Dies ist eine Diskussion zu Flugannullierung <24h vor Abflug innerhalb des Forums Reiserecht
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| Flugannullierung <24h vor Abflug Prolog: Mitte September wird in einer Buchung für Mitte Oktober ein Hin- und für Anfang November ein Rückflug von einem deutschen Flughafen mit Umstieg in einem spanischen Flughafen (Luftlinie 1800km) und Ziel in einem kubanischen Flughafen gebucht. Reisebüro, Reiseveranstalter/Flugconsolidator, Fluggesellschaft sind involviert. Drama: Am Vortag des für 12:30 Uhr geplanten Hinfluges wird der Web-CheckIn vorgenommen. Keine 24 Stunden vor Abflug, genauer ca. 30 Minuten vor Büroschluss des Reisebüroteams der Fluggesellschaft, wird dem Reisebüro die Nachricht von der Fluggesellschaft übermittelt, der Flug sei - wegen Streik - auf den Frühflug 07:30 Uhr geändert. Bei Nicht-Akzeptanz möge sich der Kunde bitte rückmelden. Problem 1: Binnen 30 Minuten zum Anschlussflug passende Alternativen finden und diese mit der Fluggesellschaft abstimmen. Problem 2: Binnen 30 Minuten eine passable Ersatzbeförderung für die Nacht/Morgenstunden vom Heimatort zum innerdeutschen Flughafen (Luftlinie 150km) organisieren - PKW scheidet aus. Ohne weitere Rückmeldung an die Fluggesellschaft wird der umgebuchte Flug angetreten. Über mündliche Auskünfte der Fluggesellschaft und dokumentierte Recherche im Internet ergibt sich, dass der Flug von 12:30 Uhr auf 15:0 Uhr verschoben wurde, womit jedoch der Anschlussflug nicht mehr erreichbar war. Ursache: Verspätung des Flugzeugs am Vortag, die notwendige Ruhezeit der Crew lässt keinen früheren Start zu. Epilog: Verantwortet die Fluggesellschaft diese Umbuchung? Pro: Es hätte eine Ersatzcrew organisiert werden können. Kontra: Die verzögerte Ruhezeit der Crew geht auf Strei ..., nein, diesmal heisst es ... schlechtes Wetter zurück. Steht dem Fluggast eine Entschädigung (250 €) für diese Annulierung seines Fluges nach Verordnung 261/2004/EG zu? Sind auch bei einer Vorverlegung des Fluges Betreuungsleistungen für die Fluggesellschaft verpflichtend? Ist für eine Nacht am Flughafen ein "weiter gehender Schadensersatz" (vgl. EUGH C-83/10) einforderbar? |
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| AW: Flugannullierung <24h vor Abflug Zitat:
Zumindest fällt ein innerbetrieblicher Streik bei der betreffenden Fluggesellschaft nicht unter 'höhere Gewalt'. - Sollte es anders gewesen sein, könnte 'höhere Gewalt' zum Tragen kommen, so daß man darüber schon Ansprüche des Reisende ausschliessen könnte.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! |
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| AW: Flugannullierung <24h vor Abflug @klausschlesinge Streik war nur die erste Aussage der Fluggesellschaft. Reine Fiktion und dmait für mich eine fiese Taktik gegenüber den eigenen Fluggästen. Letztendlich kam der eigentliche Grund ja heraus: Die Ruhezeiten der Crew der Original-Maschine. |
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| AW: Flugannullierung <24h vor Abflug Zitat:
Ich beurteile den Sachverhalt wie folgt: Die Umbuchung auf einen früheren Flug bedeutet, dass der spätere annuliert wurde. Für den Fluggast besteht die Möglichkeit, den Flug zu stornieren. Wird der Flug jedoch angetreten, gibt es keine Möglichkeit, eine Entschädigung zu fordern. Meine Meinung stütze ich auf folgende Vorschriften aus der EU-Fluggastverordnung EG-Nr. 261/2004: Artikel 4 Abs. 1 Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, so versucht es zunächst, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Die Freiwilligen sind gemäß Artikel 8 zu unterstützen, wobei die Unterstützungsleistungen zusätzlich zu dem in diesem Absatz genannten Ausgleich zu gewähren sind. und Artikel 12 Abs 2 Unbeschadet der einschlägigen Grundsätze und Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts, einschließlich der Rechtsprechung, gilt Absatz 1 nicht für Fluggäste, die nach Artikel 4 Absatz 1 freiwillig auf eine Buchung verzichtet haben.
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| AW: Flugannullierung <24h vor Abflug Und die Kurzfristigkeit der Mitteilung ist auch nicht von Bedeutung? |
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| AW: Flugannullierung <24h vor Abflug hier kann ich nur noch mal auf den Artikel 1 der EU-Fluggastverordnung verweisen, worin es u. a. heißt: '...so versucht es (=das Luftfahrtunternehmen) zunächst, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen.' Wenn der Reisende hier nichts ausgehandelt hat, dann hat er im nachhinein einfach 'schlechte Karten'.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! Geändert von klausschlesinge (27.10.2011 um 22:48 Uhr). |
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| AW: Flugannullierung <24h vor Abflug Kontaktaufnahme zur Fluggesellschaft war nicht möglich. Servicecenter hat von 18:00 Uhr bis 08:00 Uhr keinen Dienst und war zwischen 17:30 und 18:00 Uhr nicht erreichbar. |
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| AW: Flugannullierung <24h vor Abflug Zitat:
Wie auch schon gesagt, liegt offenbar kein Fall einer 'höheren Gewalt' vor. Zwischen Fluggast und Fluggesellschaft wurde ein Beförderungsvertrag abgeschlossen, und zwar sollte einerseits der Flugpreis entrichtet werden und andererseits sollte an einem bestimmten Datum zu einer bestimmten Uhrzeit mit einer bestimmten Maschine geflogen werden. Diesen Vertrag hat die Fluggesellschaft nicht eingehalten, indem sie den Passagier kurzfristig auf eine andere Maschine (früher) umgebucht hatte. Hierzu hatte ich Ansprüche aus der EG-Fluggast-VO seitens des Passagiers zunächst abgelehnt und mich dabei auf Artikel 4 Abs. 1 'Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, so versucht es zunächst, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen.' Im Sachverhalt ist es aber zu keinen Verhandlungen zwischen beiden gekommen. Vielmehr wurde der neue (frühere) Abflugtermin dem Passagier aufdiktiert. Aufgrund der Nicht-Erreichbarkeit der Fluglinie hat der Passagier im Sachverhalt auch keine Möglichkeit gehabt, mit der Fluggesellschaft in Verhandlungen zu treten. Von einer echten Freiwilligkeit der Umbuchung im Sinne der EG-Fluggast-VO ist hier also nicht auszugehen. Durch die Zwangsumbuchung könnten dem Passagier Nachteile entstanden sein. So könnte es zum Beispiel so gewesen sein, daß er ein Bahnticket hatte, um den ursprünglichen Flug zu erreichen, jedoch dieses nicht nutzen konnte, da in der Nacht keine entsprechenden Zugverbindungen zum Airport bestanden. Somit hätte er sich um eine andere Beförderung zum Airport (Taxi, Flughafenbringdienst oder frühere Anreise und Hotelübernachtung am Airport) kümmern müssen, wodurch ihm ein konkret bezifferbarer Schaden entstanden sein könnte. Da die Fluggesellschaft vertragsbrüchig geworden ist, muß sie für diesen konkret bezifferbaren Schaden nach nationalem Schadenersatzrecht aufkommen. - Anzumerken ist hierbei, daß dem Fluggast auch eine Schadenminderungspflicht zukommt. Von mehreren Möglichkeiten (-Taxi, -Flughafentransfer, -frühere Anreise mit Hotelübernachtung) muß er die kostengünstigste Variante wählen. Evtl. sind dem Passagier auch noch andere konkret bezifferbaren Nachteile entstanden (z. B.: entgangener Arbeitslohn wegen früherer Arbeitsniederlegung, welche aufgrund der früheren Abreise bedingt war). Wichtig ist allerdings, daß der Schaden nach deutschem Recht konkret bezifferbar sein muß oder beziffert werden kann. Im Gegensatz dazu stünden die pauschalen Ausgleichszahlungen aus der EG-Fluggast-VO, die aber hier keine Anwendung findet, weil es hier nicht zu einer Verspätung sondern zu einer 'Verfrühung' kam.
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