Dies ist eine Diskussion zu Flug anuliert - Ansprüche? innerhalb des Forums Reiserecht
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| folgender fiktiver Fall. Mal angenommen A und B wollen in den Urlaub (Pauschalreise) fliegen. Auf den Flughafen nach 3 Stunden Wartezeit würden dann A und B erfahren, dass der Flug nicht statt findet. Der Flug würde von Deutschland aus gehen und ins nicht EU- Ausland. Bei einen späteren Flug würden A und B fast 3 Tage später ankommen. Mal angenommen dies wollen A und B nicht. Also würden sie angenommenerweise alles stornieren. Der Reiseveranstalter würde da zu stimmen. Welche Rechte hätte A und B nun gegen den Reiseveranstalter? (Benzin?, Parkplatz?, Telefonkosten? und Ersatz für unnötig aufgewendeten Urlaub?) und welche Rechte hätten Sie gegen die Flufgesellschaft? (Schadensersatz berechnung anhand der Flugstrecke?) Vielen Dank |
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| Ich würde die Frage gerne beantworten. Dazu erbitte ich jedoch weitere Informationen zum Sachverhalt, um diesen auch richtig beantworten zu können. 1.) Warum fiel der Flug aus? Liegt evtl. ein Fall von 'höherer Gewalt' (etwa in Form der Aschewolke) vor? 2.) Wie lange sollte die geplante Pauschalreise insgesamt dauern? |
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| AW: Flug anuliert - Ansprüche? zu den Fragen des fiktiven Falles: 1.) es lag ein technischer Defekt vor. was genau kann ich nicht sagen. Der Flug sollte in Berlin starten und über Doha nach Male. Der Doha - Flug fiel aber aus. 2.) die Reise sollte ursprünglich 13 Tage / Übernachtungen dauern. Hinzu kommt aber noch der Hin - und Rückflug. Dies zusammen über 1 Tag. Danke für die Hilfe. |
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| AW: Flug anuliert - Ansprüche? Ein technischer Defekt ist auf jeden Fall dem Flugunternehmen anzurechnen. Da das hier aber eine Pauschalreise war sind die Ansprüche nicht auf die Fluggesellschaft beschränkt. Der Reiseveranstalter ist einstandspflichtig und muß sich mit der Fluggesellschaft auseinander setzen. ( auch wenn das ein Glück war nicht mit dieser Airline zu fliegen, ich steige dort sicher nicht freiwillig ein, aber der Urlaub ist natürlich versaut ) Woher ist den der Reiseveranstalter ( Deuschtland, EU ... ) ? |
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| AW: Flug anuliert - Ansprüche? Der Reiseveranstalter ist ein "größer" aus Deutschland. Wegen der EU-Fluggastrechteverordnung (EU-VO 261/2004)(eigentliche Streche 4400 km) also an die Fluggesellschaft tretten? |
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| AW: Flug anuliert - Ansprüche? Nein an den Reiseveranstalter wenden. Der muß sich mit der Fluggesellschaft auseinander setzen. |
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| AW: Flug anuliert - Ansprüche? Hallo, daß ist ja äußerst ärgerlich für A und B! - Nachfolgend beurteile ich den Sachverhalt juristisch, stelle also nur die rechtlichen Aspekte und die daraus folgenden gegenseitigen Ansprüche des Reiseveranstalters und der Reisenden (A und B) heraus, nicht die menschlichen! Lt. Sachverhalt wurde eine Pauschalreise (= Mehrheit von Reiseleistungen zu einem Gesamtpaket gebündelt / bspw.: Transport, Unterkunft und Verpflegung) gebucht. Der Reisende hat Anspruch auf Erbringung der Leistungen. Der Reiseveranstalter hat Anspruch auf Entrichtung des Reisepreises. Vertragspartner sind die Reisenden und der Reiseveranstalter. Das Luftfahrtunternehmen / die Airline ist nur Erfüllungsgehilfe für den Reiseveranstalter, genau wie der Hotelier. Pauschalreisen unterliegen einer gesonderten Preiskalkulation; im Gegensatz zu einer Nur-Flugbuchung (nur Beförderungsleistung). Vertragspartner des A und B ist der Reiseveranstalter und nicht die Airline. Daher müssen A und B ihre möglichen Ansprüche an den Reiseveranstalter richten und nicht an die Airline. Die 'EU-Fluggastverordnung' findet insofern keine Anwendung. Es kommt im Sachverhalt nur deutsches Reiserecht zur Anwendung (§§ 651a ff. BGB). Siehe hierzu auch Urteil des BGH: http://juris.bundesgerichtshof.de/cg...e=dokument.pdf Grundsätzlich sind bestehende Verträge einzuhalten. So auch im Reiserecht. Allerdings hat der Reisende mögliche Rücktrittsgründe: -'Höhe Gewalt' gem. § 651j BGB. Dies ist eine von außen eintretende Einwirkung, die nicht in den Verantwortungsbereich der beiden Vertragsparteien fällt (Bsp.: Bürgerkrieg, Naturkatastrophe). - Dies ist aber im Sachverhalt nicht der Fall. Ein technischer Defekt eines Flugzeugs ist eine Leistungsstörung oder Unmöglichkeit, die in den Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters fällt und somit keine höhere Gewalt im Sinne des § 651j BGB, der damit nicht greift. -Der Reisende bekommt seine Reiseunterlagen (insbesondere: Reise-Insolvenzsicherungsschein!) nicht wie vereinbart übersandt. - Dies ist aber lt. Sachverhalt auch nicht zutreffend. -Stornierung/Kündigung des Reisenden wegen eines erheblichen Mangels gem. § 651e BGB. Hier liegt die Betonung auf 'Erheblichkeit'! Eine 'Erheblichkeit' ist immer dann gegeben, wenn die Mängel einer Reise zu 50 % Schadenersatz durch den Reiseveranstalter führen würden. Lt. Sachverhalt liegt eine Flugverspätung um drei Tage vor, bei einem geplanten Gesamturlaubsaufenthalt von 13 Tage. Die drei Verspätungstage sind jeweils zu 100 % des tagesanteiligen Reisepreises vom Reiseveranstalter zu erstatten. Das ergibt 23,08 % des Gesamtreisepreises. - Gerichte sprechen von einer 'erheblichen Beeinträchtigung' der Reise immer dann, wenn die Entschädigung aufgrund von Mängeln (eine Flugverspätung und somit Verkürzung des Urlaubs ist ein Mangel) zu mindestens 50 % Rückerstattung des Reisepreises an den Reisenden führen würde. Im Sachverhalt ist diese Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht. Daher kommt § 651e BGB nicht zur Anwendung! -Das Reiserecht weicht vom Grundsatz 'bestehende Verträge sind einzuhalten' im § 651i BGB ab und räumt dem Kunden ein Rücktrittsrecht jederzeit vor der Reise ein. Allerdings habe der Reisende gem. § 651i (2) und (3) BGB dem Reiseveranstalter eine 'angemessene Entschädigung' zu entrichten. Diese ist oft als Prozentsätze in den AGB festgelegt und wird um so höher desto näher der Reiseantritt liegt. Zwischenergebnis: Der Reisende ist im Sachverhalt in Ermangelung anderer Rücktrittsrechte aufgrund des § 651i BGB zurückgetreten und hat dem Reiseveranstalter eine 'angemessene Entschädigung' (gem. den AGB) für die nicht angetretene Reise zu zahlen! Allerdings haben A und B auch Ansprüche gegen den Reiseveranstalter: Die Reisenden sind gem. § 651i BGB vom Reisevertrag zurückgetreten und haben Anspruch auf Erstattung des gezahlten Reisepreises. - Jedoch, wie gerade gesagt, haben sie die Stornogebühren an den Reiseveranstalter zu entrichten. Es kam zu einem Reisemangel in Form der dreitägigen Flugverspätung. Der Reisende hätte hier Anspruch (wie oben schon beschrieben) auf Rückerstattung des anteiligen Reisepreises für drei Tage (§ 651d BGB). Die Reisenden haben jedoch aufgrund ihres Rücktritts gem. § 651i BGB schon den gesamten Reisepreis zurückerhalten. - Insofern können nicht weitere drei Tagesgeldsätze über den entrichteten Komplettreisepreis hinaus beansprucht werden. Ferner hat der Reisende aufgrund 'vertaner Urlaubszeit' Anspruch auf Schadenersatz (§ 651f BGB), für die drei Tage der Flugverspätung. Hier bemessen Gerichte den Tagessatz unterschiedlich. Einige Gerichte berechnen einen Tag nach dem Verdienst des Reisenden, andere Gerichte bemessen einen Tag am anteilgen Reisepreis eines Urlaubstages und wieder andere Gerichte machen eine Mischkalkulation aus beiden. Das Landgericht Hannover entschied sich für ein Tagessatzsystem, das die Höhe des Reisepreises als auch die Einkommensverhältnisse der Reisenden berücksichtigte (17 S 1872/99). Da der (in diesem Fall) Notar überdurchschnittlich verdiene, so das Gericht, bekomme er einen Tagessatz von 75 Euro, seine Ehefrau einen Tagessatz von 50 Euro (d.h. 75 bzw. 50 Euro Ausgleich für jeden Tag vertanen Urlaubs). Davon wieder abzuziehen seien 25 Prozent für den Urlaub zu Hause, der auch einen gewissen Erholungswert habe. Die Reisenden haben Anspruch auf Schadenersatz wegen 'vertaner Urlaubszeit' für drei Tage (gem. § 651f BGB). - Im Sachverhalt wird der Tag der überflüssigen Anreise zum Flughafen voll berechnet, die beiden Tage weiteren Tage mit jeweils 25 % Abzug. Darüber hinaus hätten die Reisenden Anspruch auf Schadenersatz für die unnötigen Ausgaben am Tag der unnötigen Anreise für Benzin und Parkplatz. Hier sind die tatsächlichen Aufwendungen in Ansatz zu bringen. Der Schadenersatzanspruch ergibt sich ebenfalls aus § 651f BGB. Ebenfalls haben die Reisenden nach dieser Vorschrift Anspruch auf Ersatz der notwendigen Telefonkosten (allerdings: Schadenminderungspflicht (!) – nur von öffentlichen Fernsprechern). Ergebnis: -Reisender hat Stornogebühren gem. AGB an Reiseveranstalter zu zahlen (§ 651i BGB). Hierbei ist anzumerken, daß für die ersten drei Tage ein Minderungsanspruch zu jeweils 100 % des anteiligen Tagespreises anzurechnen ist, sich also die Stornogebühren nur auf 10 Tage beziehen, statt der gebuchten 13 Tage. -Reisender hat Anspruch auf Rückersattung des vollen Reisepreises, da Rücktritt (§ 651i BGB). -Reisender hat Anspruch auf Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit für drei Tage gem. obiger Berechnung (§ 651f BGB). -Reisender hat Anspruch auf Schadenersatz für unnötige tatsächliche Auslagen (Benzin, Parken, Telefon gem. § 651f BGB). Anmerkungen: -Weitergehende Ansprüche haben die Reisenden nicht. -Der Zweck der Reise (Erholung) wäre auch bei 10 Tagen im Sachverhalt gegeben gewesen. - So entschied der BGH im o. a. Urteil (Az: X ZR 37/08), daß bei einem Reisenden, der zu einer geführten 14tägigen Norwegenrundreise anreisen wollte und aufgrund Flugverspätung der Anschlußflüge zwei Tage zu spät gekommen wäre und dadurch die Programmpunkte der ersten beiden Tage nicht hätte mitmachen können, unberechtigt vom Reisevertrag zurückgetreten sei. Auch bei ihm sei der Zweck der Reise noch vorhanden gewesen (allerdings hätte auch er Minderungsrechte gehabt). -Die Stornierung / der Rücktritt vom Reisevertrag durch A und B ist rechtlich auch nicht anders zu beurteilen, selbst wenn der Reiseveranstalter lt. Sachverhalt da 'zugestimmt' hat. Der Rücktritt vom Reisevertrag ist nämlich eine einseitige Willenserklärung. Sollte der Reiseveranstalter mehr zurückgezahlt haben als nach der Aufrechnung im obigen Ergebnis, so geschah dieses lediglich aus Kulanz und ohne jede rechtliche Verpflichtung. - Sollten noch keine Schadenersatzleistungen stattgefunden habe, so ist dies zunächst 'Verhandlungssache'. - Geändert von klausschlesinge (25.09.2010 um 07:17 Uhr). |
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| AW: Flug anuliert - Ansprüche? Wow, wow vielen dank für diese sehr sehr ausführliche Auskunft. Vielen vielen Dank |
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| AW: Flug anuliert - Ansprüche? Zitat:
Generell kann es durchaus vorkommen, das ein Reiseveranstalter auf Entschädigungen sitzen bleibt. Das denke ich aber eher wenn zum Beispiel Touren ausserhalb Europas angeboten werden. Lokale Partner oder "Guide" ( was auch immer man darunter versteht, bei uns in D gibt es 82 Millionen Guides ), sind häufig unzuverlässig. Wer selbst mal so etwas organisiert hat, weiss wo von ich rede. So sind auch die sehr hohen Preise in Länder zu erklären, bei denen die Löhne und Preise sonst eher sehr gering sind. |
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| AW: Flug anuliert - Ansprüche? @ sunshine69 und @ Gunther07 Habe die von euch aufgeworfenen Fragen / Problematiken im Juraforum 'Handelsrecht' mit der Überschrift 'Ansprüche des Reiseveranstalters nach Flugverspätung gegenüber der Airline? eingetragen. Da es sich ja beim Reiseveranstalter und bei der Fluggesellschaft um Vollkaufleute handelt, müßte zwischen denen beiden Handelsrecht zur Anwendung kommen. Damit kenne ich mich z. Z. noch nicht aus. - Mal sehen, ob die 'Handelsrechtler' uns das beantworten können. ![]() Gruß, Klaus
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! |
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