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"Antreten" eines Fluges nach EU-Fluggastverordnung

Dies ist eine Diskussion zu "Antreten" eines Fluges nach EU-Fluggastverordnung innerhalb des Forums Reiserecht

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Alt 08.04.2010, 11:35
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Question "Antreten" eines Fluges nach EU-Fluggastverordnung

Wer weiß, wann ein Flug nach der EU-Fluggastverordnung "angetreten" ist? Gilt das für ein üblicherweise gebuchtes "Paket" aus Hin- und Rückflug bereits mit Antreten des Hinfluges oder tritt man Hin- und Rückflug hier juristisch jeweils separat an?

Konkret kann das relevant werden, wenn man einen Flug (Hin- und Rück-) mit einer Nicht-EU-Fluggesellschaft aus der EU in einen Drittstaat gebucht hat. Denn würde jeweils Hin- und Rückflug separat "angetreten" hieße das m.E., dass die EU-Fluggastverordnung beim Hinflug gälte, beim Rückflug aber nicht (da letzterer dann im Drittstaat mit einer Nicht-EU-Fluggesellschaft angetreten wäre). Das kann doch eigentlich nicht ganz im Sinne dieser Verordnung sein, oder?
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Alt 08.04.2010, 16:49
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AW: "Antreten" eines Fluges nach EU-Fluggastverordnung

Würde man das Ganze bei entsprechender Buchung als eine Flugreise ansehen, hätte man aber Probleme, bei verpasstem Hinflug zumindest den Rückflug anzutreten. Die Gesellschaften dürften dann auch beim Rückflug den Einstieg verweigern. Genau das ist aber nicht erlaubt. Es gibt mindestens ein entsprechendes Urteil.

Zitat:
Denn würde jeweils Hin- und Rückflug separat "angetreten" hieße das m.E., dass die EU-Fluggastverordnung beim Hinflug gälte, beim Rückflug aber nicht (da letzterer dann im Drittstaat mit einer Nicht-EU-Fluggesellschaft angetreten wäre). Das kann doch eigentlich nicht ganz im Sinne dieser Verordnung sein, oder?
Sicher wäre das anders wünschenswert, dies wird man aber nicht durchsetzen können. Wie soll man eine Drittlandsgesellschaft verpflichten, die Passagieren auf Drittlandsboden nach EU-Recht zu behandeln?
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  #3 (permalink)  
Alt 08.04.2010, 17:35
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AW: "Antreten" eines Fluges nach EU-Fluggastverordnung

"Verpflichten" im rechtssystematischen oder eher im "Enforcement-"Sinn?

Hinsichtlich ersterem könnte man argumentieren, dass - wenn man Hin- und Rückflug als Einheit ansieht - eine Nicht-EU-Fluggesellschaft, die Passagiere aus der EU in Drittstaaten befördert, diese dann ja auch wieder "ordnungsgemäß" und nach EU-Recht zurückbefördern sollte (auf gut Deutsch: was hilft es mir, wenn ich beim Hinflug bestimmte Rechte habe, beim Rückflug aber nicht?)

Was die Durchsetzungsmöglichkeiten anbetrifft, wäre das wohl kein Problem, denn jede Nicht-EU-Fluggesellschaft würde sich im Interesse ihrer Start- und Landerechte in der EU wohl an diese Regelung halten, auch wenn im Drittstaat kein unmittelbarer Durchgriff besteht.
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  #4 (permalink)  
Alt 08.04.2010, 18:41
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AW: "Antreten" eines Fluges nach EU-Fluggastverordnung

Na das glaube ich eben nicht, dass man denen so einfach die Start- und Landerechte entziehen könnte, nur weil sie bei Flügen aus Drittländern andere Passagierrechte anwenden. Das wäre ziemlich unverhältnismäßig.

Im übrigen käme man dann regelmäßig in Konflikt mit anderen lokalen Vorschriften.

Zitat:
Hin- und Rückflug als Einheit
Wenn man es als vertragliche Einheit sieht, dann ist Dein Einwand bzw. Deine Forderung nachvollziehbar. Allerdings stellt sich die Frage, was bei Rundreisen passiert, also z.B.: von EU-Land A nach Drittland B nach Drittland C und wieder zurück nach A. Die Strecke von B nach C unterläge dann definitiv nicht den EU-Fluggastrechten, obwohl dies nach Deiner Argumentation konsequenterweise eigentlich auch so sein müsste.
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