Dies ist eine Diskussion zu Annulierung wg technischem Defekt innerhalb des Forums Reiserecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Annulierung wg technischem Defekt ich hoffe ihr könnt mir bei folgendem Szenario weiterhelfen: Ein Fluggast möchte mit Fluglinie A aus den USA wieder zurück nach Deutschland fliegen, als er bereits im Flugzeug sitzt wird der Flug auf Grunde eines technischen Defekts annuliert, alle müssen aussteigen. Die Fluggäste werden dann in ein Hotel gebracht, in dem Betreuung durch die Fluglinie quasi nicht vorhanden ist. Lediglich ein Rückflug 3 Tage später wird ihm von der Umbuchungshotline gegeben, ein Platz in einer höheren Klasse am Folgetag verweigert. Da das Hotelpersonal nicht bestätigen kann, ob weitere Nächte übernommen werden, beschließt der Fluggast sich viele Kilometer zu Freunden durchzuschlagen, um dort auf den Rückflug zu warten. Der Fluggast beschwert sich bei der Fluglinie und fordert finanzielle Entschädigung, welche die Fluglinie mit Berufung auf außergewöhnliche Umstände, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, beruft. (Artikel 5, Absatz 3 der EU Verordnung 261/2004) Wie ist hier die Rechtslage? Ich meinte gehört zu haben, dass technische Defekte normalerweise nicht als solche außergewöhnliche Umstände gelten. Vielen Dank schon im Voraus! |
| |||
| AW: Annulierung wg technischem Defekt Kann mir hier niemand weiterhelfen? Danke! |
| |||
| AW: Annulierung wg technischem Defekt Wichtig wäre für die Beurteilung des Sachverhalts zu wissen, ob es eine Airline mit Sitz in der EU war oder eine sogen. 'Drittstaatsenariline'. Ist es eine EU-Airline, käme die EU-Fluggastverordnung zur Anwendung. Ist es eine Drittstaatenairline, dann müßte man seinen durch die Verspätung bzw. Flugumbuchung verursachten Schaden (Verdienstausfall, Hotelbuchungen usw.) gegenüber der Airline konkret beziffen und bekäme dies nach dem Montrealer Abkommen erstattet.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! |
| |||
| AW: Annulierung wg technischem Defekt Die angenommene Fluglinie hat den Sitz in der EU. Wie wäre die Lage hier? Danke! |
| |||
| AW: Annulierung wg technischem Defekt Zitat:
In Europa gibt es die EU-Fluggastverordnung (EU-Verordnung 261/2004), in welcher die Rechte der Passagiere u. a. bei Verspätungen geregelt sind. Diese findet hier Anwendung, da es sich um eine europäische Airline handelt. 'Die Verordnung gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der jeweilige Mitgliedstaat muss kein eigenes Gesetz erlassen. Weiterhin ist die Verordnung für den Fall anwendbar, dass sich der Abflugort innerhalb der Europäischen Union befindet oder die Fluggesellschaft ihren Sitz innerhalb der Europäischen Union hat. So ist die Verordnung beispielsweise anwendbar, wenn der Flug von New York nach Frankfurt am Main mit der Lufthansa mit Sitz in Deutschland geht, nicht aber dann, wenn eine außereuropäische Fluglinie gewählt wurde.' Quelle: recht-gehabt.de 'Bei Verspätung ist die Frage, ob eine Entschädigung nach der Fluggastverordnung vorliegt, gestaffelt sowohl nach Entfernung zum Zielort als auch nach Verspätung des Fluges. Maßgeblich ist grundsätzlich, ob eine „starke“ Verspätung vorliegt; eine solche ist laut Verordnung bei einer Entfernung von bis zu 1.500 KM bei zwei oder mehr Stunden, bei einer Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 KM bei drei oder mehr Stunden und bei mehr als 3.500 KM entfernten Zielorten bei vier oder mehr Stunden anzunehmen.' Quelle: recht-geahbt.de Im vorliegenden Fall sind EUR 600,- als Entschädigung pauschal an den Passagier zu zahlen, da die Strecke länger als 3.500 km ist und die Verspätung mehr als vier Stunden beträgt. Unter den gleichen Voraussetzungen hat die Airline auch Unterstützungsleistungen an den Passagier zu erbringen. Als Soforthilfe werden Mahlzeiten, Getränke, Telekommunikation und notfalls eine Hotelunterkunft inklusive des Transfers gewertet, auf die der Passagier Anspruch hat. Ob dies im Sachverhalt so erfolgt ist, kann von hier nicht beurteilt werden. Ansprechpartner ist die Fluglinie und nicht das Hotelpersonal, wo man untergebracht wird. Das Hotel bzw. dessen Angestellte sind nur Erfüllungsgehilfen für die Fluggesellschaft. Wenn man sich zu Verwandten durchschlägt und die Kosten niedriger hält als von der Fluggesellschaft zu zahlende Hotelkosten, dann dürfte man gute Chancen haben, diese erstattet zu bekommen. Sollte die Kosten für diese Art von Eigenbehelf höher ausfallen, so müßte man dies aus der eigenen Portokasse zahlen, da man auf solche Eskapaden keinen Anspruch hat. Der Fluggast könnte zwar ohne Mehrkosten in einer höheren Klasse befördert werden. Diese Entscheidung trägt aber allein die Airline. Einen Rechtsanspruch darauf hat man nicht. Die Chancen, die pauschale EUR 600,- als Entschädigungszahlung zu erhalten sehen gut aus. 'Airlines wenden häufig ein, die Verspätung sei durch ein sogenanntes „unabwendbares Ereignis“, zum Beispiel eine unvorhergesehene Beschädigung des Flugzeuges durch Vogelschlag wie in den Verfahren vor dem AG Königs Wusterhausen, eingetreten und daher fehle es am erforderlichen Verschulden. Schon 2009 hat aber das Kammergericht Berlin hierzu entschieden, dass dieses Argument dann nicht greift, wenn aufgrund fehlender Vorhaltung keine Ersatzmaschine organisiert werden kann (Az. 8 U 15/09 vom 3. Juni 2009). Auch laut Bundesgerichtshof (Urteil vom 12. November 2009) stellen technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeuges gelegentlich auftreten, für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände dar, welche die Fluggesellschaft aus der Haftung entlassen. Das gilt selbst dann, wenn alle Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt wurden.' Quelle: wikipedia.de Wenn die Fluggesellschaft sich auf 'höhe Gewalt' beruft, dann möge sie dies näher begründen und ausführen. Im Zivilrecht gilt der Grundsatz: 'Wer etwas behauptet, der muß es auch beweisen.' In der Beweispflicht für 'höhere Gewalt' stünde hier die Airline. Bei der erwähnten Entschädigungszahlung handelt es sich um einen pauschalen Schadenersatz für den Mangel der Verspätung. Der Vorteil für den Passagier ist, daß er seine Schäden (bspw.: verspätete Ankuft am Arbeitsort/Verdienstausfall oder nicht sornierbares Hotel kann nicht genutzt muß aber bezahlt werden) nicht konkret beziffern muß. - Sollten höhere Schäden durch die verpätete Beförderung entstanden sein, würde sich deren Regulierung nach dem Montrealer Abkommen richten.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Annulierung der Ehe? | Aktuelle juristische Diskussionen und Themen | 01.02.2011 18:49 |
| Zwischen technischem Fortschritt und Unterhaltung – die Faszination Computerspiel | Nachrichten: Wissenschaft | 08.09.2010 09:00 |
| Annulierung / Umbuchung | Reiserecht | 22.09.2008 16:21 |
| Eu-Verordnung 261/2004- verweigerte Ausgleichszahlung bei technischem Defekt | Reiserecht | 04.02.2008 12:02 |
| Leitfaden von Störfallkommission (SFK) und Technischem Ausschuß für Anlagensicherheit (TAA) | Nachrichten: Wissenschaft | 14.11.2005 15:00 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios