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DRINGEND Rücktritt des Vermieters bei einer Ferienwohnung

Dies ist eine Diskussion zu DRINGEND Rücktritt des Vermieters bei einer Ferienwohnung innerhalb des Forums Reiserecht

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Alt 02.03.2011, 22:35
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DRINGEND Rücktritt des Vermieters bei einer Ferienwohnung

Guten Abend,

in der uni haben wir einen fall besprochen:

Anfang des Jahres wurde dort eine Ferienwohnung an der Nordsee ( Sylt) für Pfingsten bei einer Apartment- Vermietung gebucht ( 2 Doppelzimmer, 2 Bäder, Terrasse, Küche, Wohnzimmer). Der Mietvertrag wurde zugesandt und unterschrieben zurück.
Bis zum 1.3. ist wie vereinbart 200 Euro die Anzahlung geleistet worden.

Am 2.3. wurde dann eine Email von der Apartment Vermietung an den Mieter versandt, sie wollen vom Vertrag zurücktreten, da der Eigentümer für einen Verwandten die Wohnung zu dem Zeitpunkt aus höchst persönlichen Gründen nutzen will. (angeblich eine Krebserkrankung)

Angeboten wurde eine andere Wohnung, die allerdings einen Tag später frei ist, teurer ist, und nicht der gleichen Ausstattung entspricht ( 1 Doppelzimmer, 1 sehr kleines Kinderzimmer, 1 Bad, Wohnzimmer,keine Terrasse)


Dies sind die AGB's:

Alle Buchungen über das Internet bedürfen unserer Gegenbestätigung per Post, e-mail oder Fax. Ohne unsere Gegenbestätigung kommt kein Mietvertrag zustande. Über Feiertage wie Ostern, Pfingsten Weihnachten gelten Mindestmietdauern, diese bitte telefonisch erfragen. Mietvertragsbedingungen

1. Die Appartement-Vermietung ist die Vermittlerin des Mietvertrages. Der Mietvertrag wird abgeschlossen zwischen dem Appartementeigentümer als Vermieter, wie aus umseitigen Vertrag ersichtlich, und dem Mieter. Die Appartement-Vermietung vertritt den Vermieter in diesem Vertragsverhältnis. Zahlungen sind an die Appartement-Vermietung zu richten, die vom Vermieter bevollmächtigt ist, Zahlungen für den Vermieter entgegen zu nehmen und Ansprüche gegen den Mieter, gegebenenfalls auch gerichtlich, im eigenen Namen geltend zu machen.

2. Die Überlassung der Räume aufgrund des Mietvertrages erfolgt nur an die Personen, die im Mietvertrag erwähnt sind. Eine Überlassung an Dritte, nicht im Vertrag eingebundenen Personen ist unzulässig, ebenso eine Untervermietung.

3. Die Schlüsselübergabe erfolgt im Büro in den Bürozeiten von Montag bis Samstag ab 15.00 Uhr. Sonntags und nach Büroschluss nur nach vorheriger Vereinbarung. Die Schlüssel sind auch dort wieder abzugeben. Bei geschlossenem Büro in den Bürobriefkasten zu werfen.

4. Eine Tierhaltung ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Appartement-Vermietung zulässig.

5. Der Mieter haftet für Beschädigungen der Mietsache, der Einrichtung und des Inventars; auch soweit eine solche Beschädigung durch Kinder, Mitreisende oder Besucher erfolgt. Der Mieter verpflichtet sich, einen entstandenen Schaden sofort zu melden und unverzüglich Ersatz zu leisten. Beanstandungen sind im Rahmen der Mitteilungspflicht umgehend der Appartement-Vermietung mitzuteilen.

6. Die Appartement-Vermietung als Vermittlerin haftet nicht für vom Mieter in die Mietsache eingebrachte Sachen, noch für sonstige Schäden.

7. Die Haftung des Vermieters wird auf solche Schäden beschränkt, die von der Gebäudeversicherung abgedeckt sind. Im übrigen wird die Haftung des Vermieters auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

8. Die im Mietobjekt ausgehängte Hausordnung ist Bestandteil dieses Vertrages.

9. Der Mietvertrag ist binnen einer Woche unterschrieben an die Appartement-Vermietung zurück zu schicken, ebenfalls ist eine Anzahlung in Höhe von 25 Prozent innerhalb dieser Zeit auf das Konto der Appartement-Vermietung zu überweisen. Der Restbertrag muss 4 Wochen vor Einzug auf dem Konto der Appartement-Vermietung gutgeschrieben sein. Bis zum Eingang des Restbetrages ist der Vermieter berechtigt, die Übergabe des Mietobjektes zu verweigern. Trotzdem hat der Mieter die Zahlung innerhalb der vereinbarten Mietzeit zu tätigen. Geht der Mietvertrag oder die Zahlung nicht rechtzeitig bei der Appartement-Vermietung ein, steht dem Vermieter ein Rücktrittsrecht zu.

10. Der umseitige Vertrag kommt verbindlich zustande. Kann der Mieter die Reise, aus welchen Gründen auch immer, nicht antreten, besteht die Möglichkeit, der Appartement-Vermietung dies schriftlich mitzuteilen. Die Appartement-Vermietung versucht sodann ohne Verzicht auf Rechtsansprüche das Mietobjekt anderweitig zu vermieten. Es wird in jedem Fall eine pauschale Gebühr in Höhe von Euro 50,00 fällig für die hierfür entstandenen Aufwendungen. Gelingt eine Weitervermietung nicht, werden seitens des Vermieters, vertreten durch die Appartement-Vermietung für die nicht in Anspruch genommene Leistungen 80 Prozent des Übernachtungspreises einbehalten. Der Versuch der Weitervermietung erfolgt freiwillig ohne Anerkennung einer entsprechenden Rechtspflicht diesbezüglich und ohne Aufgabe der Ansprüche gegen den Mieter.Eine Verpflichtung ergibt sich hierdurch nicht.

11. Mehrere Personen als Mieter haften für alle Verbindlichkeiten und Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner. Für die Rechtswirksamkeit von Willenserklärungen genügt deren Zustellung an einen der Mieter.

12. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag ist Sylt. Soweit zulässig wird als Gerichtsstand Niebüll vereinbart.

13. Öffnungszeiten Sommer : Montag –Freitag 9.00 Uhr – 18.00 Uhr Samstag 9.00 Uhr – 14.00 Uhr Winter: Montag –Freitag 9.00 Uhr - 17.00 Uhr Samstag 9.00 Uhr - 14.00 Uhr

14. Die Kurtaxe wird über die Appartement-Vermietung abgewickelt.




Könnt ihr mir bei der Beurteilung des Sachverhaltes helfen?

Könnte der Mieter auf die Wohnung beharren? und welches Recht gilt , miet oder reiserecht??

Geändert von vp77 (03.03.2011 um 08:49 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 03.03.2011, 07:31
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Alt 03.03.2011, 10:55
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AW: DRINGEND Rücktritt des Vermieters bei einer Ferienwohnung

Zitat Fragesteller: 'Könnte der Mieter auf die Wohnung beharren? und welches Recht gilt , miet oder reiserecht??'

'Die Regelungen des Reiserechts (§§ 651a ff. BGB) setzen "Pauschalreisen" voraus. Das sind Reiseangebote, die sich aus mindestens zwei Leistungen zusammensetzen (Beispiel: Flug und Hotel oder Flug und Mietwagen). Nur für solche zusammengesetzten Leistungen gilt das Reiserecht.

Nach der Rechtsprechung gilt, dass die Buchung einer Ferienwohnung auch ohne weitere zusätzliche Leistungen als "Reise" angesehen werden kann. Und zwar dann: wenn die Ferienwohnungen in einem Katalog, wie von einem Reiseveranstalter, angeboten wird. Auch für Ferienwohnungsmietverträge gilt dann also auch das Reiserecht des BGB.
Entscheidend für die Beurteilung, ob Reiserecht zum Zuge kommt ist, an wen gezahlt wurde (Ferienwohnungseigentümter oder Vermittlungsagentur), ob man mit dem Ferienwohnungseigentümer noch Vertragsdetails oder Preisänderungen verhandeln konnte und ganz entscheidend: ob der Wohnungseigentümer überhaupt namentlich bekannt ist.
Im vorliegenden Sachverhalt scheint die Vermittlungsagentur alle Fäden der Vertragsabwicklung in der Hand zu halten und nicht der Ferienwohnungseigentümer. Sie ist es auch, die eine Anzahlung über 25 % des Reisepreises erhebt, wie sie nur im Reiserecht üblich und zulässig ist. Beim Mietvertrag hingegen müßte erst zu Beginn der Mietzeit bezahlt werden.

Um den Pflichten des Veranstalters zu entgehen haben einige große Reiseveranstalter eine Klausel aufgenommen, die besagt, sie seien nur Vermittler der Miet- bzw. Reiseleistungen. Diese Klauseln sind natürlich unzulässsig.

Zwischenergebnis:
Unter Berücksichtigung der im Sachverhalt geschilderten Umstände scheint hier Reiserecht zum Zuge zu kommen.

Dem Reiseveranstalter steht kein Rücktrittsrecht vom Reisevertrag zu. Bestehende Verträge sind einzuhalten. § 651j BGB gesteht den Reise-Vertragsparteien bei Vorliegen 'höherer Gewalt' jeweils ein Rücktrittsrecht zu. Die Überlassung der Ferienwohnung -wie im Sachvherhalt- an einen Krebskranken ist aber eindeutig keine 'höhere Gewalt'.

Die Überlassung einer anderen Ersatzwohnung müßte mindestens gleichwertig oder höherwertig sein und darf den Reisenden nicht mit Zusatzkosten belasten.

Im Sachverhalt wurde aber bereits der Vertrag durch den Veranstalter gekündigt. Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung einer Vertragspartei, daß sie vom Vertrag zurücktreten will.

Gem. § 651f BGB steht dem Reisenden Schadenersatz zu. Gem. § 651g BGB muß er diesen Schadenersatz binnen eines Monats beim Veranstalter geltend machen (Achtung Ausschlußfrist!!!).

Der Schaden könnten im Sachverhalt die Mehrkosten sein, die für die Buchung einer gleichwertigen (!) Ferienwohnung nötig werden und die zur Buchung notwendigen Telefon-, Porto- und Überweisungskosten.
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Geändert von klausschlesinge (03.03.2011 um 12:13 Uhr).
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