Dies ist eine Diskussion zu Buchungsbedingungen nach Buchung gelesen - inwiefern ist man Gebunden? innerhalb des Forums Reiserecht
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| Buchungsbedingungen nach Buchung gelesen - inwiefern ist man Gebunden? ich hoffe, dass ich hier im richtigen Forum gelandet bin. Folgender fiktiver Sachverhalt liegt vor: A hat für sich und Freunde ein Ferienhaus bei B (vermittler) gebucht. Die Buchungsbestätigung kam per E-Mail mit mehreren PDFs, wobei sich A nur die erste genau durchgelesen habe, da es dort um die Anzahlung und die spätere vollständige Zahlung ging. A hat dann natürlich angezahlt. Jetzt, wo es langsam auf die vollständige Zahlung zugeht und A sich die Überweisungsdaten rausgesucht habe, ist A mal die anderen PDFs durchgegangen, wo es unter anderem auch um die Buchungsbedingungen geht Da stach A dann der Satz "Gruppen von jungen Leuten ( 18-25 Jahre alt) können nicht akzeptiert werden" ins Auge. Davon stand nichts in der Ferienhausbeschreibung. Dummerweise ist A, sowie seine Freunde alle 22 Jahre alt. Jetzt steht A vor dem Dilemma dann einfach anzureisen und zu hoffen, dass nichts passiert oder, dass A dort jetzt anruft, den Sachverhalt erklärt, wobei aber eben die Möglichkeit besteht, dass die Reise storniert wird und A hohe Stornogebühren bezahlen müssen. Meine Fragen zur Rechtslage ist jetzt folgende: 1. Ist es überhaupt rechtens, bzw. ist A an diese Buchungsbedingungen gebunden, die ihm per PDF zugesandt wurden? (in der E-Mail mit den PDFs stand übrigens, dass A anbei die Buchungsunterlagen und die Vermittlungsbedingungen findet - nichts von den Buchungsbedingungen, welche die 3. Datei waren.) 2. Wenn B bei der Schlüsselübergabe das Alter von A erfahren möchte/will/oder dies tut, kann B die Übergabe verweigern? 3. Wenn A dort anrufen sollte, B daraufhin den Vertrag kündigt, hat A die Möglichkeit sich auf Irrtum oder ähnliches zu berufen um die Stornogebühren irgendwie zu umgehen? (Die Stornogebühren stehen übrigens auch in den Buchungsbedingungen) Vielen Dank! Gruß Matt1 |
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| AW: Buchungsbedingungen nach Buchung gelesen - inwiefern ist man Gebunden? Wenn der Ferienhausinhaber unter Verweis auf die Buchungsbedingungen oder warum auch immer storniert, muss A natürlich keine Stornogebühr zahlen. Desweiteren liegt eine Pflichtverletzung des Vermittlers vor, denn dieser hätte A auf die Einschränkung hinweisen müssen. A wiederum hat ja erst mit der Buchungsbestätigung (und dann auch wiederum sehr versteckt) diesen Hinweis erhalten. Grundsätzlich müsste der Vermittler dann für den entstandenen Schaden des A und auch des Vermieters aufkommen. Insgesamt aber scheint die Klausel aber dem Diskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (bzw. des jeweiligen Gesetzes in anderen Ländern, in welchen die entsprechende EU-Richtlinie umgesetzt wurde) zu widersprechen. Ein rechtfertigender Sachgrund scheint nicht vorzuliegen. Daraus ergibt sich wiederum ein Entschädigungsanspruch gegen den Vermieter. Aber diese Prüfung wäre aufwendig und ein solcher Anspruch müsste gerichtlich eingeklagt werden. |
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| AW: Buchungsbedingungen nach Buchung gelesen - inwiefern ist man Gebunden? Hallo, vielen Dank für die hilfreiche Antwort, das bringt mich schon mal um einiges Weiter! Gruß |
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| AW: Buchungsbedingungen nach Buchung gelesen - inwiefern ist man Gebunden? Zitat:
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| AW: Buchungsbedingungen nach Buchung gelesen - inwiefern ist man Gebunden? Bevor ich jetzt wild google: Was ist denn genau ein Adults-only-Resort? Bessere Swingerclubs oder einfach nur kinderfreie Unterkünfte? |
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| AW: Buchungsbedingungen nach Buchung gelesen - inwiefern ist man Gebunden? Kinderfreie Unterkünfte. Unter 18 oder manchmal auch unter 16 kommt man nicht rein. |
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| AW: Buchungsbedingungen nach Buchung gelesen - inwiefern ist man Gebunden? Zitat:
Zum fiktiven Fall: Wenn A die Unterlagen bei Erhalt gelesen hätte, wäre er schon vor Überweisung der Anzahlung darüber im Klaren gewesen, dass es Buchungsbeschränkungen gibt. Dies muss A sich zunächst mal zurechen lassen. Auch wenn in der Email diese Anlage nicht explizit erwähnt wurde, so war sie doch dabei. Ich bin auch nicht restlos davon überzeugt, dass die Vermietungsbeschränkung im fiktiven Fall per se diskriminierend sei. So vermieten bspw. manche Autoverleihe nicht an Personen unter 21 Jahren. Es ist auch nicht bekannt, ob es einen rechtfertigenden Sachgrund gibt. Beispielsweise könnte der Charakter der Anlage, in der das Ferienhaus möglicherweise liegt, gewollt so ausgeprägt sein, dass eben eine Gruppe junger Leute nicht hineinpasst. Des weiteren wage ich zu bezweifeln, ob das Merkmal "Gruppe junger Leute" überhaupt durch Antidiskriminierungsgesetze abgedeckt ist. Stünde in den Buchungsbedingungen "Wir vermieten nicht an Chinesen" wäre dies einfacher. Excurs: Würde die Weigerung eines Vermieters seine Wohnung an eine WG zu vermieten den Tatbestand der Diskriminierung erfüllen? Wohl kaum. Unabhängig davon, dass der Vermieter des Ferienhauses diese Einschränkung der Vermietung möglicherweise besser in der Objektbeschreibung plaziert hätte, erscheint mir im fiktiven Fall der doch wesentliche Aspekt, dass der A die Unterlagen nicht ausreichend zur Kenntnis genommen hat.
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Buchungsbedingungen nach Buchung gelesen - inwiefern ist man Gebunden? Zitat:
Ich sehe auch diese Benachteiligung kritisch, wenngleich nicht ganz so kritisch wie im fiktiven SV. Im AGG sind in § 20 ein paar Beispiele für Sachgründe genannt, daran erkennt man, wo die Reise hingeht und was sonst noch so anerkannt würde. Zitat:
Restlos überzeugt bin ich auch im vorliegenden Fall nicht, dazu sind die gesetzlichen Regeln zu allgemein und die Rechtsprechung noch zu wenig entwickelt. Aber meine Meinung geht ganz klar in die Richtung. Zitat:
Ob nun eine Gruppe oder eine Familie in den Urlaub fährt, ist doch erstmal egal. Zitat:
Zitat:
Die Buchung war eh abgeschlossen, da kommt es nun auf den Zeitverzug nicht mehr an. Der Vertrag müsste aufgehoben werden. Ob nun die Überweisung getätigt wurde oder nicht, ändert nichts daran, dass dem Vermittler oder Vermieter das Geld zusteht oder nicht. |
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| AW: Buchungsbedingungen nach Buchung gelesen - inwiefern ist man Gebunden? Zitat:
Aber zum Vertrag: hätte nicht auch die Variante eine Chance, dass der Vertrag wegen der Unmöglichkeit der Erfüllung der Buchungsbedingung nicht erfüllbar ist und A deshalb vom Vertrag zurücktreten könnte? Oder der Vertrag nichtig sein könnte? Nach längerem Nachdenken fällt mir noch ein: Zur Buchungsbeschränkung "Wir vermieten nicht an Gruppen von 18- bis 25-Jährige" - wie definiert denn der Vermieter eine "Gruppe"? Ab drei Mitglieder, ab fünf oder wie oder was? Die Buchungsbedingungen sind sicherlich Bestandteil der AGB und dürften damit einer Inhaltskontrolle unterliegen. Da könnte ich mir gut vorstellen, dass diese Bestimmung als überraschend bzw. zu unbestimmt eingestuft würde. Damit wäre das Problem von Stornogebühren m.E. erledigt bzw. der Hinweis an den Vermieter, das man dies gegebenenfalls gerichtlich klären lassen würde, könnte die Reise doch ermöglichen.
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Buchungsbedingungen nach Buchung gelesen - inwiefern ist man Gebunden? Dass es sich bei den Buchungsbedingungen um AGBs handelt, darf doch vorausgesetzt werden, allein schon wegen der Bezeichung. Ich gehe mal nicht davon aus, dass diese extra nur für diesen einen Vertrag angefertigt wurden. Ob die Klausel einer Inhaltskontrolle standhält, hängt m.E. maßgeblich damit zusammen, ob eine Diskriminierung vorliegt. Wenn es zulässig sein sollte, bestimmte Alters-"Gruppen" auszuschließen, dann kann man dies auch in den AGBs hinterlegen. Die Stornogebühren entfallen aber schon deswegen, weil A vor Buchung gar keine Kenntnis hatte und deswegen die Stornierung auch nicht zu vertreten hat. Die Diskussion um die Zulässigkeit einer solchen AGB-Klausel kann sich daher nur darum drehen, ob A vielleicht doch einen Anspruch auf Vertragserfüllung und bei Nichterfüllung ggf. sogar auf Entschädigung nach dem AGG hat. |
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