Dies ist eine Diskussion zu Fluglinie insolvent - Sicherungsschein innerhalb des Forums Reiserecht
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| wenn eine Fluglinie insolvent geht vor Antritt der Reise und das Reisebüro den Fluggast mit Abreise von einem anderen Flughafen umbucht, hat der Reisende dann einen Anspruch auf Erstattung von anfallenden Reise- und Übernachtungskosten aus dem Sicherungsschein? Danke !!!!!!!!!!!!!!!! |
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| AW: Fluglinie insolvent - Sicherungsschein Dem Reisenden wurde offenbar ein Reisesicherungschein gem. § 651k BGB ausgehändigt. Dieser wird dem Reisenden vom Reiseveranstalter bei der Buchung einer Pauschalreisen ausgehändigt. Er wird nicht ausgehändigt, wenn ein 'Nur-Flug' gebucht wird. Insofern findet Reiserecht (§§ 651a ff. BGB Anwendung). Der Reisesicherungsschein soll sicherstellen, daß der Reisende im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters seine angezahlten Gelder zurückbekommt, daß sein Rückflug gesichert ist (wenn er sich bereits im Urlaub befindet und währenddessen der Reiseveranstalter insolvent wird) und auch seine Mängel- oder Schadenersatzansprüche (bei mangelhafter Reise) abgesichert sind. Im Sachverhalt ging allerdings die Fluggesellschaft in Insolvenz. Diese stellt nur einen Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters dar (für die touristische Leistung 'Transport' / genau wie auch der Hotelier für die touristischen Leistungen 'Unterkunft' und/oder 'Verpflegung'). Der Reiseveranstalter selbst wurde im Sachverhalt nicht insolvent. Daher sind aus dem ausgehändigten Sicherungsschein keine Ansprüche abzuleiten. - Denn dieser gilt nur für den Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters selbst. Die zusätzlichen Kosten für den Mehraufwand der Fahrt des Reisenden zu einem weiter entfernten Flughafen kann dieser beim Reiseveranstalter gem. §§ 651d und 651f BGB geltden machen, denn der Reiseveranstalter schuldet dem Reisenden den Transport in den Urlaub ab dem gebuchten Abflughafen und nicht von irgendeinem anderen Flughafen. Notfalls hätte der Reiseveranstalter hier einen Zubringerflug vom 'alten' zum 'neuen' Flughafen oder einen Bustransfer organisieren müssen. Wenn er dieses unterlassen hat, kann er die durch sein Fehlverhalten dem Reisenden entstandenen Zusatzkosten nicht dem Reisenden selbst begleichen lassen. Anmerkungen: -Das Risiko der Insolvenz eines seiner Erfüllungsgehilfen trägt allein der Reiseveranstalter. -Der Reisende muß seine vorgenannten Ansprüche beim Reiseveranstalter innerhalb eines Monat ab geplantem Rückreisedatum (§ 651g BGB) anzeigen. Dies ist ein Ausschlußfirst. Danach kann der Reisende keine diesbezüglichen Ansprüche mehr gegen den Reiseveranstalter geltend machen!
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