Dies ist eine Diskussion zu Buchung nach falscher Auskunft weiterhin wirksam? innerhalb des Forums Reiserecht
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| Buchung nach falscher Auskunft weiterhin wirksam? angenommen Person A erhält bei Kauf in einem Warenhaus einen Reisegutschein (ca. 400) der (Internet-) Firma B. Jetzt sucht sich A im Internetauftritt von B eine Reise aus und ruft die zuständige Hotline an und fragt, ob dieser Gutschein auf die Reise (ca. 1300 ) angerechnet werden kann. Die Auskunft von B war 'ja'. Nachdem die Reiseunterlagen angekommen sind stellt A fest, dass nicht B der Reiseveranstalter ist, sondern C. B hat nur eine Vermittlerrolle gespielt. Dies war von A aber nicht ersichtlich und wurde zu keinem Zeitpunkt des Telefonats angesprochen. Das Problem ist, dass der Gutschein jetzt, entgegen der Auskunft, nicht auf die Reise angerechnet werden kann. Da dies aber Bedingung für die Buchung war (wurde auch so bei der Buchung gesagt), möchte A die Reise stornieren bzw. annullieren. Jetzt verlangt C allerdings Stornogebühren in nicht unerheblicher Höhe (ca. 250). B sagt jetzt, dass er die Reise nicht stornieren kann, da C der Veranstalter ist. Wie soll A sich jetzt verhalten? Das ganze lief über Internet bzw. Telefon ab, deshalb auch meine Frage im vorherigen Beitrag, ob das 14 tägige Widerrufsrecht nach §312d (Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen) greift. Danke und viele Grüße, Nick_Nick |
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| AW: Buchung nach falscher Auskunft weiterhin wirksam? Nein, bei Reisen greift das Widerrufsrecht leider nicht. Allerdings ist zwischen A und B ein Vermittlungsvertrag zustande gekommen. Eine Nebenpflicht daraus ist es, vernünftig zu beraten. Wenn A explizit danach fragt, ob er einen Reisegutschein anrechnen kann und dies fälschlicherweise bejaht wird, ist dies eine Schlechtleistung, die B auch zu vertreten hat. Folge ist eine Schadensersatzpflicht. Ob A hier konkret ein Schaden entstanden ist, müsste man allerdings gründlich prüfen, da er ja den Reisegutschein behält, ihn also voraussichtlich nach wie vor verwenden kann. Ich würde dennoch meinen, dass B dem A bei Nichtstornierung der Reise die 400 Euro, zumindest aber die Stornogebühren, ersetzen müsste. Zumindest, sofern A darlegt, dass er die Reise für den Katalogpreis nicht gebucht hätte. |
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| AW: Buchung nach falscher Auskunft weiterhin wirksam? Kann A beweisen, dass... ... bei der Internet Buchung tatsächlich nicht hervorgangen ist oder hervorgehen konnte, dass nicht B sondern C der Leistungserbringer ist und B nur Vermittler? ... bei der telefonischen Nachfrage A konkret gefragt hat, ob SEINE Reise auch tatsächlich eine Reise von B als Veranstalter ist? ... A diese Bedingung zur Buchung rechtskräftig mit B vereinbart hatte? wenn diese Punkte zutreffen, dann schließe ich mich @Claus H. an; wenn aber nicht oder teilweise, dann wird es wohl schwierig sein, hier eine erfolgreiche Anfechtung der Buchung durchzusetzen. Denn der springende Punkt für uns hier im Forum ist ja immer wieder: ist hier wirklich ALLES so geschildert wie abgelaufen, oder vergaß man einen wichtigen Punkt, der scheinbar unwichtig erscheint oder hat man vielleicht doch die Frage am Telefon formuliert... Wie gesagt, es läuft auf eine Beweisbarkeit hinaus, meint Peter |
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| AW: Buchung nach falscher Auskunft weiterhin wirksam? Vollkommen richtig. Den Bereich "Beweis" hatte ich mir noch vorgenommen, aber dann irgendwie vergessen. Wenn die Frage nach dem Verhalten auf die Möglichkeit einer Klage abzielt, darf A die Möglichkeit, dass B (wahrheitswidrig) abstreitet, entsprechende Auskünfte erteilt zu haben, nicht außer Acht lassen. Dann dürfte es A schwer fallen, seinen Vortrag beweisen zu können. In tatsächlicher Hinsicht wäre daher von einer Klage zweifellos abzuraten. Ein praktischer Tipp wäre, dass A seine Ansprüche noch einmal schriftlich formuliert. Dies in der Hoffnung, dass B schriftlich dazu Stellung nimmt. Auf diese Weise könnte A seine Beweise erhalten. Theoretisch. |
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| AW: Buchung nach falscher Auskunft weiterhin wirksam? Danke für die Antworten. Wie sieht es denn mit der Beweispflicht aus? Es kann doch nicht sein, dass der Verbraucher auf Kosten sitzen bleibt, die er nicht zu verschulden hat. Ist in diesem Fall nicht der Anbieter (B oder C) in der Beweispflicht? Was wäre, wenn A nur eine Auskunft hätte haben wollen, B aber eine Buchung rausschickt? Da weder A noch B das Telefonat aufgezeichnet hat, wäre dies von keiner Seite zu beweisen. Und zum Widerrufsrecht hätte ich gerne eine Quelle in der steht, dass §312d bei Reisen nicht greift. Im §312 lese ich dies leider nicht heraus. Allerdings bin ich ja auch kein Jurist ;-) Danke und viele Grüsse, Nick_Nick |
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| AW: Buchung nach falscher Auskunft weiterhin wirksam? Die Beweispflicht liegt bei der Person, die einwendet, die Annahme des Gutscheins sei Grundlage des Geschäftsabschlusses gewesen. Beim Beispiel ob Reisevertrag am Telefon abgeschlossen ist oder nicht, trifft den die Beweislast, der behauptet, der Vertrag sei zustande gekommen. Zur Frage Fernabsatzgesetz: §§ 312b bis 312d BGB: Fernabsatzvertrag, Unterrichtungspflichten, Widerruf/Rückgaberechte 312b BGB Fernabsatzverträge (...) (3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge. 6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen, meint Peter |
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