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Fahrpreisnacherhebung trotz gültiger Fahrkarte

Dies ist eine Diskussion zu Fahrpreisnacherhebung trotz gültiger Fahrkarte innerhalb des Forums Reiserecht

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  #1 (permalink)  
Alt 23.11.2010, 23:21
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Fahrpreisnacherhebung trotz gültiger Fahrkarte

Hallo,

es handelt sich um folgende Situation:
Person A fährt in den Sommerferien jeden Werktag 200km Zug. Dafür hat er ein spezielles Ticket für die Ferien gekauft, was von Schülern und Studenten benutzt werden kann.
Person A hat vor den Sommerferien seine Schullaufbahn abgeschlossen. Ist also eigentlich kein Schüler mehr, aber auch noch kein Student.
Aber da in den Beförderungsbestimmungen steht, dass das Ticket auch rückwirkend gilt, also auch für das abgeschlossene Schuljahr, ist sich Person A sicher, fahrberechtigt zu sein.
Um sich auszuweisen hat Person A ein aktuelles Schulzeugnis. In den Beförderungsbestimmungen steht, dass ein Schülerausweis oder eine besondere Bescheinigung anerkannt wird. Darauf folgt, dass, wie schon gesagt, das Ticket rückwirkend gilt. Hierbei ist aber nur vom Schülerausweis die Rede. Aber da zuvor gesagt wurde, dass eine besondere Bescheinigung äquivalent zum Schülerausweis ist, sollte es kein Problem sein das Ticket mit einem Schulzeugnis zu nutzen. So denkt es Person A.
Wie man sich denken kann, wird Person A relativ häufig kontrolliert. Das Ticket wurde in Verbindung mit dem Schulzeugnis anerkannt.
Außer einmal: Ein Schaffner war der Meinung, dass Person A nicht berechtigt sei, das Ticket zu benutzen, da Person A ja kein Schüler mehr ist.
Der Schaffner stellt eine Fahrpreisnacherhebung aus und schreibt auf das Ticket, dass Person A kein Schüler ist.
Am nächsten Tag wird Person A im gleichen Zug von einem anderen Schaffner kontrolliert. Person A schildert die Situation vom gestrigen Tag. Der Schaffner erkennt mein Ticket an.
Nun bekommt Person A eine Fahrpreisnacherhebung per Post.
Zu diesem Zeitpunkt ist er im Urlaub, so dass zweites Schreiben kommt. Diesmal von einem Inkassobüro.
Person A antwortet dem Inkassobüro, dass er die Fahrpreisnacherhebung nicht für berechtigt ansieht. Person A fügt den entsprechenden Passus aus den Beförderungsbestimmungen, sowie den Fahrschein und eine Kopie vom Schulzeugnis an.
Das Inkassobüro antwortet, dass es Rücksprache mit seinem Mandanten gehalten habe, und ich nicht fahrberechtigt gewesen sei und somit die Fahrpreisnacherhebung zu zahlen habe.

Jetzt meine Frage: Muss Person A die Fahrpreisnacherhebung zahlen?
Ich denke, dass das Bahn-Unternehmen sich darauf beruft, dass Person A erstens kein Schüler mehr war, und zweitens, um das Ticket rückwirkend zu nutzen, keinen Schülerausweis hatte, das Unternehmen also das Schulzeugnis nicht anerkennt. Dies stand aber nicht so in dem Antwortschreiben des Inkassobüros.

Weiterhin stand in dem Schreiben des Inkassobüros, dass man sich vor Fahrtantritt erkundigen muss, ob man berechtigt ist, das Ticket zu benutzen.
Hat Person A dies nicht dadurch getan, dass zuvor andere Schaffner das Ticket mit Schulzeugnis anerkannt haben?

Ist vielleicht ein bisschen lang geraten, aber ich würde mich trotzdem freuen, wenn sich jemand die Mühe machen würde, mir kurz bei diesem Problem zu helfen.

Danke!
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  #2 (permalink)  
Alt 24.11.2010, 18:39
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AW: Fahrpreisnacherhebung trotz gültiger Fahrkarte

Person A ist zum Zeitpunkt der Nutzung des öffentlichen Verkehrsmittels lt. Sachverhalt weder Schüler noch Student. Daher hat er auch keine Berechtigung ein (vermutlich ermäßigtes) Schüler- oder Studententicket (mit all seinen Vorteilen) zu benutzen.

Die Klausel, daß ein Ticket auch rückwirkend gelten solle, wurde sicherlich falsch interpretiert. Gäbe es ein rückwirkend gültiges Ticket, dann könnte Person A sich dieses ja nach Antritt der Fahrt nach erfolgter Kontrolle besorgen. Somit würden ja jegliche Kontrollen sinnlos. - Wo soll es denn diese rückwirkenden Tickets geben? Vielleicht könnte ich da auch mal fahren...

Ergebnis: Die Fahrpreisnacherhebung scheint rechtens zu sein.

Anmerkung: Schüler- und Studententickets sind in Anbetracht der geringen finanziellen Möglichkeiten dieser Personengruppen recht preiswert gestaltet. Da Person A aber keiner dieser Personengruppen angehört (vielleicht überbrückt er ja die Zeit zwischen Schule und Studium mit einem gut bezahlten Job), hat er auch kein Recht, sich die Privelegien eines solchen Tickets zu verschaffen.
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Geändert von klausschlesinge (24.11.2010 um 18:43 Uhr). Grund: Ergänzung
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Alt 24.11.2010, 23:57
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AW: Fahrpreisnacherhebung trotz gültiger Fahrkarte

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Da haben Sie wohl etwas missverstanden bzw. ich habe mich zu ungenau ausgedrückt.
Das rückwirkend geltend war nicht auf den Ticketkauf bezogen.
Es war wie folgt gemeint.
In den Bestimmungen stehe folgendes: Schülerausweise, die für das zuvor abgelaufene Schuljahr gelten, werden als Berechtigungsausweis bis zum Ende der Geltungsdauer des Ferientickets anerkannt.
Davor sei in den Bestimmungen gesagt worden, dass neben einem Schülerausweis auch eine besondere Bescheinigung als Berechtigungsausweis gelte.

Person A hat dies nun so verstanden, dass das Bahn-Unternehmen sozusagen die Ferien zum abgelaufenen Schuljahr hinzuzählt. Also: Wenn man im abgelaufenen Schuljahr Schüler gewesen ist, kann man das Ticket nutzen.
Man könnte es natürlich auch so verstehen, dass man auf jeden Fall Schüler sein muss. Also auch im nächsten Schuljahr. Aber ein praktisch zu diesem Zeitpunkt abgelaufener Schülerausweis ist trotzdem gültig, da er erst im nächsten Schuljahr verlängert werden kann.

Selbst wenn das Unternehmen dies nicht so sieht wie Person A, sondern wie danach geschildert, ist diese Bestimmung ja nicht sehr genau. Oder wie soll Person A es sich erklären, dass alle Schaffner in 6 Wochen das Ticket, plus das (Abschluss-)Zeugnis, anerkannt haben, außer einer?

Noch eine Frage: Bei der ersten Kontrolle wurde das Ticket gestempelt, was man ja als Nachweis für die Fahrberechtigung sehen kann, also der Schaffner hat das Ticket anerkannt. Nun geht es bei der Fahrpreisnacherhebung ja nicht um einen vergessenen Berechtigungsausweis, sondern, dass Person A generell nicht fahrberechtigt gewesen sei. Hat sich die Sache nicht schon ab diesem Zeitpunkt erledigt?

Kurz zum Schluss: Nein, Person A hatte ein Pflichtpraktikum für das Studium zu absolvieren. Dieses war ohne Vergütung.
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  #4 (permalink)  
Alt 25.11.2010, 20:09
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AW: Fahrpreisnacherhebung trotz gültiger Fahrkarte

'Als Schulferien (von lat. feriae „Festtage“) wird meist ein längerer Zeitraum bezeichnet, in dem Schüler zum Zwecke der Erholung vom Unterricht befreit sind.' Quelle: wikipedia.

Da die Person im Sachverhalt jedoch kein Schüler mehr ist (ist bereits von der Schule abgegangen), kann sie auch keine Schulferien mehr haben.

Insofern fehlt die Berechtigung, mit dem besagten Ticket in den Ferien zu vergünstigten Konditionen die öffentlichen Vekehrsmittel zu benutzen.

Wenn der Person bei einer vorangegangenen Kontrolle keine Beanstandungen gemacht wurden, so war dies falsch. - Die Person kann sich nicht darauf berufen, nochmals gleich behandelt zu werden, denn im Unrecht gibt es keine Gleichheit!
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  #5 (permalink)  
Alt 25.11.2010, 20:32
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AW: Fahrpreisnacherhebung trotz gültiger Fahrkarte

na, da muss ich meinem lieben vorredner mal widersprechen.

Zitat:
Zitat von thomas129 Beitrag anzeigen
In den Bestimmungen stehe folgendes: Schülerausweise, die für das zuvor abgelaufene Schuljahr gelten, werden als Berechtigungsausweis bis zum Ende der Geltungsdauer des Ferientickets anerkannt.
dadurch ist klar, dass der schüler berechtigt war.

ich vermute, dass das inkassobüro einen standartbrief geschickt hat und gar nicht großartig nochmal bei der bahn nachgefragt hat. die hätten viel zu tun, wenn sie immer wieder nachfragen würden.

idee: sich von der bahn schriftlich geben lassen, dass man berechtigt war und dem inkassobüro das dann mitteilen.
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  #6 (permalink)  
Alt 26.11.2010, 21:04
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AW: Fahrpreisnacherhebung trotz gültiger Fahrkarte

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
na, da muss ich meinem lieben vorredner mal widersprechen.
dadurch ist klar, dass der schüler berechtigt war.
Gebe zu, der Widerspruch von zeiten ist berechtigt!

Zitat von thomas129
'In den Bestimmungen stehe folgendes: Schülerausweise, die für das zuvor abgelaufene Schuljahr gelten, werden als Berechtigungsausweis bis zum Ende der Geltungsdauer des Ferientickets anerkannt.'

Habe bei der Sachverhaltsbeurteilung leider den entscheidenen -und von zeiten zitierten Satz des thomas 129- überlesen.
Dieser Satz ist tatsächlich so formuliert, daß die Fahrtberechtigung bis zum Ende des Ferientickets besteht.

Allerdings gebe ich zu bedenken, ob in den AGB des Verkehrsunternehmens nicht an anderer Stelle die Fahrberechtigung von der 'Schüler'-Eigenschaft abhängig gemacht wird.
Wird sie dies, so hätte Person A keine Fahrberechtigung mehr, da sie klipp und klar kein Schüler mehr ist.
Wird die Fahrberechtigung nicht von der 'Schüler'-Eigenschaft abhängig gemacht, hätte zeiten bei der Sachverhaltsbeurteilung eindeutig Recht!
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