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Flug gestrichen Schadenersatz

Dies ist eine Diskussion zu Flug gestrichen Schadenersatz innerhalb des Forums Reiserecht

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Alt 04.03.2012, 11:19
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Flug gestrichen Schadenersatz

Hi!

Angenommen:

Man bucht einen Flug in die USA. Dieser soll ein paar Tage dauern.

Es streiken nun die Vorfeldmitarbeiter und die Lotsen sollen auch streiken. Die Fluggesellschaft kann den Streik verbieten.

Und kurz vor dem Richterspruch wird der Flug gestrichen. Man bucht um , Flug wird erneut gestrichen.

Man geht zum Flughafen ist 5 vor Abflug da. Man wird umgucht kommt aber 8 h zu spät an.

Hat man dann Anspruch auf Schadenersatz?

Wie sähe es aus wenn die Konkurrenz fliegt und das Flugunternehmen überhastet die Flüge gestrichen hat, denn der Streik der Lotsen fand ja nicht statt? Hätte man früher Alternativen geboten bekommen müßen? Was ist wenn die Hotline unerreichbar ist?

Danke und LG
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  #2 (permalink)  
Alt 04.03.2012, 11:53
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AW: Flug gestrichen Schadenersatz

'Höhere Gewalt sind unabwendbare Ereignisse wie z. B. Naturkatastrophen jeder Art, ..., Streiks, sofern letztere bei einem Dritten stattfinden (Beispiel: Vertrag zwischen Verbraucher und Fluggesellschaft und Streik bei Fluglotsen / nicht jedoch bei einem Streik der Mitarbeiter bei der Fluggesellschaft!), Atom-/ Reaktorunfälle ... . Höhere Gewalt erfordert regelmäßig einen völlig unerwarteten Eintritt eines dieser Ereignisse.

Um Streitigkeiten oder Auslegungsrisiken über etwaige Haftungsfragen zu vermeiden, wird in vielen Verträgen zum vorbeugenden Haftungsausschluss im Falle extremer unerwarteter Ereignisse eine sogenannte Force-majeure-Klausel integriert. Diese räumt einer oder allen Vertragsparteien im Fall höherer Gewalt das Recht ein, von dem ansonsten bindenden Vertrag zurückzutreten.
Im Falle der Flugbeförderung könnte die Fluggesellschaft also bei Vorliegen einer solchen Klausel vom (Beförderungs-)Vertrag zurücktreten.

Tritt ein Ereignis der höheren Gewalt ein, wird die Erfüllung der vertraglichen Pflichten - zumindest vorübergehend - suspendiert. Das bedeutet im Hinblick auf die Risikoverteilung, dass letztlich jeder der beiden Vertragspartner die für ihn schädlichen Folgen der Störung oder Verzögerung der Leistung selbst zu tragen hat. Gegenseitige Ansprüche auf Ausgleich der Risikofolgen bestehen dann nicht. Im Ergebnis wird das Risiko demjenigen Vertragspartner zugewiesen, der primär vom Risiko und dessen schädigenden Folgen betroffen wird. Die Aufhebung der Vertragspflichten bewirkt, dass Erfüllungszeiten außer Kraft treten, weil es an der Voraussetzung der Fälligkeit der Leistung fehlt. Die eine Vertragspartei hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht zeitgerechten Erfüllung durch die andere. Sie muss die Risikofolgen der Verzögerung selbst tragen. Wirkt das störende Ereignis nicht mehr auf den Vertrag ein, so kann die Klausel Regelungen vorsehen, die das Wiederaufleben des Vertrags ermöglichen.'

Quelle: wikipedia.de

Im vorliegenden Fall haben beide Vertragspartner ein Risiko bzw. dessen negative Folgen zu tragen: -Der Passagier wird nicht oder nur verspätet befördert und -der Fluggesellschaft entgeht im Falle der Flugstreichung ein Gewinn, da sie den Flugpreis den nichtbeförderten Passagieren zurück zu erstatten hat.

Da im Fragesachverhalt der zeitliche Rahmen fehlt, kann auf die spezielle Problematik noch nicht näher eingegangen werden. Hier wären also ergänzende Angaben nötig, z. B., wann der Streik ausgerufen werden sollte, wann er beginnen sollte, wann die Flüge stattfinden sollten, wann sie abgesagt wurden, wann die richterlichen Entscheidung beantragt wurde usw. erforderlich.

Wie Konkurrenzunternehmen mit der 'höheren Gewalt' umgehen, spielt bei der Beurteilung derselben und dern Folgen keine Rolle.
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  #3 (permalink)  
Alt 04.03.2012, 13:24
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AW: Flug gestrichen Schadenersatz

Also gestreikt wurde vom Bodenpersonal.

Die Lotsen planten einen Unterstützerstreik / Sympathiestreik. Dieser wurde rechtzeitig 3 Tage vorher bekannt. Flug am 29.02 um 10 Absage 1 gegen 18 Uhr Absage 2 21 Uhr. Hotline 2x a 15 min nicht erreichbar auf Emails keine Reaktion. Absage des Streiks der Lotsen gegen 22 Uhr.

Umbuchungsangebote dann keine mehr auch nicht von einem anderen Ort oder zu eine anderen Zeit so daß man zum Flughafen musste und dort mit Fahrzeit 1,5 h *2 keinen Sinn ergab wartete.

Verdacht: Flugzeuge 1+2 nicht ausgelastet und bevor man sie vor Ort hat und bindet besser im Ausgangsort behält. Es wäre möglich gewesen die Flugzeuge kommen zu lassen und dann die Kosten für das "parken" an der Backe zu haben in der Hoffnung doch starten zu können.

Hätte man Ansprüche gegen die Gewerkschaft GDF die ja zu Unrecht streiken wollte?

Was muss die Fluggesellschaft wie beweisen?

LG+Thx
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  #4 (permalink)  
Alt 05.03.2012, 08:04
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AW: Flug gestrichen Schadenersatz

Zitat:
Zitat von pastafrass Beitrag anzeigen
Also gestreikt wurde vom Bodenpersonal.

Die Lotsen planten einen Unterstützerstreik / Sympathiestreik. Dieser wurde rechtzeitig 3 Tage vorher bekannt. Flug am 29.02 um 10 Absage 1 gegen 18 Uhr Absage 2 21 Uhr. Hotline 2x a 15 min nicht erreichbar auf Emails keine Reaktion. Absage des Streiks der Lotsen gegen 22 Uhr.
Es wird geschrieben: 'gestreikt wurde vom Bodenpersonal' und 'die Lotstenplanten einen Unterstützerstreik'. - Zumindest ist der eine Streik ('Bodenpersonal / Betanker / Einweiser am Flughafen) rechtmäßig.
Somit liegt 'höhere Gewalt' vor. Auch die Streikankündigung der Fluglotsen (Unterstützerstreik) ist zweifelsohne 'höhere Gewalt'. Hierbei ist es ganz egal, ob dieser Unterstützerstreik rechtmäßig oder unrechtmäßig ist. Zumindest liegt 'höhere Gewalt' im Sinne der Definition vor, so daß beide Vertragspartner vom Beföderungsvertrag zurücktreten können.

Ob das Schadenereignis (Streik) 'höhere Gewalt' tatsächlich -wie angekündigt- eintritt, spielt keine Rolle. Zumnindest muß die Wahrscheinlichkeit groß sein, daß es eintritt. Hier fällte der BGH im Bereich des Reiserechts die sogen. 'Hurrikan-George-Entscheidung', wonach mindestens eine 25-%-ige Eintrittswahrscheinlichkiet gegeben sein muß, um 'höhere Gewalt zu bejahen. Auch bei auf ein Gebiet zukommenden Wirbelstürmen kann also 'höhe Gewalt' im Vorfeld ausgerufen werden. Wenn der Sturm letzendlich abdreht oder sich abschwächt, ist das schädigende Ereignis zwar nicht eingetreten, 'höhere Gewalt' im Sinne des Gesetzes lag aber vor.

Zitat:
Zitat von pastafrass Beitrag anzeigen
Umbuchungsangebote dann keine mehr auch nicht von einem anderen Ort oder zu eine anderen Zeit so daß man zum Flughafen musste und dort mit Fahrzeit 1,5 h *2 keinen Sinn ergab wartete.
Umbuchungsangebot können vorgelegt werden, müssen aber nicht vorgelegt werden.

Zitat:
Zitat von pastafrass Beitrag anzeigen
Verdacht: Flugzeuge 1+2 nicht ausgelastet und bevor man sie vor Ort hat und bindet besser im Ausgangsort behält. Es wäre möglich gewesen die Flugzeuge kommen zu lassen und dann die Kosten für das "parken" an der Backe zu haben in der Hoffnung doch starten zu können.
Was für ein Verdacht besteht, spielt keine Rolle. Wichtig ist: Wer etwas behauptet, der muß es auch beweisen! - Dies ist ein Grundsatz, der sich durch das ganze Zivilrecht zieht.

Zitat:
Zitat von pastafrass Beitrag anzeigen
Hätte man Ansprüche gegen die Gewerkschaft GDF die ja zu Unrecht streiken wollte?
Als Kunde nicht, als Fluggesellschaft möglicherweise.

Zitat:
Zitat von pastafrass Beitrag anzeigen
Was muss die Fluggesellschaft wie beweisen?
Sie muß beweisen, daß ihr ein a) Schaden entstanden ist und b) daß für diesen Schaden der Streik ursächlich war.
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  #5 (permalink)  
Alt 05.03.2012, 12:19
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AW: Flug gestrichen Schadenersatz

Hi!

Danke erstmal.

Auch wenn der Streik der Vorfeldmitarbeiter andauerte ,bekannt und gar nicht ursächlich war?

LG
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  #6 (permalink)  
Alt 08.03.2012, 19:58
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AW: Flug gestrichen Schadenersatz

http://www.finanztip.de/recht/reiser...bei-streik.htm
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