüfungsreihenfolge eher unlogisch?

3.Ich prüfe ob der C einen Anspruch aus §651f Abs.2 auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit hat. Nun komme ich bei dem Punkt Erheblichkeit des Mangels nicht weiter. Es wird in vielen Lehrbüchern und Kommentaren abgestellt das der Mangel 50% für eine Minderungsberechtigung betragen muss um erheblich zu sein.Nun ist ja aber der einzige Mangel des C das sich die Rückreise aufgrund anderer Transportmittel verzögert hat. Ist dies legitim und erheblich?

Über ein paar antworten würde ich mich sehr freuen.
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  #2 (permalink)  
Alt 21.06.2010, 03:54
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AW: Fragen zu einer Hausarbeit mit der Thematik Reiserecht

Der Urlaub verlief lt. Sachverhalt für C. und S. halbwegs zufriedenstellend. Bis hier sind keine Gründe erkennbar, die zu einer Minderung des Reisepreise oder zu einem Schadenersatz berechtigen.
Die Rückreise verlängerte sich aufgrund höherer Gewalt. Als höhere Gewalt bezeichnet die Rechtsprechung ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. Voraussetzung ist, dass es sich um Ereignisse handelt, die von außen auf die Vertragsparteien einwirken und die von den Vertragsparteien bei der Vertragsgestaltung nicht bedacht worden sind. Wenn in einem solchen Fall auch die höchstmögliche Sorgfalt den Eintritt der Ereignisse nicht zu verhindern vermag, liegt höhere Gewalt vor.
Der Begriff höhere Gewalt ist im deutschen Reiserecht in § 651 j BGB geregelt. Hiernach kann ein Reisevertrag vom Reisenden und vom Reiseveranstalter gekündigt werden, wenn die Reise wegen höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird und wenn dies bei Vertragsschluss noch nicht voraussehbar war. Der Veranstalter verliert dann den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Für bereits erbrachte Reiseleistungen kann er eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Veranstalter muss für die Rückbeförderung des Reisenden sorgen; die Kosten der verfrühte (bei vorzeitig abgebrochenen Reisen) oder anderweitige wie im Sachverhalt) Rückbeförderung tragen der Veranstalter und der Reisende je zur Hälfte. Schadensersatzansprüche des Reisenden gegen den Veranstalter entstehen nicht. Man kann dem Veranstalter kein fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln oder Unterlassen vorwerfen. Der Vulkanausbruch und das damit zusmmenhängende behördlich ausgesprochene Flugverbot lag außerhalb seines Machtbereichs. Gerade fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln oder Unterlassen ist in der Regel Grundlage für den Schadenersatz.
§ 651f BGB sagt aus: Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
Und genau das habe ich oben dargestellt, daß der Reiesveranstalter A den Umstand (Vulkanausbruch mit Flugverbot) nicht zu vertreten hat.
Im Sachverhalt gibt es 'nutzlos vertane Freizeit' (das geplante Wochenende des Arztes ist durch die verlängerte Reise entfallen). Es gibt zwar generell Ansprüche des Reisenden wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit. Dies regelt aber Fälle, in denen eine Reise kurzfristig durch den Veranstalter ohne triftigen Grund abgesagt wird und ähnliche Fälle.
Zu S. besteht schon eine gewisse vertragliche Beziehung seitens des Veranstalters (Beförderungspflicht usw.), allerdings hat sie, wie oben dargestellt keine Schadenersatz- oder Minderungsansprüche.

Wäre interessant, wenn Sie mir mal (zumindest stichpunktartig) die vorgegebene Lösung der Hausarbeit mitteilen würden.

Geändert von klausschlesinge (21.06.2010 um 04:01 Uhr). Grund: Ausdruck korrigiert
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