Dies ist eine Diskussion zu Flugmehrkosten durch Aschewolke innerhalb des Forums Reiserecht
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| Flugmehrkosten durch Aschewolke man nehme folgenden Fall an: Eine Person bucht einen Last Minute Flug Hin-und zurück über einen Vermittler. Dazu ein Zug zum Flug Ticket. Hinflug läuft super. Rückflug kann leider nicht angetreten werden, da der Flug storniert wird. Dies erfährt diese Person durch Rückfrage bei der Airline. Vor Ort heißt es dann z.B. abwarten. Die Maschine wird halt um ein Tage verspätet kommen. Tut sie aber nicht. Nach einigen Tagen wird klar, dass man sich um ein neues Ticket selbst bemühen muss. Nächster FLugtermin ist 1 Woche später. Dieser ist jedoch komplett ausgebucht. Daher kann nur ein Termin 2 Wochen später angeboten werden. Hinzu kommt z.b., dass die AIrline sagt sie könne den Flug nicht umbuchen, das könne nur über den Vermittlern laufen. DIeser jedoch bietet nur last minute Flüge an und kann daher nicht umbuchen. Es wird mitgeteilt, dass man einen komplett neuen buchen muss und man im nachinein versuchen kann das Geld wieder zuz bekommen. 2 Wochen mehr könnten aber riesige Probleme bedeuten: bzgl. Job, Kosten für Hotel etc. Wenn man sich nun entscheidet einen Flug zu nehmen, der zeitiger geht, aber dementsprechend teuerer ist, kann dieser von dem Vermittler zurückgefordert werden? Oder muss man sich an die Airline wenden? WIe sieht es mit möglichen Kosten für Hotel, Verpflegung etc. aus? Kann man dieser Person raten sich einem ANwalt zu nehmen? Würde mich sehr über eine Antwort bezüglich dieses hypothetischen Falles freuen! MFG Melf |
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| AW: Flugmehrkosten durch Aschewolke Guckst Du hier http://www.passagierrecht.de/ "Aktuelle Informationen zu den Flugausfällen durch den Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull im Süden von Island (15.04.2010): Wenn Ihr Flug auf Grund des Vulkanausbruchs auf Island annuliert bzw. gestrichen wurde, dann haben Sie als Flugpassagier Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises. Sie können von Ihrer Airline den kompletten Ticketpreis zurück fordern. Die Rückerstattung muss umfassend sein, inklusive der Steuern und Gebühren. Alternativ besteht auch ein Anspruch auf eine kostenlose Umbuchung auf einen anderen Flugtermin. Die Fluggesellschaften müssen den Passagieren soweit erforderlich Erfrischungen, Mahlzeiten und eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Ein Anspruch auf weiteren finanziellen Schadensersatz besteht jedoch nicht. Die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 greift bei der Schließung von Flughäfen und / oder des gesamten Luftraums nicht. Die Fluggesellschaften sind in diesem Fall von einer weiteren Schadensersatzpflicht entlatstet." |
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