Dies ist eine Diskussion zu Flüge verspätet, Gepäck weg, das volle Programm! innerhalb des Forums Reiserecht
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| hier mal eine ziemlich "komplizierte" Fallstudie. Nehmen wir mal an: Ein Paar hat einen Linenflug mit F-Air von H über P in die Karibik gebucht. Der Zubringerflug von H nach P hat 1,5 Stunden Verspätung, da die Crew am Abend zuvor erst spät den Airport erreichte und noch die gesetzlichen Ruhezeiten einhalten muss. Die jetzt noch verbliebene Umsteigezeit in P ist sehr kurz und praktisch kaum noch zu schaffen. Das Paar rennt um sein Leben, um den Transatlantikflug nicht zu verpassen. Sie stürzt und zieht sich eine schmerzhafte Prellung am Arm zu. Völlig ausgepumpt und durchgeschwitzt erreicht das Paar in letzter Minute dasn Gate. Nach Ankunft in der Karibik, stellt das Paar fest, dass von den 3 in H aufgegebenen, durchgecheckten Gepäckstücken nur 1 das Ziel erreicht hat. Laut Auskunft des Groundservice sollen die beiden fehlenden Koffer nach Ankunft am nächsten Tag per Taxi zugestellt werden. Adresse und Telefonnummer in der Karibik werden aufgenommen. Am nächsten Tag wird das Gepäck nicht zugestellt, kein Anruf erfolgt, eigene Nachforschungen sind fruchtlos, da sich bei der genannten Servicetelefonnummer nur eine Voicemailbox meldet. Dann am zweiten Tag unterbricht das Paar seinen Urlaub und unternimmt selbst Nachforschungen. Am Flughafen wird nach Stunden der Groundservice erreicht, der mitteilt, dass die fehlenden Koffer mit der nächsten Maschine der F-Air angekommen sind und einem Taxiunternehmen übergeben wurden. Der Taxifahrer hatte die Unterkunft des Paares nicht gefunden und fährt seit dem das Gepäck in seinem Auto herum. Nach Stunden kommt der Fahrer zum Flughafen und übergibt das Gepäck an das Paar. Seit der Landung sind nun 44 Stunden vergangen. Leider verläuft auch der Rückflug des Paares aus der Karibik mit F-Air über P nach H nicht reibungslos. Das Flugzeug kommt relativ pünktlich aus P in der Karibik an. Auf Grund von technischer Probleme startet die Maschine jedoch mit 1,5 Stunden Verspätung und fliegt jetzt nicht nonstop nach P sondern macht einen außerplanmäßigen Stop auf der Karibikinsel M und wird dort repariert um von dort nach P zu fliegen. Der Anschlussflug von P nach H wird jetzt nicht mehr erreicht, das Paar wird umgebucht und erreicht H jetzt mit über 6 Stunden Verspätung. Kann das Paar aus den geschilderten Umständen Schadenersatz und oder Schmerzensgeld verlangen? Welche Fristen wären ggfls. zu beachten? |
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| AW: Flüge verspätet, Gepäck weg, das volle Programm! Den Fall hätte man auch mit 'Pleiten,Pech und Pannen' überschreiben können. Vorbemerkung: Bei der Beurteilung des Sachverhalts wurde davon ausgegangen, daß die F-Air eine europäische Fluggesellschaft ist. 1. Hinflug Verspätung Hinflug/Zubringerflug: Kein Ausgleichansprüche wegen Flugverspätung, da unter zwei Stunden Verordnung (EG) 261/2004 -FlugGastVO-. Der Anschlußflug in P wurde erreicht. Von da ab lief der Flug pünktlich. Das Schwitzen und Ausgepumptsein um den Transatlantikflug im Laufschritt zu erreichen stellt eine 'Unannehmlichkeit' dar, woraus keine Schadenersatzansprüche erwachsen. Das Stolpern beim Laufen auf dem Flughafen in P kann man der Fluggesellschaft m. E. nicht anlasten. Die Frau hätte auch ohne zu laufen stolpern können und sich beim Sturz eine Prellung zuziehen können. 2. Gepäckverspätung bei Hinflug Hier sieht die -FlugGastVO- keine Entschädigungen vor. Diese ist nach dem Montrealer Abkommen zu beurteilen. Das Montrealer Abkommen regelt alles rund um verspätetes und verloren gegangenes Gepäck. Verspätet sich der Koffer, darf der Fluggast – bis das Gepäck wieder auftaucht - notwendige Dinge für den Aufenthalt kaufen. Dies können z.B. Kleider und Pflegemittel sein, die sich ansonsten im Koffer befinden. Es darf aber nur das gekauft werden, was auch wirklich benötigt wird (Schadenminderungspficht des Fluggasts) und keinesfalls mehr wert sein, als der Gepäckinhalt. - Siehe Art. 19 des Montrealer Abkommens: 'Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch die Verspätung...entsteht.' Auch die Maßnahmen, die der Fluggast im Sachverhalt ergriffen hat, um sein Gepäck zu ermitteln (Telefonkosten, Fahrtkosten) sind hier als Schaden anzusetzen und damit zu ersetzen. 3. Rückflug Verpätete Ankunft ist gleich einer Flugverspätung zu werten. Der Transatlantikflug ist weiter als 3500 km und die Verspätung über vier Stunden. Daher Ausgleichszahlung gem.-FlugGastVO-: EUR 600,- pro Person. Welche Fristen?: -Schäden wg. Gepäckverspätung (nach dem Montrealter Abkommen) sind innerhalb von 21 Tagen nach dessen Eintreffen schriftlich bei der Fluggesellschaft anzumelden. -Ansprüche aus der -FlugGastVO- unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist aus § 195 BGB.
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| gepäckverlust, linienflug, schmerzensgeld, verspätung |
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