Dies ist eine Diskussion zu Durch Flugverspätung den Anschluss verpasst, Recht auf Entschädigung? innerhalb des Forums Reiserecht
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| Durch Flugverspätung den Anschluss verpasst, Recht auf Entschädigung? ich habe über folgende Rechtsfrage ganz konkret noch nichts gefunden und wäre dankbar über eure Meinungen: Flug von A nach C mit Zwischenlandung in B (nur Umsteigen) ist bei einer Fluggesellschaft gebucht. Flugzeug kommt wegen angeblich "viel Verkehr" & "Kälte" zu spät am Abflugort A an. Somit verspätet sich der Abflug in A um zwei Std. Hierdurch wird der Anschlussflug in B nach C nicht mehr erreicht. Anschlussflüge anderer Fluggesellschaften werden nicht angeboten. Es wird lediglich der nächste Flug (knapp 24 Std später) bei derselben Fluggesellschaft angeboten. Übernachtung und Verpflegung werden übernommen. Ergebnis: Gast verliert einen kompletten Urlaubstag. Gefunden habe ich: EU-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in Verbindung mit den Urteilen des EuGH (Az. C-402/07 und C-432/07). Hiernach würden dem Fluggast 600 Euro Entschädigungspauschale zustehen Fluggesellschaft äußert, dass es keine gleichgelagerten Fälle sind. Wie ist eure Meinung hierzu? Danke im vorraus und Gruß, Philipp P.S A -> B 2000KM // B -> C 3000km |
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| AW: Durch Flugverspätung den Anschluss verpasst, Recht auf Entschädigung? Die Frage läßt sich zur Zeit nicht eindeutig beantworten. Man braucht Zusatzinformationen: Wo liegen A, B und C? (im Geltungsbereich der EU-FluggastVO oder außerhalb? / platt gesagt: Europa oder Außereuropa?) -Welche Nationalität hat die Airline? -Ferner spielt eine Rolle, ob Nur-Flüge gebucht wurden oder eine komplette Pauschalreise (=mindestens zwei Reiseleistungen wie Transport/Unterkunft/Verpflegung/Mietwagen usw.)
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! Geändert von klausschlesinge (29.03.2011 um 15:42 Uhr). |
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| AW: Durch Flugverspätung den Anschluss verpasst, Recht auf Entschädigung? A: Hamburg B: Istanbul C: Dubai Gebucht wurde von A nach C (B war Mittel zum Zweck). Hotel wurde seperat gebucht. Fluggesellschaft (Turkish Airlines) hat einen Sitz in A, Hauptsitz aber in B. Danke und Gruß, Philipp |
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| AW: Durch Flugverspätung den Anschluss verpasst, Recht auf Entschädigung? Es handelt sich um eine 'Nicht-EU-Airline'. Dennoch unterliegt die Airline auf der ersten Teilstrecke (Hamburg-Istanbul) den Bestimmungen der EU-Fluggastverordnung, da diese für alle Fluggäste gilt, die von einem Flughafen in Europa abfliegen; unabhängig von der Nationalität der Airline. Die Strecke von Hamburg nach Istanbul beträgt ca. 2000 km. Istanbul liegt nicht innerhalb des Geltungsbereichs der EU-Verordnung. Insofern kommen die Verspätungsregelungen (-250 € für eine Flugstrecke bis zu 1500 km und einer Verspätung von mehr als 2 Stunden -400 € für eine Flugstrecke bis zu 3500 km und einer Verspätung von mehr als 3 Stunden -600 € für eine Flugstrecke größer als 3500 km und einer Verspätung von mehr als 4 Stunden) dieser FluggastVerordnung nicht zum Zuge, da es sich lt. Sachverhalt auf der ersten Teilstrecke nur um eine Verspätung von zwei Stunden handelt. Die zweite Teilstrecke (Istanbul-Dubai) unterliegt nicht den Reglungen der EU-Fluggastverordnung, da es sich um einen außereuropäischen Flughafen und um eine Nicht-EU-Airline handelt. Insofern gibt es keine Ansprüche gem. EU-FluggastVO. Anders verhielt es sich in den im Sachverhalt zitierten Urteilen (EuGH, Az. C-402/07 und C-432/07). Hier waren die verantwortlichen Luftfahrtunternehmen europäische Airlines (einmal Condor von Toronto nach Frankfurt/M. und einmal AirFrance von Mexico über Paris nach Wien). Allerdings: 'Wenn man aufgrund der Verspätung einen finanziell bestimmbaren Schaden erlitten hat, kann man evtl. Schadensersatz nach dem Montrealer Übereinkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr verlangen. Dazu müsste man die Schadenspositionen konkret beziffern.' (Quelle: Rechtsanwalt Andreas Juhre, Essen, frage-einen-anwalt.de) Laut Sachverhalt verlor der Gast einen kompletten Urlaubstag. Wenn der Gast das Hotel bezahlen mußte aber nicht nutzen konnte, ist hier ein konkreter Schaden eingetreten. Hierfür kann der Gast Schadenersatz bei der Airline erfolgversprechend geltend machen. Diesen muß er aber konkret und detailiert nachweisen; im Gegensatz zur EU-FluggastVO, in welcher pauschalierte Ansprüche geregelt werden.
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