Dies ist eine Diskussion zu Deutsche Sprache bei Spanienflieger innerhalb des Forums Reiserecht
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| Der Flug wird annuliert. 0815 gibt am Flughafen erläuternde Handzettel in spanischer Sprache heraus, die A nicht vollständig versteht. A fordert 2 Tage später bei 0815 die Rückzahlung des Flugpreises mit Email in deutscher Sprache. 0815 antwortet mit englischen Textbausteinen, die in sich inkonsistent sind. Hat A in diesem Fall einen Anspruch gegenüber 0815 auf eine Information und Kommunikation in deutscher Sprache? Geändert von olanio (20.01.2011 um 10:59 Uhr). Grund: Ergänzung |
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| AW: Deutsche Sprache bei Spanienflieger Zwischen der Fluggesellschaft '0815' und Person 'A' ist es zu einem (Beförderungs-)Vertrag gekommen. Da es sich um einen Inlandsflug in Spanien handelt, findet die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastverordnung) Anwendung. Es ist im Sachverhalt zu einer Flugannulierung gekommen. Als Folge hat der Fluggast gem. der Fluggastverordnung diverse Ausgleichsansprüche. Ferner hat der Fluggast nach einer Flugannulierung gem. Artikel 14 Abs. 2 der Fluggastverordnung Anspruch auf Information über seine Rechte, denn dieser bestimmt: 'Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das Fluggästen die Beförderung verweigert oder einen Flug annulliert, händigt jedem betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis aus, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß dieser Verordnung dargelegt werden. ...' Artikel 14 Abs. 3 bestimmt weiter: 'Bei blinden oder sehbehinderten Personen sind die Bestimmungen dieses Artikels durch den Einsatz geeigneter alternativer Mittel anzuwenden.' Der europäische Verordnungsgeber hat sich also durchaus Gedanken gemacht, daß die Fluggastrechte von den Passagieren auch verstanden werden. Für sehbehinderte und blinde Menschen hat er eine spezielle Regelung im Art. 14 (3) getroffen. - Für Passagiere fremder Nationalitäten als die der Fluggesellschaft hat der Verordnungsgeber keine Regelung getroffen. Er hätte die Möglichkeit beim Erlass der Verordnung gehabt aber von dieser keinen Gebrauch gemacht. Daraus folgt, daß er dies nicht regeln wollte. Insofern wird man davon ausgehen müssen. daß es ausreicht, wenn die Informationen in der Sprache der Nationalität der Fluggesellschaft oder der Sprache der Nationalität des Ablfughafens gegeben werden. Für eine außergerichtlichen Schriftverkehr gibt es ebenfalls keine Regelungen, in welcher Sprache die Vertragsparteien (Fluggesellschaft und Passagier) diesen führen. Kommt es allerdings zu einem Gerichtsprozeß so würde in Deutschland § 184 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) bestimmen: 'Die Gerichtssprache ist deutsch. ...' § 185 Abs. 1 GVG bestimmt weiter: 'Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. ...' Ich gehe davon aus, daß die spanischen Gesetzgebung entsprechende Vorschriften für ihr Heimatland getroffen hat. Ergebnis: -Der Passagier hat keinen Anspruch auf Aushändigung des Merkblatts in deutscher Sprache. -Der Passagier hat keinen Ansprauch auf Abwicklung des vorgerichtlichen Schriftverkehrs in deutsch. -Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hat der Passagier Anspruch auf Übersetzung in das Deutsche, wenn die Sache in Spanien vor Gericht geht.
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