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Erstattungsansprüch gegenüber Reisevermittler

Dies ist eine Diskussion zu Erstattungsansprüch gegenüber Reisevermittler innerhalb des Forums Reiserecht

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  #1 (permalink)  
Alt 12.09.2010, 15:42
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Erstattungsansprüch gegenüber Reisevermittler

Hallo zusammen!

Folgende Situation:
Angenommen Person P bezieht einen Flug der Fluggesellschaft F über einen Online-Reisevermittler RV. P bezahlt per Kreditkarte.
Nun geht F insolvent. Alle zukünftigen Flüge sind ab sofort gestrichen. Somit auch der Flug von P. RV teilt P mit, es beständen lediglich Erstattungsansprüche gegenüber F. F teile aber bisher nicht mit inwiefern es im bezug auf Rückerstattungsmöglichkeiten oder Umbuchung auf eine andere Fluggesellschaft aussieht.
P bekommt bis 2 Wochen vor eigentlichem Abflug-Termin immernoch keine weiteren Informationen.

Frage:
1. Hat P tatsächlich keine Erstattungsansprüche gegenüber RV?
2. Kann P seinem Kreditinstitut sagen, es solle das Geld zurückholen, da das Erfüllungsgeschäft der 2. Partei nicht zu stande kommt?
3. Was könnte P doch noch tun um die Erfüllung des Vertrags oder die Rückerstattung des Geldes zu erreichen?

Schöne Grüße,

Hans
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  #2 (permalink)  
Alt 13.09.2010, 14:33
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AW: Erstattungsansprüch gegenüber Reisevermittler

Ich gehe davon aus, daß ein Nur-Flug (Linienflug oder sogen. 'Billigflug') gebucht wurde und nicht ein Charterflug oder eine komplette Flugreise.

Wenn ein Charterflug oder eine komplette Flugreise gebucht worden sein sollte, käme Reiserecht zur Anwendung, mit der Konsequenz, daß dem Reisenden ein Sicherungsschein für den Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters hätte ausgestellt werden müssen. Die Ansprüche des Reisenden wären in diesem Falle dem Sicherungsschein zu entnehmen.

Zu 1.
Der Reisevermittler ist typischerweise ein stationäres Reisebüro oder ein Online-Reisebüro, welches komplette Pauschalreisen oder einzelne Reisedienstleistungen (wie z. B. einen Nur-Flug) vermittelt. Es ist also nur Vermittler. Im vorliegenden Fall (Nur-Flug-Buchung) wurde ein Beförderungsvertrag zwischen der Fluggesellschaft und dem Reisenden geschlossen. Ansprüche des Reisenden bestehen gegenüber der Fluggesellschaft und nicht gegenüber dem Reisevermittler (Reisebüro), es sei denn es kam beispielsweise zu einer Falschberatung, Falschbuchung oder bewußten Buchung in Kenntnis (des Reisebüros) eines evtl. schon eingeleiteten Insolvenzverfahrens der Fluglinie. Letzteres schliesse ich einmal aus.
Ergebnis: Es bestehen also keine Ansprüche seitens des Reisenden gegenüber dem Reisevermittler/Reisebüro.

Zu 2.
Es ist zwar nicht die feine 'englische Art', aber ich würde es genauso machen wie P., nämlich das Kreditkartenunternehmen beauftragen, das Geld zurückzubuchen. Damit hätte der Reisende vollendete Fakten geschaffen. Falls das Kreditkartenunternehmen aus buchungstechnischen oder rechtlichen Gründen keine Rückbuchung vornehmen kann, muß der Reisende damit leben.

Zu 3.
Mit einer Insolvenz eines Vertragspartners muß man leben. Es liegt in der Natur der Wirtschaft, daß Unternehmen, so auch eine Fluggesellschaft, einmal 'Pleite gehen' können.
Man kann sich dann nur an den von staatlichen/gerichtlichen Behörden eingesetzten Insolvenzverwalter wenden. Dieser teilt die evtl. noch vorhandene Vermögensmasse auf die Gläubiger auf. In diesem Fall wäre es der Verkauf der gesamten Flugzeugflotte und des -unternehmens einzeln oder gesamt an andere Unternehmen. Der Erlös würde dann anteilig unter den Gläubigern (Arbeitnehmer der Fluggesellschaft, Reisende, andere Vertragspartner) aufgeteilt. In der Regel erhält man gar nichts oder nur einen Bruchteil der Summe, welche man dem Unternehmen überlassen hat. Hier kommt Insolvenzrecht zum Tragen, und zwar das Recht des Landes, in welchem die Fluggesellschaft ihren Sitz hat.

Anmerkung: Es tut mir leid, dem P. keine für ihn günstigere Antwort geben zu können.

Geändert von klausschlesinge (13.09.2010 um 14:35 Uhr). Grund: Ausrucksänderung
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  #3 (permalink)  
Alt 14.09.2010, 00:31
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AW: Erstattungsansprüch gegenüber Reisevermittler

Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Das ist ja wirklich ein verzwickter Fall, aber danke fürs lösen!
P freut sich sicherlich, dass er jetzt wenigstens genauer bescheid weiß!

Schöne Grüße,
Skap
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