Dies ist eine Diskussion zu Ferienwohnung 3 Wochen vor Reiseantritt durch Vermeiter wg. angebl. Doppelbuchung storniert innerhalb des Forums Reiserecht
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| Ferienwohnung 3 Wochen vor Reiseantritt durch Vermeiter wg. angebl. Doppelbuchung storniert Hallo Forum, habe leider keinen adäquaten Post gefunden, darum ein neuer Fall hier. An anderer Stelle hieß es solche Fälle fallen unter „Mietrecht“, wenn dem nicht so ist, verschiebe ich den Post auch ins Reiserecht. Nehmen wir an, A bucht über das Internet eine Ferienwhg. (2 Personen, 1 Woche, mit Schlafcouch für weitere 2 Pers. weil die „Kinder“ sie besuchen kommen wollen – ist lt. Vertrag möglich – kurze telefonische Anmeldung erforderlich). Buchungsbestätigung, Anzahlung, alles OK. 3 Wochen vor Reiseantritt ruft A nun beim Vermieter V an und will die 2 „Kinder“ anmelden (jetzt steht fest wann und wie lange diese A in der FeWo besuchen können). Es wird eine Tagespauschale genannt, zugestimmt, der Preis wäre vor Ort zahlbar. Alles soweit ok. Zum Problem: 5 Minuten nach diesem Telefonat meldet sich V telefonisch bei A und teilt ihm mit – die Buchung müsse storniert werden, es liegt eine Doppelbelegung vor. Da die FeWo über verschiedene Internetplattformen und Vorort-/Reisebüros angeboten wird, hat wohl jemand (B) telefonisch gebucht. B wird der Vorrang gewährt. V bietet A eine Ersatzwohnung an, aber ohne die Möglichkeit das die 2 „Kinder“ zu besuch kommen (keine Schlafcouch/Platz vorhanden). Zur Frage: Welche Rechte stehen A zu? Muss ihm eine vergleichbare Whg. angeboten werden? Müssen evtl. anfallenden Mehrkosten von V übernommen werden wenn V keine vergleichbare Unterkunft bieten kann und A sich selbst eine sucht? Oder steht V die Kündigung zu? (oder ist das Vertraglich/in den ABG zu regelen?) Wenn ja, muss diese schriftl. erfolgen? Anm.: Wenn A nicht angerufen hätte um die Dauer des Kinderbesuchs zu klären, wäre das vermutlich nicht aufgefallen – wie verhält es sich wenn sich das Problem erst vor Ort ergeben hätte? Wer zuerst (A oder B) den Schlüssel beim Verwalter erhält ist der Bewohner für den gebuchten Zeitraum? Vielen Dank für eure Antworten und Kommentare. Grüße despro |
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| AW: Ferienwohnung 3 Wochen vor Reiseantritt durch Vermeiter wg. angebl. Doppelbuchung storniert Wer ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung anmietet, kann sich bei Anmietung "von Privat" nicht auf das deutsche Reiserecht berufen. Wenn das Ferienhaus oder die Ferienwohnung von einer Privatperson angeboten wird, gilt nicht das Reisevertragsrecht sondern das Mietrecht. Es ist zwischen A und V ein Mietvertrag (auf Zeit) zu Stande gekommen. Das Mietrecht regelt kein Rücktrittsrecht. V schuldet dem A die Überlassung der Mietsache und A schuldet dem V den Mietzins. Tritt V unberechtigt vom Vertrag zurück, so ist er schadenersatzpflichtig! - Natürlich braucht A dann nicht mehr den Mietzins zu entrichten. Im konkreten Fall könnte dies so aussehen, daß V eine Unterkunft für den zeitweiligen besuchsweisen Aufenthalt der Kinder (z. B: in einem Hotel bezahlt) oder daß A eine gleichwertige (!) Ferienwohnung bei einem anderen Anbieter bucht und die evtl. Mehrkosten dem V in Rechnung stellt. - Persönlich würde ich vorher immer erst Rücksprache mit dem Vermieter halten, um eine Einigung zu erzielen, Voraussetzung ist dies nicht! - V ist unberechtigt vom Vertrag zurückgetreten und (wie schon gesagt) schadenersatzpflichtigt! Geändert von klausschlesinge (23.07.2010 um 08:48 Uhr). Grund: Ausdruckskorrektur |
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