Dies ist eine Diskussion zu Fahrkarte nach Flugumleitung - dringende Frage! innerhalb des Forums Reiserecht
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| Fahrkarte nach Flugumleitung - dringende Frage! jemand sitzt auf der Insel T und will nach Ffm mit einer Fluggesellschaft (kein Veranstalter!). Wegen eines Streiks am Ankunfttag koennte es passieren, dass der Flieger in einer anderen Stadt landet. Frage: hat der Gast das Recht auf eine kostenlose Bahnfahrkarte um nach Ffm zu kommen, da der Transportvertrag ja auf Ffm lautete und bis dort erfuellt werden muesste? |
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| AW: Fahrkarte nach Flugumleitung - dringende Frage! Die Weiterbeförderung zum vertraglich vereinbarten Zielflughafen obliegt der Fluggesellschaft. Diese wird oftmals per Bahn oder Bus organisiert. Im Einzelfall ist wohl auch ein Mietwagen denkbar. Ob weitere Transportmittel, etwa Ihrer Langsamkeit wegen, nicht zulässig sind, wäre eine interessante Frage. Etwa, wenn es um einen auszuwechselnden Flughafen im Zielland geht und dort nur ein Pferdefuhrwerk zur Verfügung stünde. ;-) |
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| AW: Fahrkarte nach Flugumleitung - dringende Frage! ergänzende Frage muss die Fluggesellschaft auch einen Schadensersatz für die Zeitverzögerung zahlen, wie bei sehr verspäteten Starts? Denn dem Kunden entsteht ja ein erheblicher Zeitverlusst, aber ich sehe schon: es war ja höhere Gewalt und da haften die nicht im Sinne eines Schadenersatzes. danke für die Auskunft |
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| AW: Fahrkarte nach Flugumleitung - dringende Frage! Rückfrage: Wer würde denn streiken? |
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| AW: Fahrkarte nach Flugumleitung - dringende Frage! Evtl würden die Vorfeldlotesn an einem grossen deutschen "Hub-Flughafen" streiken bzw, gestreikt haben? |
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| AW: Fahrkarte nach Flugumleitung - dringende Frage! Wenn die Vorfeldlotsen streiken, ist dies ein Streik, der 'höhere Gewalt' im Sinne des Gesetzes ist. Beide Vertragspartner (Luftfahrtunternehmen und Passagier) haben dann das Recht vorm (Beförderungs-)Vertrag zurückzutreten. Überzahlte Flugpreise sind je nach Nichtbeföderung oder Teilbeförderung ganz oder teilweise zu erstatten. Wenn andere Transportmittel (Bus oder Bahn) vom Luftfahrtunternehmen zur Verfügung gestellt werden, so ist dies eine reine Serviceleistung, jedoch keine gestzliche Verpflichtung. Der Kunde kann sich dieser Dienst bedienen, muß sie jedoch nicht in Anspruch nehmen. - Er könnte im Falle der Beföderung zu einem anderen Flughafen auch einen Teil des Flugpreises erstatten lassen und auf eigene Kosten mit dem Taxi oder mit einem Mietwagen weiterreisen.
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