Dies ist eine Diskussion zu Flug annuliert innerhalb des Forums Reiserecht
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| Flug annuliert Die gleiche Gesellschaft fliegt aber auch vom Heathrower Flughafen ab. Dort war die nächste Rückfluggelegenheit 9:50 (einchecken 9:20). Das war etwas sehr knapp (musste sich ja auch noch fertig machen, auschecken und durch London durch). Bei der Fluggesellschaft ist auch nur ein kostenloses Umbuchen möglich. Deshalb wählte die Person den nachfolgenden Flug um 11:45, den die Person auch erreichte. ![]() Nun meine Frage: 1) kann die Fluggesellschaft bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches erfolgreich entgegenhalten, dass die Person hätte den vorherigen Flug hätte nehmen können? An sich müsste die Person die Pauschale i. H. v. 300 Euro geltend machen können. 2) Bei dem Flug handelte es sich nicht um Privatvergnügen sondern war geschäftlich. Kann für die Zeit, die die Person zu spät gekommen ist, ein Lohnausfall geltend gemacht werden? Wenn ja, wie kann man das beweisen. Schon mal im Voraus vielen Dank! |
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| AW: Flug annuliert Für die Beantwortung der Frage wäre es noch wichtig zu wissen, nach wo geflogen werden sollte (Länge der Flugstrecke) und ob es sich um eine EU-Airline handelte. Wann sollte der ursprüngliche Flug losgehen und ankommen? Wurde dieser Flug annuliert? Mit welchem Flug kam die Person wirklich an (Abflugzeit und Ankunftzeit)? - Airline? - Mehrkosten?
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| AW: Flug annuliert Nehmen wir mal an: - dass der Flug von London nach Frankfurt ging - deutsche große Fluggesellschaft - gelanter Abflug 9:05, geplante Ankunft 11:35 - tatsächlicher Abflug 11:45; Ankunft 14:24 lt. Auskunft bei der deutschen großen Fluggesellschaft, aber tatsächliche Ankunft am Gate um 14:45 - ach ja, und der Flug wurde annulliert. Verdacht, dass sie nicht "ausgelastet" war Schon mal vielen Dank! |
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| AW: Flug annuliert Gemäß Verordnung (EG) Nr. 261/2004) hat der Passagier im Sachverhalt folgende Ansprüche gegen die Fluggesellschaft: 1. wahlweise auf: -Erstattung des Ticketpreises -kostenloser Rückflug zum Abflugort -anderweitige Beförderung zum Zielort 2. darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine Entschädigung zu zahlen, und zwar EUR 250,- für eine Flugstrecke bis zu 1500 km und einer Verspätung von mehr als 2 Stunden Es bestehen keine Ansprüche auf Unterstützungsleistungen (Telefongespräch, Verpflegung, Getränke) am Flughafen gem. der o. a. Verordnung, da der Passagier noch nicht eingecheckt war. Bei Pkt. 1. und 2. handelt es sich um einen pauschalierten Schadenersatz. Der Fluggast muss also keinen konkreten Vermögensschaden nachweisen. 'Ein konkret bei dem Fluggast entstandener Schaden ist bei Annulierung oder Nichtbeförderung gem. §§ 631,283,281 Abs. 1 BGB im Hinblick auf die Verletzung der Beförderungspflicht .zu erstatten. Der Fluggast hat darüber hinaus gem. § 280 Abs. 1 BGB auch bei Verletzung einer Nebenpflicht einen Anspruch auf Erstattung des Schadens.' Quelle: anwalt24.de Hierzu zählt auch der Lohnausfall als Schaden des Passagiers. 'Im Zusammenhang mit der Haftung ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Fluggesellschaften diese in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig gemäß dem Montrealer Übereinkommen auf einen Betrag von etwa 5000,00 € beschränkt haben.' Quelle: anwalt 24.de Zum Ersatz des Lohnausfalls auch: 'Da Art. 12 VO (EG) Nr. 261/2004 ausdrücklich weiter gehende Schadenersatzansprüche zulässt, können die dem Reisenden konkret entstandenen Schäden gem. Art. 19 Montrealer Übereinkommen und gem. §§ 280,283-285 BGB mit einer Haftungshöchstgrenze von etwa 4800,00 EUR unter dem Gesichtspunkt geltend gemacht werden, dass die Fluggesellschaft ihre Pflichten aus dem zu Stande gekommenen Luftbeförderungsvertrag verletzt hat.' Quelle: anwalt.de
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| AW: Flug annuliert Zitat:
Die Person hatte eine Flugbuchung für einen Flug um 9:05 ab London-City-Airport? Bitte ein bißchen klarer formulieren. Zitat:
Bitte ein bißchen klarer formulieren. Zitat:
Warum nicht er nicht den beabsichtigten Flug um 9:05 ab City-Airport? Den hatte er doch gebucht, oder? Bitte deutlich klarer formulieren, wer wann wie was gemacht hat. Es wird nicht ansatzweise klar, was passiert ist und um was es geht. Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Flug annuliert Zitat:
Zitat:
Nach EU-Passagier-Richtlinie besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wenn - der Flug mehr als 3 Stunden Verspätung hat - der Passagier wegen Überbuchung nicht mitgenommen wurde - der Flug gestrichen wurde (Genaue Infos gibt's bei der EU.) Die Entschädigungshöhe richtet sich nach Flugziel und Flugstrecke: Flüge innerhalb der EU: bis 1500 km : 250 Euro über 1500 km: 400 Euro Flüge zwischen einem EU- und einem Nicht-EU-Airport bis 1500 km: 250 Euro 1500 - 3500 km: 400 Euro mehr als 3500 km: 600 Euro Kein Entschädigungsanspruch besteht bei: "außergewöhnlichen Umständen" ("due to extraordinary circumstances" - ich würde das nicht einfach mit "höhere Gewalt" gleichsetzen, es wird umfassender sein) wenn der Fluggast rechtzeitig, d.h. mindestens 2 Wochen vorher informiert wurde wenn dem Fluggast eine Alternative für dieselbe oder eine vergleichbare Route angeboten wird. Zitat:
Kann aber dem Fluggast völlig egal sein, wenn der Flug ersatzlos gestrichen wird, hat er Anspruch auf Entschädigung.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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