Dies ist eine Diskussion zu Flug verspätet:Schiff weg innerhalb des Forums Reiserecht
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| Flug verspätet:Schiff weg Eine Pauschalreise wurde gebucht. Eine Kreufahrt. Gebucht wurde diese bei einem Reisebüro. Die Reise beinhaltet die Fahrt zum Flughafen, den Flug , die Fahrt vom Flughafen bis zum Schiff und die Kreuzfahrt und die Rückseise. Am Flughafen angekommen, erfährt der Reisende, das der Flug wegen der Wetterkapriolen ausfällt. Alle weiteren Flüge verpäten sich. Als der Reisende endlich den Zielflughafen erreicht ist das Schiff weg. Was hat der Reisende für Ansprüche ? |
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| AW: Flug verspätet:Schiff weg Der Fragesteller gibt an, es sei eine 'Pauschalreise' in einem Reisebüro gebucht worden. Vertragspartener wären demnach der Reisende und der Reiseveranstalter. Das Reisebüro hat hier nur Vermittler-Funktion. Es ist nicht direkter Vertragspartner des Reisenden in Bezug auf die Durchführung der Reise! Wie Sunshine69 schon richtig bemerkt, ist entscheidend dafür, ob es sich um eine Pauschalreise handelt oder nicht, dass alle Einzelleistungen (Flug - Kreuzfahrt) bei einem einzigen Reiseveranstalter gebucht wurden. Sollte das nicht der Fall sein, dann wäre das Reisebüro als Vermittler einer Kreuzfahrt und Vermittler eines Fluges (gesonderter Beföderungsvertrag wurde vermittelt) zweifach für den Reisenden tätig geworden, indem es zwei getrennte Buchungen (1. Flug, 2. Kreuzfahrt) für diesen vorgenommen hätte, die durchaus auf einer Reisebürorechnung aufgelistet sein könnten. Im letzteren Fall (zwei getrennte Buchungen), läge die verspätete Ankunft am Abfahrthafen des Kreuzfahrtschiffes (durch die Flugverspätung bedingt) allein im Risikobereich des Reisenden. Hier bin ich mit Sunshine69 einer Meinung. Der Reisende hätte keine weiteren Ansprüche gegen den Veranstalter der Kreuzfahrt und müßte selbst entscheiden, ob er unverrichteter Dinge nach Hause fährt und die Stornokosten für die Kreuzfahrt (vermutlich nahe 100 %) zahlt, oder ob er (auf eigene Kosten) zum nächsten Anlegehafen des Kreuzfahrtschiffes gelangt und von dort die restliche Route mitfährt. Im ersten Fall (sollte es sich tatsächlich um eine Pauschalreise handeln) käme Reiserecht zum Tragen (§ 651a ff. BGB). Bis hier bin ich auch noch mit Sunshine69 einer Meinung. Jedoch gibt der Fragesteller an, 'dass der Flug wegen Wetterkapriolen ausfällt'. Hier könnte es sich um 'höhere Gewalt' im Sinne des § 651j BGB handeln. 'Höhere Gewalt' wäre eine Sachlage, die etwas unmöglich macht oder wesentlich erschwert. Die Ursache der Unmöglichkeit liegt weder im Risikobereich des Reiseveranstalters noch im Risikobereich des Reisenden. Das könnte bei wetterbedingten Flugverspätungen durchaus der Fall sein. Höhere Gewalt könnte durchaus vorliegen. Die Rechstfolgen wären dann gem. § 651j (2) BGB, daß sowohl der Reisende als auch der Reiseveranstalter zur sofortigen Kündigung des Reisevertrages berechtigt wären. Dies bedeutet, daß bereits geleistete Reiseteilleistungen (Hinflug zum Abfahrthafen des Kreuzfahrtschiffes) auch dem Reiseveranstalter vergütet werden müssen, also der Kunde keinen Anspruch auf Rückzahlung für die bereits erbrachten Leistungen (Hinflug) hat. Im Falle der sofortigen Kündigung sind dem Reisenden die weiteren Reisekosten für nicht erbrachten Leistungen (gesamte Kreuzfahrt, an der er nicht teilnehmen kann und der Rückflug) zurück zu erstatten. Weiterhin wären gem. § 651j (2) BGB die Mehrkosten für die Rückbeförderung (Rückflug) von den Parteien (Reisender und Reiseveranstalter) je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last. Weitere Schadenersatz- oder Minderungsansprüche gegen den Reiseveranstalter hätte der Reisende im Fall 'höherer Gewalt' nicht. Wenn jedoch keiner der Vertragspartner einer Pauschalreise (auch der Reiseveranstalter nicht) von seinem Rücktrittsrecht aus § 651j BGB Gebrauch macht, ist der Wert der Reise gemindert. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Reisende zum nächsten Anlegehafen des Schiffe nachtransportiert wird und dort nach zwei Tagen zusteigt. Dann wäre der Wert der Reise genau um diese zwei Tage gemindert, woraus sich Minderungsansprüche des Reisenden ergeben. Auch in diesem Punkt bin ich mir mit Sunshine69 einig! Anmerkungen: Ansprüche des Reisenden gegen die Fluggesellschaft aus der EU-Fluggastverordnung ergeben sich nicht: Für den Fall, daß es sich um eine Pauschalreise handeln sollte, wäre die Fluggesellschaft nur Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters. Vertragspartner und somit Ansprechpartner des Reisenden bliebe in diesem Fall der Reiseveranstalter und nicht dessen Erfüllungsgehilfe (Airline). Sollte der Reisende mit der Fluggesellschaft einen gesonderten Beförderungsvertrag abgeschlossen haben, so gilt folgendes: Nach der EU-Fluggastverordnung sind Verpflichtungen für die Fluggesellschaften beschränkt oder ausgeschlossen für Fälle, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände, zurückgeht, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Von 'außergewöhnlichen Umständen' kann man auch sprechen, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten. Auch hier könnte man von 'höherer Gealt' sprechen. Bei entsprechenden Verspätungen gäbe es keine Ausgleichzahlungen. Lediglich hätte der Reisende bei Verspätungen von über zwei Stunden gem. der EU-Fluggast-VO Anspruch auf angemessene Betreuungsleistungen (Verpflegung, Getränke, zwei Telefontate, Faxe oder EMails) von der Fluggesellschaft.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! Geändert von klausschlesinge (04.12.2010 um 08:18 Uhr). Grund: Rechtschreibkorrektur, Ergänzung |
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