Dies ist eine Diskussion zu Falsche Hotelbeschreibung, 5* zugesichert, 4-Sterne. Arglistige Täuschung innerhalb des Forums Reiserecht
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| Falsche Hotelbeschreibung, 5* zugesichert, 4-Sterne. Arglistige Täuschung A möchte bei B eine Pauschalreise buchen. Im Verkaufsprospekt des B wird das Hotel als 5-Sterne Hotel (Hotel auf den griechischen Inseln) beschrieben. A möchte definitiv ein 5-Sterne Hotel buchen. Nach den vorliegenden Unterlagen handelt es sich um ein 5-Sterne-Hotel. A schliesst daraufhin einen Reisevertrag mit B. In der Buchungs- und Reisebestätigung weist B explizit auf die "5-Sterne-Eigenschaft" des Hotels hin. A bucht daraufhin die Reise bei B in dem Glauben, es handele sich um ein 5-Sterne-Hotel und leistet eine Anzahlung von 500 Euro. Nach Recherche im Internet und Rückfrage bei dem Hotel stellt sich heraus, dass es sich nur um eine 4-Sterne-Hotel handelt. Nachdem A dies herausfindet, möchte er die Reise nicht mehr antreten, keine weiteren Zahlungen an B leisten und seine Anzahlung zurückverlangen. 1. Welche Möglichkeiten hat A? 2. Ist der geschlossene Vertrag wirksam? 3. Kann A die Herausgabe der Anzahlung iHv 500 € verlangen? Vielen Dank. |
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| AW: Falsche Hotelbeschreibung, 5* zugesichert, 4-Sterne. Arglistige Täuschung Zunächst einmal ist interessant, was der Reiseveranstalter in seinem Verkaufsprospekt zur Sterne-Klassifizierung angibt. Ist es seine eigene Klassifizierung oder soll es sich um eine Landesklassifizierung handeln? Im ersten Fall kann wohl jeder Veranstalter die von ihm angebotenen Hotels nach Sterne-Kategorien einteilen und bewerten wie er will. Hier kann es schon vorkommen, daß ein Hotel von Reiseveranstalter X anders bewertet wird als von Reiseveranstalter Y. Dies hätte zur Folge, daß man hier kaum Argumentationspunkte findet, um vom Reisevertrag zurückzutreten. Hier ist zu hinterfragen, nach welchen Kriterien hat der Reiseveranstalter das Hotel einer gewissen Sternekategorie zugeteilt und hält es auch diesen eigens aufgestellten Kriterien stand. - Im zweiten Fall handelt es sich um objektiv nachprüfbare Tatsachen. Wenn der zweite Fall vorliegen sollte: Der Reisende hat einen gültigen Reisevertrag abgeschlossen. Von diesem kann er nur unter gewissen Voraussetzungen zurücktreten. Treten bei der Reise Mängel auf, die erheblich sind, berechtigt dies zum Rücktritt vom Vertrag. Die Erheblichkeitsgrenze wird von den meisten Gerichten angenommen, wenn die Mängel zu einer Minderung des Reisepreises von mindestens 50 % berechtigen (Stichworte: 'Frankfurter Tabelle' oder 'Kemptner Reisemängeltabelle'). Bei einigen wenigen Gerichten reichen schon 20 % aus. Dies sind aber nur äußerst wenige Gerichte! In einem Fall hat das AG Frankfurt/M vom 15.01.2004 unter dem Az. 31 C 2352/03 geurteilt, daß ein 3-Sterne- statt einem 4- oder 5-Sternehotel zu einer Reisepreisminderung von 10 % führt. Dies liegt unter der Erheblichkeitsgrenze von 50 % bzw. 20 % und berechtigt daher nicht zum Rücktritt vom Vertrag. - Auf alle Fälle berechtigt es aber den Reisenden, beim Reiseveranstalter eine Reisepreisminderung von 10 % des Reisepreises geltend zu machen. Folgende Lösungen: Im Einstiegssachverhalt sollte der Reisende ggf. durch geschickte Verhandlungen mit dem Reiseveranstlalter versuchen, einvernehmlich und ohne Zahlung von Stornogebühren den Vertrag aufzuheben oder mit dem Reiseveranstalter einvernehmlich auf ein anderes Hotel umbuchen. Geändert von klausschlesinge (09.07.2010 um 18:51 Uhr). Grund: Ausdruckskorrektur, Rechtschreibkorrektur |
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