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Abflug durch Grossdemo ggf verhindert

Dies ist eine Diskussion zu Abflug durch Grossdemo ggf verhindert innerhalb des Forums Reiserecht

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  #1 (permalink)  
Alt 22.11.2011, 22:12
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Abflug durch Grossdemo ggf verhindert

eine Montagsdemo am Terminal 1 steht bevor
nicht über einen Veranstalter gebucht, sondern nur einen Flug.
wie ist die Rechtslage gegenüber der Fluggesellschaft in folgenden Fällen:
kommt gar nicht in das Terminal
kommt rein, aber erreicht den Schalter zum Einchecken nicht
checkt ein, kommt aber nicht an das Gate, da alles blockiert

Ergebnis: "no show" , der Flieger fliegt angenommen ohne ab.

Frage: da die FG einen Transportvertrag zu erfüllen hat, würde man in allen 3 Fällen einen Ersatzflug beanspruchen. Kann man abgewiesen werden, da man am Gate nicht erschienen ist

danke für Hinweise
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  #2 (permalink)  
Alt 24.11.2011, 15:01
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AW: Abflug durch Grossdemo ggf verhindert

Zitat:
Zitat von nouvaleur Beitrag anzeigen
eine Montagsdemo am Terminal 1 steht bevor
nicht über einen Veranstalter gebucht, sondern nur einen Flug.
wie ist die Rechtslage gegenüber der Fluggesellschaft in folgenden Fällen:
kommt gar nicht in das Terminal
Zunächst ein Hinweis: Demonstrationen auf öffentlichen Flächen von Flughäfen (Wartehalle, Parkplatz usw.) sind genrell erlaubt. Näheres siehe BVerfG-Urteil vom 22. Februar 2011, Az.: 1 BvR 699/06

Eine Demonstration, die einen Reisenden auf der Fahrt zum Flughafen behindert kann überall stattfinden (auf der Zufahrtstraße zum Flughafengebäude, auf der Autobahn usw.). Hier ist es also allgemeines Lebensrisiko -nicht nur des Reisenden- einer jeden Person zu spät zu einem Termin oder zum Check-In zu erscheinen.

Zitat:
Zitat von nouvaleur Beitrag anzeigen
kommt rein, aber erreicht den Schalter zum Einchecken nicht
Da auch in der Wartehalle demonstriert werden darf, gilt das zuvor Gesagte.

Zitat:
Zitat von nouvaleur Beitrag anzeigen
checkt ein, kommt aber nicht an das Gate, da alles blockiert
Nach dem Check-In, also hinter der Kontrollzone für Passagiere , aber noch vor der Gangway in das Flugzeug gilt das Versammlungsrecht nicht mehr. Zitat aus dem Urteil: 'Ausgeschlossen (vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit) sind demgegenüber zum einen Orte, zu denen der Zugang individuell kontrolliert und nur für einzelne, begrenzte Zwecke gestattet wird.'

Das heißt: Das Flughafenpersonal und die Flughafenpolizei müssen sich alle Mühe geben, Demonstrationen hinter dem Kontrollpunkt zu vermeiden. Tun sie dies, werden aber trotzdem von den Demonstranten 'überrollt', so kann man von höherer Gewalt sprechen.

Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbares Ereignis, auf welches keine der Vertragsparteien eine Einwirkungsmöglichkeit mehr hat.

Im Falle höherer Gewalt kann jede der Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten. Gegenseitig gewährte Leistungen sind zurück zu ersatten, so daß jeder hinterher neutral gestellt ist. Weitere Schadenersatzansprüche können gegeneinader nicht erhoben werden.

Da die Demonstration hinter dem Kontrollpunkt nicht rechtmäßig ist, wird man durch die Demonstranten als Verursacher geschädigt. Schadenersatzansprüche können (rechtstheoretsich) gegen sie gerichtet werden.
__________________
Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere!

Geändert von klausschlesinge (24.11.2011 um 18:40 Uhr).
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