Dies ist eine Diskussion zu Flugentschädigungen auf Teilstrecke. Recht auf Entschädigung? innerhalb des Forums Reiserecht
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| Flugentschädigungen auf Teilstrecke. Recht auf Entschädigung? angenommen der Flug von Hongkong->Frankfurt->Köln(Deutsche Bahn Codesharing mit LH) mit der Lufthansa hatte eine Verspätung: Flug von HKG -> FRA kommt um 22:07 Uhr mit 3:07 Stunden Verspätung in Frankfurt an. Flugzeug hatte laut LH einen unvorhersehbaren technischen Defekt. Hierdurch wird die Anschlussbahn (LH Flugnr. Codesharing mit der deutschen Bahn) nach Köln um 21:09 verpasst. Jedoch wird ein Bahnersatzticket ausgestellt, wodurch man mit ca. 2:50 Stunden Verspätung in Köln ankommt. Hat man dabei einen Anspruch auf Entschädigung nach der EU-Verordnung für die Teilstrecke von HKG->FRA und wie hoch wäre der? Für eure Antworten und Meinungen wäre ich sehr dankbar! |
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| AW: Flugentschädigungen auf Teilstrecke. Recht auf Entschädigung? Die sogen. EU-Fluggastverordnung ((Verordnung (EG) Nr. 261/2004) am 11. Februar 2004) kommt hier aus mindestens zwei Gründen nicht zum Tragen: -die Verordnung sieht bei Strecken über 3.500 km erst ab vier Stunden Verspätung eine Entschädigung vor, -die Verordnung regelt nur 'Flüge' und bezieht sich auf 'Luftfahrtunternehmenkeine, regelt aber keine Bahnfahrten und bezieht sich nicht auf Schienenverkehrsbetriebe. Zwischenergebnis: Der Reisende hat keinen pauschalen Anspruch auf Entschädigung nach der EU-Fluggastverordnung. Sofern durch die Verspätung ein Schaden nachweislich entstanden ist, kann der Reisende diesen Schaden nach dem 'Montrealer Abkommen' bei der Fluggesellschaft geltned machen. Den Schaden muß er dabei konkret beziffern. Voraussetzung ist allerdings, daß das Unternehmen für die Verspätung verantwortlich ist. Im Sachverhalt wurde ausgesagt, es habe ein technischer Defekt vorgelegen. Im Gegensatz zur EU-Fluggastverordnung, die technische Defekte sehr weit fast und im Regelfall unterstellt, daß diese zu Lasten der Fluggesellschaft gehen, können technische Defekt nach dem Montrealer Abkommen durchaus auch unter den Begriff 'höhere Gewalt' fallen. 'Eine leckende Treibstoffleitung kann durchaus unter den Begriff 'höhere Gewalt' fallen' Quelle: FrankfKomm/Schmid Art 19 MÜ Rn49 'In diesem Fall muß die Fluggesellschaft beweisen, daß sie den Defekt nicht erkannt hat bzw. erkennen konnte und daß alle sonstigen Maßnahmen zur Schadenverhütung, wie z. B. vorschriftmäßige Wartung und Insandhaltung des Flugzeugs getoffen hat. Ist die Verpätung auf einen Bau- oder sonstigen Materialfehler des Flugzeugs zurückzuführen, wird man der Fluggesellschaft stets Entlastung zubilligen müssen' Quelle: Montrealer Übereinkommen: Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter... von Fabian Reuschle Ergebis: -Nach der EU-FluggastVO stehen keine Ansprüche zu. -Nach dem Montrealer Abkommen könnten evtl. Schadenersatzansprüche zustehen. Hier muß ein Schaden konkret beziffert werden können. Ferner muß die Fluggesellschaft für die Verspätung verantwortlich sein.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! Geändert von klausschlesinge (23.04.2011 um 08:00 Uhr). |
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