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Abweichene Angebotsbestätigug

Dies ist eine Diskussion zu Abweichene Angebotsbestätigug innerhalb des Forums Reiserecht

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  #1 (permalink)  
Alt 12.12.2010, 18:31
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Abweichene Angebotsbestätigug

Hallo zusammen,

angenommen ein Kunde A bucht online eine Busreise.
Dieses Vertragsangebot würde vom Veranstalter B, wie gebucht, bestätigt. Somit würde ein Vertrag zustande kommen.
Nun würde B 3 Tage vor Reisebeginn eine weitere, abweichende Reisebestätigung per Email an A senden. Beispielsweise könnte der Abfahrtsort abweichen.
Weiter würde B den Kunden A vergeblich versuchen, telefonisch zu erreichen (A könnte sein Handy verloren haben) und 2 Tage vor Reisebeginn (z.B. Freitag abends) eine Email an A schicken, in dem über die Umbuchung informiert und um eine telefonische Bestätigung bittet.
Ein Tag vor Reisebeginn würde B dann noch eine weitere Bestätigung mit dem abweichenden Abfahrtsort an A versenden.

Der Kunde A hätte in diesem Fall keine der Emails gelesen und somit nicht reagiert.

Hätte eine Vertragsänderung stattgefunden?
Hätte A Anspruch auf einen Ersatztermin?

Der Veranstalter B könnte z.B. auch Paragraphen in seine AGB eingebaut habe, die besagen, dass
- wenn B eine abweichende Reisebestätigung versendet, der Vertrag zu den Spez. der Reisebestätigung als abgeschlossen gilt.
- Dem Kunden, falls ein Abfahrtsort nicht angefahren wird, ein Ersatzabfahrtsort angeboten (!!) würde, und dies den Kunden nicht zum Rücktritt der Reise berechtigen würde.

Bin gespannt auf eure Meinungen!
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  #2 (permalink)  
Alt 12.12.2010, 19:12
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AW: Abweichene Angebotsbestätigug

Zunächst einmal bedürfen folgende Punkte einer Klärung, um die Frage beantworten zu können:
1. Handelt es sich bei der Busreise nur um eine Busfahrt (Hin- und Rückfahrt) (?); denn dann läge ein Beförderungsvertrag zu Grunde und wäre dementsprechend zu beurteilen.
2. Handelt es sich bei der Busreise um eine Reise mit weiteren Leistungen (Stadtführung und/oder Verpflegung und/oder Übernachtung/en) (?); denn dann läge eine Pauschlareise vor und Reiserechjt wäre anwendbar (§§ 651a ff. BGB).
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  #3 (permalink)  
Alt 12.12.2010, 19:15
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AW: Abweichene Angebotsbestätigug

Hallo,

im fiktiven Fall zählen zu den Leistungen: Hinreise, Skipass, Rückreise am gleichen Tag.
Somit würde ich auf eine Pauschalreise tippen.

Der Veranstalter führt in diesem Fall an, die Plätze seien reserviert gewesen, und die Skipässe hätten nicht anders vergeben werden können.
Somit bestünden keinerlei Ansprüche des Kunden.

Geändert von Ingo_Gnito (12.12.2010 um 19:18 Uhr). Grund: Ergänzungen
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  #4 (permalink)  
Alt 12.12.2010, 19:46
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AW: Abweichene Angebotsbestätigug

Zitat:
Zitat von Ingo_Gnito Beitrag anzeigen
Hätte eine Vertragsänderung stattgefunden?
Hätte A Anspruch auf einen Ersatztermin?

Der Veranstalter B könnte z.B. auch Paragraphen in seine AGB eingebaut habe, die besagen, dass
- wenn B eine abweichende Reisebestätigung versendet, der Vertrag zu den Spez. der Reisebestätigung als abgeschlossen gilt.
- Dem Kunden, falls ein Abfahrtsort nicht angefahren wird, ein Ersatzabfahrtsort angeboten (!!) würde, und dies den Kunden nicht zum Rücktritt der Reise berechtigen würde.
Reiseveranstalter können die vereinbarten Leistungen einer Pauschalreise nachträglich ändern, wenn der Kunde damit einverstanden ist. Ohne dessen 'OK' dürfen Hotel oder Flug allerdings nur umgebucht werden, wenn vertraglich ein entsprechender Änderungsvorbehalt vorgesehen und die Umbuchung für den Reisenden zumutbar ist. Entsprechendes gilt auch für den Abfahrtort.

Die Veranstalter-AGB sehen manchmal vor, dass auch ein Schweigen als Zustimmung zu einer geänderten Leistung gilt. Wirksam kann eine solche Klausel aber nur sein, wenn der Reisende innerhalb einer angemessenen Frist (mindestens zehn Tage) überhaupt Kenntnis erhält und die Möglichkeit bekommt, ihr zu widersprechen.

Dies ist im Sachverhalt nicht gegeben (nur drei Tage vorher). Es liegt keine wirksame Vertragsänderung vor!

Der Reiseveranstalter hat also die gebuchte Reise nicht geleistet, worauf der Kunde Anspruch hätte. Der Kunde hat somit Anspruch auf Rückzahlung des kompletten Reisepreises und zusätzlich noch auf Schadenersatz wg. nutzlos vertanen Urlaubs (allerdings nur ein Tag!). Dieser Anspruch resultiert aus § 651f BGB.

Einen Anspruch auf eine 'Ersatzreise' beim gleichen Veranstalter hat der Kunde nicht! - Was er jedoch mit dem zurückgzehalten Geld macht, bleibt ihm überlassen. Er kann ja durchaus beim gleichen oder anderen Veranstalter versuchen, eine ähnliche Reise zu buchen.

Anzumerken wäre noch, daß die Veranstalter-AGB zwar (vorausgesetzt, er hätte den Abfahrtort rechtzeitig geändert) den Kunden nicht zum Rücktritt berechtigt hätten. Ein Recht auf Minderung oder Schadenersatz (§§ 651d BGB oder 651f BGB) ist damit nicht ausgeschlossen worden!
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  #5 (permalink)  
Alt 12.12.2010, 19:54
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AW: Abweichene Angebotsbestätigug

Vielen Dank für diesen aufschlussreichen Beitrag!
Angenommen der Kunde hätte zwischenzeitlich die Lastschrift von der Bank ohne vorherige Absprache mit dem Veranstalter zurückbuchen lassen.
Der Veranstalter hätte den Kunden zur Zahlung aufgefordert.
Müsste der Kunde dann also zunächst das Geld zurückzahlen, um dann den Veranstalter schriftlich zur Erstattung aufzufordern?
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  #6 (permalink)  
Alt 12.12.2010, 20:08
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AW: Abweichene Angebotsbestätigug

Ich persönlich habe in konkreten Reiserechtsfall, in welchem ich auf Grund 'höherer Gewalt' im Reiserecht (§ 651j BGB) ähnlich gehandelt und vollendete Fakten geschaffen, indem ich meine Bank anwies, das abgebuchte Geld zurückzuholen. Im Gegenzug mußte ich dann allerdings für die bereits erbrachten Leistungen (in konkreten Fall drei Tage von 21 Tagen) zahlen. Das habe ich auch sofort freiwillig gemacht und den Veranstalter sofort ausführlich über meine Abrechnung informiert, um nicht Gefahr zu laufen, sich wg. Betruges oder einer artverwandten Straftat strafbar zu machen.

Insofern kann ich nur raten, den Reiseveranstalter über den Grund der Rückbuchung zu informieren und somit vollendete Fakten zu schaffen. Wenn dieser dann meint, ihm stünde noch Geld zu, dann müßte dieser nämlich den Reisenden an seinem Wohnsitzort verklagen. Dies ist zudem auch angenehmer, als den Reiseveranstalter an seinem Ort zu verklagen.

Ich würde das Geld nicht hingeben, um es dann beim Reiseveranstalter wieder zurück zu erklagen. - Letzteres könnte vom Reiseveranstalter auch als Akzeptanz der Zahlungspflicht des Kunden ausgelegt werden.
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  #7 (permalink)  
Alt 14.12.2010, 00:59
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AW: Abweichene Angebotsbestätigug

@klausschlesinge
Sollte es nicht eine gewisse Toleranz bei der Defintion des "Abreiseortes" geben? Bei Busreisen etwa Hauptbahnhof vs. Markplatz gegenüber oder Zentralhalstestelle vs. Bushof. (Übertragen auf Flugreisen etwa Tegel vs. Schönefeld.)
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  #8 (permalink)  
Alt 14.12.2010, 16:23
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AW: Abweichene Angebotsbestätigug

@AntoniaW

Sicherlich gebe ich dir Recht, daß es da eine Toleranz gibt. Bei einer eintägigen Busreise mit dem vertraglich vereinbarten Abfahrtsort 'X-Stadt' den Abfahrtort vom Marktplatz zum Hauptbahnhof zu verlegen, dürfte problemlos sein. Genauso auch bei einer Flugreise (Tegel-Schönefeld).

Hier ist der Charakter der Reise nicht geändert und der Reisende hat nahezu identische Kosten für seine An- und Abfahrt zum Abreise- bzw. Ankunftsort.

Problematisch würde der Fall, wenn sich im erfragten Sachverhalt (eintägige Bus-Skireise) der Abreiseort um bspw. 50 km zu einer anderen Stadt verlagert. Dann hätte der Reisende möglicherweise 50 km höhere An- und Abfahrtkosten, um an den neuen Abfahrtort des Busses zu gelangen.

So ist der Reiseveranstalter verpflichtet, hinreichend und frühzeitig auf die Änderungen im Reiseverlauf hinzuweisen. Wie in meiner ersten Antwort bereits gesagt, sind hier ca. zehn Tage Vorlauf angemessen.

Sonst kann der Kunde diese Änderung gar nicht zur Kenntnis nehmen. Ferner sollte in den AGB auf die Änderungsmöglichkeit hingewiesen werden.

Hätte der Bus-Reiseveranstalter im erfragten Einstiegssachverhalt beispielweise per AGB oder vertraglich den Reisenden verpflichtet, zwei Tage vor Abfahrt sich über evtl. Änderungen des Abfahrtortes auf seiner Homepage zu informieren, wäre dieser auf der sicheren Seite gewesen.

Im Einstiegssachverhalt war aber davon keine Rede. Und der Kunde hatte gar nicht die Möglichkeit, die Änderungen wirksam zur Kenntnis zu nehmen.
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