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Flug annuliert, kein service Angeboten

Dies ist eine Diskussion zu Flug annuliert, kein service Angeboten innerhalb des Forums Reiserecht

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  #1 (permalink)  
Alt 19.12.2010, 13:37
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Flug annuliert, kein service Angeboten

Mal angenommen Person A will mit einer europäischen Airline B von München nach Berlin fliegen. Der Flug wird annuliert (Enteisungsmittel ist ausgegangen) und ihm wird ein Ersatzflug am nächsten Morgen angeboten (12 Stunden Zeitunterschied/Verspätung). Person A fragt, ob er ein Hotelgutschein oder ähnliches bekommen könnte, worauf Ihn die Airline B nur sagt, sowas gibt es nicht, das Hotel muss Person A selber bezahlen. Da Person A kein Geld dabei hat, muss Person A auf dem Flughafen übernachten. Auf die Frage, ob Person A wenigstens etwas zu trinken bekommen könnte, wird auch verneint.

Welche Rechte hat Person A?
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Alt 19.12.2010, 13:56
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AW: Flug annuliert, kein service Angeboten

Zitat:
Welche Rechte hat Person A?
person a hat keine rechte. der flug wurde annuliert aufgrund "höherer gewalt". dieses risiko muss person a selber tragen.
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  #3 (permalink)  
Alt 19.12.2010, 16:35
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AW: Flug annuliert, kein service Angeboten

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
person a hat keine rechte. der flug wurde annuliert aufgrund "höherer gewalt".
Winterwetter kann "höhere Gewalt" sein, daß Nicht-Vorrätighalten ausreichender Mengen von Enteisungsmitteln oder Enteisungskapazitäten wird in vielen Fällen als fahrlässiges Organisationsversagen anzusehen sein, und begründet dann durchaus keine höhere Gewalt.

Zitat:
dieses risiko muss person a selber tragen.
Das kommt immer auf den konkreten Einzelfall an und ist in dieser Pauschalität durchaus nicht richtig.

Immerhin hat die Lufthansa deutliche Vorwürfe gegen Fraport geäußert, daß dort völlig unzureichende Vorkehrungen getroffen wurden und die Kapazitäten sträflich vernachlässigt wurden.

Spätestens in dem Moment, wo die Lufthansa Regressforderungen gegen den Frankfurter Flughafen erheben sollte, begründet das m.E. auch Regressforderungen der Fluggäste (die richten gegen die Airline, die die Forderungen dann allerdings wohl weiterreichen wird bzw. den Flughafenbetreiber ihrerseits in Regress nehmen würde).

Völlig davon abgesehen ist es nur noch absurd, in welchem Ausmaß ein bißchen Schnee und Eis unsere moderne Gesellschaft lahmlegen kann - das wäre vor 40 Jahren nicht so passiert.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #4 (permalink)  
Alt 21.12.2010, 00:09
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AW: Flug annuliert, kein service Angeboten

Hier wurde ein Nur-Flug bzw. ein Nur-Hin-und-Rückflug mit einer europ. Airline gebucht. Zusatzleistungen (Bsp.: Unterkunft und Verpflegung) wurden nicht gebucht. Insofern findet kein Reiserecht (§§ 651a ff. BGB) Anwendung. Es liegt ein Personenbeförderungsvertrag mit dem Flugzeug vor. Es findet die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (=FlugGastVO) Anwendung.

Bei Verspätungen oder Annulierungen des Fluges hat der Fluggast generell das Recht auf Ausgleichszahlungen. Diese Ausgleichszahlungen richten sich nach der Entfernung des Zielortes und der Dauer des Wartens auf den nächsten Beförderung.

Allerdings:
Nach der EU-Fluggastverordnung sind Verpflichtungen für die Fluggesellschaften beschränkt oder ausgeschlossen für Fälle, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände, zurückgeht, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Von 'außergewöhnlichen Umständen' kann man auch sprechen, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist.

Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.

Anders könnte man das Wetter auch als 'Höhere Gewalt' bezeichnen, also eine Sachlage, die nicht in den Risikobereich der Vertragsparteien (Fluggesellschaft und Fluggast) fällt.

Ansprüche auf Ausgleichzahlungen hat man in diesen Fällen nicht.

Das Ausgehen von Enteisungsmittel ist eine Folge des Wetters und m. E. als 'höhere Gewalt zu werten, so daß ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nicht besteht. Hier könnte man aber auch anders argumentieren: Bei Vogelschlag besteht nach einem Urteil des KG Berlin ein betrieblicher Zusammenhang, weil es sich um ein typisches Problem des Luftverkehrs handelt, dem durch Maßnahmen wie Vergrämen von Vögeln im Bereich von Flughäfen begegnet wird. Ähnlich könnte man auch mit genügender Bevorratung von Enteisungsmitteln die Wetterprobleme in den Griff bekommen. Allerdings fällt dies m. E. nicht in den Machtbereich der Fluggesellschaft. Dies fällt in den Verantwortungsbereich des Airports. Hier kann die Fluggesellschaft nicht durch eigene Maßnahmen eingreifen.

Ein weiterer Punkt der Fluggastrechte sind die Betreuungsleistungen gem. Art. 9 FlugGastVO:

Es besteht Anspruch auf Betreuungsleistungen wie angemessene Verpflegung, Hotelunterbringung und zwei unentgeltliche Telefonate, beziehungsweise Faxe oder E-Mails, so Prof. Führich, einer der führenden deutschen Reiserechtler von der Fachhochschule Kempten. Diese Betreuungsleistungen müssen seiner Ansicht nach auch dann gewährt werden, wenn höhere Gewalt vorliegt. Sollte die den Flug ausführende Airline diese Leistungen nicht erbringen, hat der Fluggast gegen das den Flug ausführende Luftfahrtunternehmen nach deutschem Recht einen Schadensersatzanspruch wegen dieser Pflichtverletzung. - Bei diesem Punkt sind die Fluggesellschaften oft anderer Ansicht: Sie sind der Meinung, daß im Fall 'Höherer Gewalt' keine Betreuungsleistungen zu erbringen seien.
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Alt 21.12.2010, 00:24
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AW: Flug annuliert, kein service Angeboten

@klausschlesinge kann dich gard nicht bewerten. kriegst aber auf diesem weg ne eins mit sternchen.


Zitat:
Zitat von klausschlesinge Beitrag anzeigen
Es besteht Anspruch auf Betreuungsleistungen wie angemessene Verpflegung, Hotelunterbringung und zwei unentgeltliche Telefonate, beziehungsweise Faxe oder E-Mails, so Prof. Führich, einer der führenden deutschen Reiserechtler von der Fachhochschule Kempten. Diese Betreuungsleistungen müssen seiner Ansicht nach auch dann gewährt werden, wenn höhere Gewalt vorliegt. Sollte die den Flug ausführende Airline diese Leistungen nicht erbringen, hat der Fluggast gegen das den Flug ausführende Luftfahrtunternehmen nach deutschem Recht einen Schadensersatzanspruch wegen dieser Pflichtverletzung. - Bei diesem Punkt sind die Fluggesellschaften oft anderer Ansicht: Sie sind der Meinung, daß im Fall 'Höherer Gewalt' keine Betreuungsleistungen zu erbringen seien.
so, da hätte ich mla ne frage. ich hatte es bisher so verstanden, dass das blos für verspätungen gilt. in diesem fall is es aber ne stornierung. mmn spielt es keine rolle, dass nun zufällig am nächsten morgen ein anderer flug gebucht werden konnte. daher hätte ich jetzt mal so behauptet, dass hier kein anspruch drauf is...
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  #6 (permalink)  
Alt 21.12.2010, 01:07
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AW: Flug annuliert, kein service Angeboten

Zitat:
Zitat von klausschlesinge Beitrag anzeigen
Anders könnte man das Wetter auch als 'Höhere Gewalt' bezeichnen, also eine Sachlage, die nicht in den Risikobereich der Vertragsparteien (Fluggesellschaft und Fluggast) fällt.
Nach Ansicht vieler Juristen ist Wetter keineswegs automatisch "höhere Gewalt". Höhere Gewalt besteht z.B. dann, wenn ein Flughafen vollständig geschlossen wird, nicht aber solange noch teilweiser Flugbetrieb stattfindet.

Zitat:
Ansprüche auf Ausgleichzahlungen hat man in diesen Fällen nicht.
Unter Umständen durchaus.

Zitat:
Das Ausgehen von Enteisungsmittel ist eine Folge des Wetters und m. E. als 'höhere Gewalt zu werten, so daß ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nicht besteht.
Das ist so pauschal nicht richtig, es kann durchaus ein Anspruch auf Entschädigung bestehen. Das sehen übrigens das Bundesverkehrsministerium und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz genauso.

Zitat:
Es besteht Anspruch auf Betreuungsleistungen wie angemessene Verpflegung, Hotelunterbringung und zwei unentgeltliche Telefonate, beziehungsweise Faxe oder E-Mails, so Prof. Führich, einer der führenden deutschen Reiserechtler von der Fachhochschule Kempten. Diese Betreuungsleistungen müssen seiner Ansicht nach auch dann gewährt werden, wenn höhere Gewalt vorliegt. Sollte die den Flug ausführende Airline diese Leistungen nicht erbringen, hat der Fluggast gegen das den Flug ausführende Luftfahrtunternehmen nach deutschem Recht einen Schadensersatzanspruch wegen dieser Pflichtverletzung. - Bei diesem Punkt sind die Fluggesellschaften oft anderer Ansicht: Sie sind der Meinung, daß im Fall 'Höherer Gewalt' keine Betreuungsleistungen zu erbringen seien.
Zum Beispiel.

Man kann wohl davon ausgehen, daß nach diesem Winter diverse Gerichtsverfahren die Rechtsprechung zu den Verbraucherrechten bei Fluglinien und Bahngesellschaften weiter ausdefinieren werden.
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  #7 (permalink)  
Alt 21.12.2010, 18:22
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AW: Flug annuliert, kein service Angeboten

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Nach Ansicht vieler Juristen ist Wetter keineswegs automatisch "höhere Gewalt". Höhere Gewalt besteht z.B. dann, wenn ein Flughafen vollständig geschlossen wird, nicht aber solange noch teilweiser Flugbetrieb stattfindet.
Sehe ich genauso...
Wenn z.B. Tage vorher angesagt wird 5 cm Schnee sind zu erwarten, dann muß sich die Airline auf die Bedingungen einstellen.

Fallen in wenigen Stunden 30 cm, dann hat die Airline kaum eine Chance.

Hier ist das Problem beschrieben:
http://www.spiegel.de/reise/aktuell/...733956,00.html
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  #8 (permalink)  
Alt 22.12.2010, 10:49
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@ TomRohwer

Zitat klausschlesinge:
Das Ausgehen von Enteisungsmittel ist eine Folge des Wetters und m. E. als 'höhere Gewalt zu werten, so daß ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nicht besteht. Hier könnte man aber auch anders argumentieren: Bei Vogelschlag besteht nach einem Urteil des KG Berlin ein betrieblicher Zusammenhang, weil es sich um ein typisches Problem des Luftverkehrs handelt, dem durch Maßnahmen wie Vergrämen von Vögeln im Bereich von Flughäfen begegnet wird. Ähnlich könnte man auch mit genügender Bevorratung von Enteisungsmitteln die Wetterprobleme in den Griff bekommen. Allerdings fällt dies m. E. nicht in den Machtbereich der Fluggesellschaft. Dies fällt in den Verantwortungsbereich des Airports. Hier kann die Fluggesellschaft nicht durch eigene Maßnahmen eingreifen.

Ich habe hier meine eigene meinung (wird deutlich durch 'm. E.') niedergeschrieben. Durch den unterstrichenen Satz habe ich aber auch eine andere Meinung zugelassen. So wie du und die andere Meinung sieht es auch der Rechtsanwalt Paul Degott aus Hannover, welcher sich auf Reiserecht spezialisiert hat.

@ zeiten
Der Beförderungsvertrag zwischen Fluggesellschaft und Passagier wurde nicht storniert. Der Flug wurde lediglich annuliert und der Pasasagier auf einen späteren Flug umgebucht. Die FlugGastVO gilt auch für Annulierungen.
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