Dies ist eine Diskussion zu Frage zu Vertrag beim Reiserecht innerhalb des Forums Reiserecht
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| Frage zu Vertrag beim Reiserecht zwei Geschäftspartner wollen möglicherweise einen Rahmenvertrag zur langfristigen Zusammenarbeit abschließen. A könnte bei B Dienstleistungen im Reisegewerbe bestellen. B müsste dazu manchmal weitergehende Leistungen bei Dritten bestellen und an A weiterverkaufen (Komplettpaket). Allerdings möchte B vielleicht sämtliche Haftungen für die Dritten ausschließen. Das könnte doch schlecht für A sein, wenn es zu kurzfristigen Ausfällen der Leistungen Dritter kommt. Soll heißen, das ganze Komplettpaket, was A bei B bestellt hat, kommt nicht zustande, weil die Leistung Dritter wegfällt (sowas kann ja passieren). B möchte dafür nicht haften. Was kann A tun, um da abgesichert zu sein? Muß B dennoch in einem gewissen Umfang haften? Danke, Grüße, edgar78 |
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| AW: Frage zu Vertrag beim Reiserecht A braucht nichts zu tun. Komplettpakete umfassen auch die Haftung. |
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| AW: Frage zu Vertrag beim Reiserecht Nachfrage an Edgar78: Wer sind A und B? - Reisender und Reiseveranstalter oder Reisender und Reisebüro oder Geschäftsmann und Geschäftsmann oder was sonst? Welche Dienstleistungen bestellt A bei B? Nur-Flüge, Nur-Hotel-Aufenthalte oder komplette Pauschalreisen? Um was werden diese Dienstleistungen ergänzt? Will A die Dienstleistungen als Endverbraucher selbst in Anspruch nehmen oder falls er kein Endverbraucher ist, an einen Endverbraucher weiterkaufen?
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| AW: Frage zu Vertrag beim Reiserecht Zitat:
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Grüße, Edgar78 |
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| AW: Frage zu Vertrag beim Reiserecht Die Haftung ist spezialgesetzlich geregelt und kann nicht durch Privatvereinbarungen ausgeschlossen werden. 'In bestimmten Fällen hat der Eigentümer einer Sache, eines Betriebes usw. für die Schadensfolgen einzutreten, die von der Sache oder dem Betrieb ausgehen. Er haftet hierfür verschuldensunabhängig nach den jeweiligen Bestimmungen der Gefährdungshaftung. Die Gefährdungshaftung der Eisenbahnen ergibt sich aus dem Haftpflichtgesetz (HPflG) vom 04.01.1978, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I S. 2674) zum 1. August 2002. Nach § 1 HPflG ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz verpflichtet, wenn beim Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Auf ein Verschulden des Betriebsunternehmers kommt es dabei nicht an. Voraussetzung für die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz ist lediglich, daß der Schaden ursächlich beim Betrieb der Bahn entstanden ist. Den Nachweis hierüber muß der Geschädigte erbringen. Ebenso muß er seinen Schaden der Höhe nach nachweisen. Unter Betrieb der Bahn ist nicht nur das Bewegen von Fahrzeugen zu verstehen. Eine Betriebsgefahr kann ausnahmsweise auch vom stillstehenden Fahrzeug ausgehen, z. B. beim Ein- und Aussteigen, und auch durch andere, mit der Beförderung des Reisenden verbundene Vorgänge.' Quelle: http://www.verwaltungsrecht-ratgeber.../index_04.html Dies gilt sowohl für Fahrten im Linienverkehr als auch für Gelegenheits- bzw. Sonderfahrten.
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