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Als Schwarzfahrer fälschlich bezeichnet, Schadenersatz?

Dies ist eine Diskussion zu Als Schwarzfahrer fälschlich bezeichnet, Schadenersatz? innerhalb des Forums Reiserecht

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Alt 17.04.2011, 12:38
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Als Schwarzfahrer fälschlich bezeichnet, Schadenersatz?

Folgender fiktiver Fall:
Bei einer Bahnfahrt wird der Reisende wiederholt kontrolliert.
Ein Kontrolleur meint dann der Fahrschein sei manipuliert. Daraufhin wird der Fahrschein eingezogen und ein EBE erhoben.
Der elektronisch erstellte Fahrschein ist mittlerweile als echt anerkannt.
Hat der Reisende Anspruch auf Schadenersatz, wenn er von dem Zugpersonal in einem voll besetztem Wagen über mehrere Haltepunkte wiederholt lautstark als Schwarzfahrer bezeichnet wurde.
Gibt es ähnliche, bereits verhandelte Fälle?
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  #2 (permalink)  
Alt 17.04.2011, 13:46
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AW: Als Schwarzfahrer fälschlich bezeichnet, Schadenersatz?

Ein bezifferbarer Schaden dürfte nicht entstanden sein (oder war ein Mitfahrer ein Kunde, der einen Auftrag stornierte?). Fraglich, ob ein Schmerzensgeld zu realisieren ist. Man sollte Stafantrag stellen und sich in Hinsicht auf eine Privatklage beraten lassen. Und man sollte sich Gedanken über die Beweisführung machen. Gibt es Zeugen, die man benennen könnte?
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  #3 (permalink)  
Alt 17.04.2011, 16:25
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AW: Als Schwarzfahrer fälschlich bezeichnet, Schadenersatz?

Zitat:
Zitat von Hase_Finn Beitrag anzeigen
Gibt es ähnliche, bereits verhandelte Fälle?
Ja gibt es:

'Polizei und Verbraucherzentralen raten den Kunden, ein Fehlverhalten des Detektivs in jedem Fall anzuzeigen. Gerichte haben Klägern Schmerzensgeld zugesprochen, die in der Öffentlichkeit bloßgestellt und zu Unrecht des Ladendiebstahls beschuldigt worden sind. Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte einen Kaufhausdetektiv, weil dieser eine unschuldige Kundin eine Stunde lang festgehalten hatte, zu 125 Euro Schmerzensgeld (Az: 40 C 269/88). Das Landgericht Koblenz sprach einem Kunden sogar knapp 500 Euro Entschädigung zu (Az: 6 S 212/86). Einzeldelikte wie Nötigung, Körperverletzung und Bedrohung können zusätzlich angezeigt werden.' Quelle: jugendundwirtschaft.de

Hinzukommen könnten noch folgende Delikte, je nach Umständen des Einzelfalles: Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung.

In obigen Fällen erhielten zu Unrecht des Ladendiebstahls verdächtigte Personen Schmerzensgelder. Gleiches Recht muß m. E. natürlich auf für zu Unrecht des Betruges / der Leistungserschleichung verdächtigte Personen gelten.

Ferner kommt es auch auf die Umstände der Beschuldigung an: War es nur eine Beschuldiung 'ins Blaue' oder war es gar eine vorsätzliche Beschuldigung (um Fangprämien zu kassieren) oder war die falsche Beschuldigung für den 'vermeintlichen Tataufklärer' gar nicht vermeidbar, so daß dieser sich geirrt hat.

Im übrigen verweise ich auf Humungus seine Antwort:
'Man sollte Stafantrag stellen und sich in Hinsicht auf eine Privatklage beraten lassen. Und man sollte sich Gedanken über die Beweisführung machen. Gibt es Zeugen, die man benennen könnte?'

Da gebe ich Humungus Recht: Die Beweislage wird sicherlich schlecht sein. In der Regel hat man sich ja die Namen der Mitfahrer nicht notiert. Und damit kann man keine konkreten Zeugen benennen. Daher empfehle ich, daß man versuchen könnte, sich mit dem betroffenen Unternehmen (ohne Hinweis auf die eigene schlechte Beweislage) gütlich auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes außergerichtlich unter Verweis auf obige Urteile zu einigen.

Auf alle Fälle steht der zu Unrecht beschulditen Person die Rückzahlung des von ihr gezahlten 'erhöhten Beförderungsentgeldes' ('EBE') zu.

Ferner hat die Sache zwei Seiten: Eine strafrechtliche (Ziel, daß der vermeintliche Tataufklärer bestraft wird) und eine zivilrechtliche (Ziel, daß man seinen Schaden ersetzt bekommt). Dazu wäre es gut, zunächst einen Strafantrag zu stellen (als Druckmittel) und diesen ggf. nach zivilrechtlicher Einigung zurück zu ziehen.
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Geändert von klausschlesinge (17.04.2011 um 18:40 Uhr).
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  #4 (permalink)  
Alt 17.04.2011, 20:41
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AW: Als Schwarzfahrer fälschlich bezeichnet, Schadenersatz?

Hallo,

und danke Humungus und klausschlesinge.

Tatsächlich gibt es leider keine Zeugenadressen die man anführen könnte.
Einen tatsächlichen, materiellen Schaden gibt es in diesem Fall nicht.
Allein Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung kommen hier zu tragen.

Der Vergleich mit der eines vermeitlichen Ladendiebstahls, finde ich auch sehr gut und werde die Auslegung und das Urteil aufgreifen.
Danke für Eure beiden Hinweise, ich denke damit ist ein positiver Ausgang in meinem Sinne möglich.
Zum Fahrschein: Die Dame ist über 70 Jahre alt, hat sich von Ihren Kindern eine Online-Tickets ausdrucken lassen.
Mit diesem Online-Ticket wurde sie an dem Tag bereits drei mal kontrolliert und das Ticket wurde als echt Anerkannt und abgestempelt.
Der Personalausweis diente als Legitimierungsdokument.
Somit ist eine Vermeidbarkeit der Aufgreifung seitens des Kontrolleurs mehr als gegeben.
Problematisch ist nur, dass dieser das Dokument eingezogen hat. Ggf. müsste man hier die anderen Zugbegleiter als Zeugen heranziehen und der Handscanner auslesen, die das Online Ticket vorher schon gescannt haben.

Geändert von Hase_Finn (17.04.2011 um 21:07 Uhr).
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  #5 (permalink)  
Alt 17.04.2011, 21:08
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AW: Als Schwarzfahrer fälschlich bezeichnet, Schadenersatz?

Es wird auf zwei Dinge entscheidend ankommen: wie mit dem vermeintlichen Schwarzfahrer umgegangen wurde und wie glaubhaft seine Aussage ist.
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Alt 19.04.2011, 14:50
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AW: Als Schwarzfahrer fälschlich bezeichnet, Schadenersatz?

Zitat:
Zitat von Hase_Finn Beitrag anzeigen
Bei einer Bahnfahrt wird der Reisende wiederholt kontrolliert.
Ein Kontrolleur meint dann der Fahrschein sei manipuliert. Daraufhin wird der Fahrschein eingezogen und ein EBE erhoben.
Der elektronisch erstellte Fahrschein ist mittlerweile als echt anerkannt.
Hat der Reisende Anspruch auf Schadenersatz, wenn er von dem Zugpersonal in einem voll besetztem Wagen über mehrere Haltepunkte wiederholt lautstark als Schwarzfahrer bezeichnet wurde.
Gibt es ähnliche, bereits verhandelte Fälle?
Ein Vermögensschaden ist nicht entstanden; die Voraussetzungen für den Ersatz eines Nicht-Vermögensschadens liegen nicht vor, weil weder die Voraussetzungen des § 253 BGB vorliegen, noch eine zum Ersatz berechtigende Beeinträchtigung des APR gegeben ist.
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  #7 (permalink)  
Alt 19.04.2011, 15:22
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AW: Als Schwarzfahrer fälschlich bezeichnet, Schadenersatz?

Zitat:
Zitat von Clown Beitrag anzeigen
Ein Vermögensschaden ist nicht entstanden; die Voraussetzungen für den Ersatz eines Nicht-Vermögensschadens liegen nicht vor, weil weder die Voraussetzungen des § 253 BGB vorliegen, noch eine zum Ersatz berechtigende Beeinträchtigung des APR gegeben ist.
Es hat auch keiner behautpet, daß ein Vermögensschaden entstanden sei.

Verletzt wurden durch die ungerechtfertitge Beschuldigung der kontrollierten Person vor Dritten die Ehre der Person. Evtl. auch die Freiheit der Person, wenn sie sich über einen bestimmten Zeitraum den Maßnahmen des Kontrollperonals zu unterwerfen hatte.

Der Schadenersatzanspruch ergibt sich aus
§ 823 Abs. 1 - BGB Schadensersatzpflicht
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Hierbei gehört zu den sonstigen REchten die Ehre der Person.
Somit sind die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch gegeben.

§ 253 BGB enthält keine Voraussetzungen, wie clown behauptet. Er regelt nur das 'Wie' der Schadenregulierung:
§ 253 BGB - Immaterieller Schaden
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Wenn jemand eine Sache zerstört wird, dann ist ihm die Sache zu ersetzen. Wenn jemand an der Gesundheit, Freiheit oder Ehre verletzt wird, kann man ihm dies schlecht ersetzen. Hier regelt § 253 BGB, daß hier die Entschädigung in Geld erfolgt.
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  #8 (permalink)  
Alt 19.04.2011, 15:35
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AW: Als Schwarzfahrer fälschlich bezeichnet, Schadenersatz?

Zitat:
Zitat von klausschlesinge Beitrag anzeigen
Der Schadenersatzanspruch ergibt sich aus
§ 823 Abs. 1 - BGB Schadensersatzpflicht
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
ich vermute, die frage wird wohl sein, ob man vorsatz oder fahrlässigkeit nachweisen können wird.... je nachdem, wie seltsam das ticket ausgesehen hat, könnte es sich tatsächlich auch nur um einen wirklich gürndliche kontrolleurin gehandelt haben. fehler kommen vor: kein vorstatz, keine fahrlässigkeit.
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  #9 (permalink)  
Alt 19.04.2011, 15:48
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AW: Als Schwarzfahrer fälschlich bezeichnet, Schadenersatz?

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
ich vermute, die frage wird wohl sein, ob man vorsatz oder fahrlässigkeit nachweisen können wird.... je nachdem, wie seltsam das ticket ausgesehen hat, könnte es sich tatsächlich auch nur um einen wirklich gürndliche kontrolleurin gehandelt haben. fehler kommen vor: kein vorstatz, keine fahrlässigkeit.
Zustimmung.

In meiner ersten Antwort zum Thema habe ich es schon, zwar nicht so deutlich, ausgedrückt, aber anhand von Beispielen erläutert, daß es da verschiedene Möglichkeiten geben könnte, die unterschiedliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen:
Ich wiederhole mich:
'Ferner kommt es auch auf die Umstände der Beschuldigung an: War es nur eine Beschuldiung 'ins Blaue' oder war es gar eine vorsätzliche Beschuldigung (um Fangprämien zu kassieren) oder war die falsche Beschuldigung für den 'vermeintlichen Tataufklärer' gar nicht vermeidbar, so daß dieser sich geirrt hat.'
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Alt 19.04.2011, 15:56
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AW: Als Schwarzfahrer fälschlich bezeichnet, Schadenersatz?

Zitat:
Zitat von klausschlesinge Beitrag anzeigen
In meiner ersten Antwort zum Thema habe ich es schon, zwar nicht so deutlich, ausgedrückt, aber anhand von Beispielen erläutert, daß es da verschiedene Möglichkeiten geben könnte, die unterschiedliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen:
stimmt, hast du schon gesagt.

mir ist nochwas aufgefallen, wo ich vermute, wo der hauptunterschied zwischen dieser "tat" und dem festhalten vom kaufhausdetektiv liegt. und zwar ist das festhalten von einer stunde eine tat gegen die freiheit, wie sie unter § 253 BGB (2) fällt. dh. dass in dem fall vorsatz und fahrlässigkeit keine rolle spielen.

unser fall würde aber nur 253 (1) berühren. und daher müssten wir fahrlässigkeit nachweisen, was sich die kaufhausdetektivgeschädigten halt sparen konnten, weil sie ihrer freiheit beraubt wurden.
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