Dies ist eine Diskussion zu brauc hilfe bei Reiserecht innerhalb des Forums Reiserecht
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| brauc hilfe bei Reiserecht SV: Die als Lebenspartner eingetragenen A und B beschließen eine Fernreise zu unternehmen. A bucht im Reisebüro Ritas Reiseladen (R) für sich und B 14 Tage Tollinesien im Doppelzimmer, all inclusi‐ve für 1.489 pro Person (Pauschalreise). Die Reiseunterlagen werden an die gemeinsame Adresse geschickt. Der Reisveranstalter ist Fail Tours (F). Auf seine Frage hin, wie es denn mit Ausflugsmög‐lichkeiten aussehe, bekommt A die Antwort, dass diese vor Ort zu buchen seien. Die ersten Tage im Hotel werden durch eine Ratte getrübt, die das Hotelzimmer mitbewohnt. Außer‐dem werden A und B am öffentlichen Strand von den Eingeborenen wegen ihrer sexuellen Identität gehänselt. Auch um all dem zu entfliehen, entschließen sie sich, einen Ausflug zu machen. An der Rezeption ihres Hotels finden sie dafür eine Ausflugsmappe von F. Bei der örtlichen Reiseleitung bu‐chen sie einen Tag im Ocean‐Park mit Shark‐Show. Als Hinweis unterhalb ihrer Buchung stand: Dieser Ausflug wird von Fail‐Tours nur vermittelt. Abgeholt wurden sie von einem Reisebus mit Werbeschriftzug Fail‐Tours. Als die Show ihren ersten Höhepunkt erreichte, wurde B ausgewählt, um beim Füttern der Haie zu helfen. Der zuständige Leiter (L) passte aber einen Moment nicht auf, so dass ein Hai den Arm von B erwischte. Nach einer Notversorgung der klaffenden Fleischwunde und der Rückkehr ins Hotel wurde B von der Rezeption ein Arzt vermittelt. Statt die Wunde nach den Regeln der Heilkunst zu nähen, legte dieser aber nur einen Druckverband an, weswegen dauerhaft eine sichtbare Narbe verbleiben wird. Nach dem Haifutter Ausflug beschlossen die zwei, ihre restlichen Tage nur noch in der Hotelanlan‐ge beim Animationsprogramm zu verbringen, um kein Risiko mehr einzugehen. Doch bei der Floor‐Show riss das Animationsteam ständig lesben‐ und schwulenfeindliche Zoten, was die Mehrzahl der Hotelgäste nicht nur zu schallendem Gelächter, sondern auch fortgesetzt zu anzüglichen Bemerkun‐gen gegenüber A und B veranlasste. Unmittelbar nach dem Traumurlaub macht A gegenüber F die Ansprüche von A und B geltend. F schickt daraufhin den Lebenspartnern eine Antwort, in der es heißt:Wir bieten Ihnen vergleichswei‐se und zur Beilegung der Differenzen betreffend Ihre Fernreise eine Entschädigung in Höhe von 200,‐ an. Um den Aufwand für Sie möglichst gering zu halten, verzichten wir auf die Bestätigung des An‐gebots. Hocherfreut über diese Abschlagszahlung begibt sich A zur nächstgelegenen Bank und löst den Scheck ein. Als A und B nach über vier Wochen nichts mehr von F gehört haben und nach dem ausstehenden Restbetrag fragen, bekommen sie die Antwort, dass die Sache durch die Einlösung des Schecks erledigt sei. Bitte prüfen Sie (nötigenfalls: hilfs‐ ) gutachtlich, welche Rechte A und B (noch) gegen F haben? ich hab grad garkeine idee wie ich da dran gehen soll. wäre echt nett wenn mir hier einer helfen könnte. danke im voraus. |
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| AW: brauc hilfe bei Reiserecht "Bitte prüfen Sie (nötigenfalls: hilfs‐ ) gutachtlich, welche Rechte A und B (noch) gegen F haben?" Wie soll das gehen? Rechtsberatung ist Forenschreibern verboten. |
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| AW: brauc hilfe bei Reiserecht natürlich will ich kein gutachten hier im forum. das ist nur meine aufgabe die ich mit hierrein kopiert habe. brauche aber generell hilfe wie ich das machen soll. weiß noch nichtmal welche anspruchsgrundlagen ich verwenden soll. |
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| AW: brauc hilfe bei Reiserecht Ganz stark vereinfacht ergeben sich folgende Mängel/Ansätze: - tierischer Mietbwohner > Frankfurter Tabelle - Fehlverhalten von anderen Gästen und ggf. dem Personal > für Letzteres Beschwerde bei Reiseleitung/Hotelier - Schadensfall beim vermitelten Ausflug > Streitthema: Vermittler oder Veranstalter |
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| AW: brauc hilfe bei Reiserecht danke sehr. ich hab allerdings ein noch einfcheres problem worauf ich nicht komme. womit fange ich an. also welche anspruchsgrundlage soll ich benutzen. komme nicht in die pötte. die meisten fehler habe ich schon rausgefunden bzw halt die streifälle. ich komme aber nicht dazu darus ein zusammenhängenden gutachten zu machen. |
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| AW: brauc hilfe bei Reiserecht zum vermittler gibts ein BGH urteil.... laut SV hat also nur der A die reise gebucht, sodass B begünstigt ist, oder? da gäbe es dann widerum weitere ansprüche, die man prüfen könnte. wo findet man denn infos wie das mit dem animationsprogramm aussieht? dazu habe ich nichts gefunden. gehst du darauf ein, dass die reise bei r gebucht wird? zumindest sollte das kurz angerissen werden, oder? 100%ig sicher, wie man am besten anfängt weiß ich nicht, würde wohl erstmal gucken was das für ein vertrag ist, und dann auf mängel eingehen ( ratte und animationsprogramm) und dann das problem mit dem Haibiss wälzen.... für tipps und anmerkungen bin ich ebenfalls dankbar- androna, bist du denn schon weiter gekommen? lg |
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| AW: brauc hilfe bei Reiserecht baut alles auf haftung für vermitler oder reiseveranstalter/reisebüro auf. da ist der schwerpunkt. ganz am ende mit dem scheck ist auch ein bgh urteil (erlassfalle). ansonsten hab ich das mit dem arzt noch nicht hinbekommen. es stand zwar im kommentar, das der reiseveranstalter für alles haftet was durch seien programm enstanden ist, jedoch war der arzt ja widerrum eine vermittlung durch das hotel. außerdem find ich einfach keinen anfang. man darf ja auch schadensersatz und minderung des preises gleichzeitig prüfen. von daher denk ich mal das wir mindestens zwei gutachten machen müssen. einmal zur wertminderung durch die mängel, dann eins für die schäden die entstanden sind. bei wertminderung, kann man nicht große reduzierungen machen. da muss man sich entweder an die kemptener reisemängeltabelle wenden oder an die frankfurter. das hat ich alles aber auch schon am ersten tag. ich kann kein gutachten machen. müsste schon ne vorlage haben. die nötigen infos habe ich rausgefunden nur vebildlichen ist mein problem. |
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| AW: brauc hilfe bei Reiserecht Aus der Praxis heraus und nach mir bekannten Urteilen sehe ich ... - generell keine Haftung des Reisebüros - Falschberatung klingt nie an. - keine Haftung des Veranstalter bzgl. des Arztes - dieser wurde vom Hotel, nicht von der Reiseleitung empfohlen. - keine Haftung des Veranstalter bzgl. des Ausfluges - dieser wurde vermittelt, nicht veranstaltet. Aradona und die schemata - ich bin gespannt auf eure weiteren Beiträge. |
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| AW: brauc hilfe bei Reiserecht sag mal antoniaW bist du auch studentin/student? nach meinen recherchen muss der reiseveranstalter auch bei vermittlungen haften. nur das mit dem arzt hab ich noch nicht ganz verstanden. Ob der Reiseveranstalter auch für erlittene Schäden des Reisenden haftet, die sich der Reisende bei einer vor Ort vermittelten Zusatzleistung, wie z.B. einer Jeepsafari, einem Tauchtrip, einem Städtetrip zuzieht, hängt im Einzelfall davon ab, ob der Ausflug Bestandteil der Pauschalreise geworden ist. Erklärt die örtliche Reiseleitung auf einer Informationsveranstaltung, dass ein Jeep-Ausflug über uns gebucht werden kann, so wird der Ausflug Bestandteil der Pauschalreise auch wenn sich auf den verteilten Informationsblättern ein Vermerk befindet, wonach der Ausflug lediglich vermittelt werde. (OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.11.2004, Az: I-18 U 101/102). Dabei ist es unerheblich, dass diese Leistung erst vor Ort zusätzlich gebucht wurde, wenn nach den Umständen des Einzelfalles von dem Pauschalreiseveranstalter zurechenbar der Anschein erweckt wird, dass er bestimmte Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringen will. In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall, wurde der Ausflug durch die Reiseleiterin vor Ort angeboten. Diese riet von der Buchung anderer Anbieter ab, da diese nicht den deutschen Sicherheitsstandards genügten und nahm ebenfalls die Vergütung entgegen. Nach Auffassung des OLG hat der Reiseveranstalter, diese Umstände insgesamt betrachtet, in zurechenbarer Art und Weise den Anschein erweckt die Leistung in eigener Verantwortung zu erbringen. Um diesen Eindruck auszuräumen, so das OLG, hätte es deutlicher Hinweise auf eine bloße Vermittlereigenschaft bedurft. (Quelle: RRa 3/2005) Berlin, 05.07.2005 Bestätigt wurde diese Rechtsprechung durch Urteil des BGH vom 19. Juni 2007 - X ZR 61/06 - Dort wurde wiederum festgestellt, dass der Reiseveranstalter für Mängel bei allen Leistungen haftet, die er als eigene Leistung anbietet. Entscheidend kommt es dabei auf den Anschein an, den der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden erweckt. In diesem Fall wurde die Zusatzleistung auf einem Werbezettel unter dem Logo des Reiseveranstalters mit einem fett gedruckten Hinweis "NUR BEI IHREM REISELEITER BUCHBAR" angeboten. Die Richter hielten es für unschädlich, dass in kleinerer Schrift auf diesem Werbezettel ein Hinweis enthalten war, dass der Reiseveralstalter hier nur vermittelnd tätig sei. Der Eindruck für den Reisenden sei hier eindeutig, dass der Reiseveranstalter diese Leistung selbst anbieten wolle. Der Reiseveranstalter musste haften. quelle: http://www.rechtsanwalt-friedrichsha...cht/index.html |
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| AW: brauc hilfe bei Reiserecht die BGH urteile liegen auch schon bei mir auf dem tisch. BGH Urteil XZ R 61/06 ist auf unseren fall anwendbar. finde ich zumindest.... die sache mit dem arzt: auch das hotel haftet nicht für einen arztfehler. liegt ja nicht im ermessen der rezeption einen guten arzt rauszusuchen und angestellte an der rezeption dürften auch nicht über das fachliche wissen verfügen wirklich über die kompetenz eines arztes urteilen zu können. ( fundstelle...) schadensersatzansprüche wegen entgangener urlaubsfreude prüfst du nebenher auch, oder? habe die probleme weitgehend alle schon stehen- aber wie das ganze am besten strukturiert wird weiß ich auch noch nicht. hast du denn noch leute, mit denen du dich ansonsten austauschen kannst? lg |
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