Dies ist eine Diskussion zu Flug annuliert, kein service Angeboten innerhalb des Forums Reiserecht
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| Flug annuliert, kein service Angeboten Welche Rechte hat Person A? |
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| AW: Flug annuliert, kein service Angeboten Zitat:
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| AW: Flug annuliert, kein service Angeboten Zitat:
Zitat:
Immerhin hat die Lufthansa deutliche Vorwürfe gegen Fraport geäußert, daß dort völlig unzureichende Vorkehrungen getroffen wurden und die Kapazitäten sträflich vernachlässigt wurden. Spätestens in dem Moment, wo die Lufthansa Regressforderungen gegen den Frankfurter Flughafen erheben sollte, begründet das m.E. auch Regressforderungen der Fluggäste (die richten gegen die Airline, die die Forderungen dann allerdings wohl weiterreichen wird bzw. den Flughafenbetreiber ihrerseits in Regress nehmen würde). Völlig davon abgesehen ist es nur noch absurd, in welchem Ausmaß ein bißchen Schnee und Eis unsere moderne Gesellschaft lahmlegen kann - das wäre vor 40 Jahren nicht so passiert.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Flug annuliert, kein service Angeboten Hier wurde ein Nur-Flug bzw. ein Nur-Hin-und-Rückflug mit einer europ. Airline gebucht. Zusatzleistungen (Bsp.: Unterkunft und Verpflegung) wurden nicht gebucht. Insofern findet kein Reiserecht (§§ 651a ff. BGB) Anwendung. Es liegt ein Personenbeförderungsvertrag mit dem Flugzeug vor. Es findet die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (=FlugGastVO) Anwendung. Bei Verspätungen oder Annulierungen des Fluges hat der Fluggast generell das Recht auf Ausgleichszahlungen. Diese Ausgleichszahlungen richten sich nach der Entfernung des Zielortes und der Dauer des Wartens auf den nächsten Beförderung. Allerdings: Nach der EU-Fluggastverordnung sind Verpflichtungen für die Fluggesellschaften beschränkt oder ausgeschlossen für Fälle, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände, zurückgeht, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Von 'außergewöhnlichen Umständen' kann man auch sprechen, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten. Anders könnte man das Wetter auch als 'Höhere Gewalt' bezeichnen, also eine Sachlage, die nicht in den Risikobereich der Vertragsparteien (Fluggesellschaft und Fluggast) fällt. Ansprüche auf Ausgleichzahlungen hat man in diesen Fällen nicht. Das Ausgehen von Enteisungsmittel ist eine Folge des Wetters und m. E. als 'höhere Gewalt zu werten, so daß ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nicht besteht. Hier könnte man aber auch anders argumentieren: Bei Vogelschlag besteht nach einem Urteil des KG Berlin ein betrieblicher Zusammenhang, weil es sich um ein typisches Problem des Luftverkehrs handelt, dem durch Maßnahmen wie Vergrämen von Vögeln im Bereich von Flughäfen begegnet wird. Ähnlich könnte man auch mit genügender Bevorratung von Enteisungsmitteln die Wetterprobleme in den Griff bekommen. Allerdings fällt dies m. E. nicht in den Machtbereich der Fluggesellschaft. Dies fällt in den Verantwortungsbereich des Airports. Hier kann die Fluggesellschaft nicht durch eigene Maßnahmen eingreifen. Ein weiterer Punkt der Fluggastrechte sind die Betreuungsleistungen gem. Art. 9 FlugGastVO: Es besteht Anspruch auf Betreuungsleistungen wie angemessene Verpflegung, Hotelunterbringung und zwei unentgeltliche Telefonate, beziehungsweise Faxe oder E-Mails, so Prof. Führich, einer der führenden deutschen Reiserechtler von der Fachhochschule Kempten. Diese Betreuungsleistungen müssen seiner Ansicht nach auch dann gewährt werden, wenn höhere Gewalt vorliegt. Sollte die den Flug ausführende Airline diese Leistungen nicht erbringen, hat der Fluggast gegen das den Flug ausführende Luftfahrtunternehmen nach deutschem Recht einen Schadensersatzanspruch wegen dieser Pflichtverletzung. - Bei diesem Punkt sind die Fluggesellschaften oft anderer Ansicht: Sie sind der Meinung, daß im Fall 'Höherer Gewalt' keine Betreuungsleistungen zu erbringen seien.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! |
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| AW: Flug annuliert, kein service Angeboten @klausschlesinge kann dich gard nicht bewerten. kriegst aber auf diesem weg ne eins mit sternchen. ![]() Zitat:
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| AW: Flug annuliert, kein service Angeboten Zitat:
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Man kann wohl davon ausgehen, daß nach diesem Winter diverse Gerichtsverfahren die Rechtsprechung zu den Verbraucherrechten bei Fluglinien und Bahngesellschaften weiter ausdefinieren werden.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Flug annuliert, kein service Angeboten Zitat:
Wenn z.B. Tage vorher angesagt wird 5 cm Schnee sind zu erwarten, dann muß sich die Airline auf die Bedingungen einstellen. Fallen in wenigen Stunden 30 cm, dann hat die Airline kaum eine Chance. Hier ist das Problem beschrieben: http://www.spiegel.de/reise/aktuell/...733956,00.html |
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| AW: Flug annuliert, kein service Angeboten @ TomRohwer Zitat klausschlesinge: Das Ausgehen von Enteisungsmittel ist eine Folge des Wetters und m. E. als 'höhere Gewalt zu werten, so daß ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nicht besteht. Hier könnte man aber auch anders argumentieren: Bei Vogelschlag besteht nach einem Urteil des KG Berlin ein betrieblicher Zusammenhang, weil es sich um ein typisches Problem des Luftverkehrs handelt, dem durch Maßnahmen wie Vergrämen von Vögeln im Bereich von Flughäfen begegnet wird. Ähnlich könnte man auch mit genügender Bevorratung von Enteisungsmitteln die Wetterprobleme in den Griff bekommen. Allerdings fällt dies m. E. nicht in den Machtbereich der Fluggesellschaft. Dies fällt in den Verantwortungsbereich des Airports. Hier kann die Fluggesellschaft nicht durch eigene Maßnahmen eingreifen. Ich habe hier meine eigene meinung (wird deutlich durch 'm. E.') niedergeschrieben. Durch den unterstrichenen Satz habe ich aber auch eine andere Meinung zugelassen. So wie du und die andere Meinung sieht es auch der Rechtsanwalt Paul Degott aus Hannover, welcher sich auf Reiserecht spezialisiert hat. @ zeiten Der Beförderungsvertrag zwischen Fluggesellschaft und Passagier wurde nicht storniert. Der Flug wurde lediglich annuliert und der Pasasagier auf einen späteren Flug umgebucht. Die FlugGastVO gilt auch für Annulierungen.
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