Dies ist eine Diskussion zu 10h Flugverspätung - Entschädigungspflicht? innerhalb des Forums Reiserecht
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| 10h Flugverspätung - Entschädigungspflicht? mal angenommen PersonA war in Florida Urlaub machen. Sein Rückflug hatte fast 10h Verspätung. Der Rückflug sollte von MIA starten. Als dann endlich Check-In began, wurde der PersonA mitgeteilt, dass der Flug sich um 10h verspätet. Für die PersonA wurde gleich ein Hotel gebucht und eine 25$-Essensmarke rausgegeben. Auf seine Frage, ob er es schriflich bekomme, dass sein Flug sich verspätet, was seine Rechte sind etc. konnten sie ihm am Schalter nichts geben... Gebucht hat er den Flug über einen Reiseveranstalter - allerdings nur Flug - ohne Hotelübernachtung. Die Fluggesellschaft ist mit deutschem Sitz. Ankunfsort sollte TXL sein, wo PersonA letztendlich 9,5h später angekommen ist als er das geplant hatte. Die Ursache für die Verspätung war; Zitat PilotB: "...die Maschine, die abfliegen sollte war kaputt und ist einfach liegengeblieben. Es musste erst auf eine andere Maschine, die ohnehin Verspätung hatte und aus Bangkok kam, gewartet werden...". Welche Ansprüche hat PersonA jetzt wem gegenüber? Wie und wo stellt PersonA diese Ansprüche? Wie sind die Chancen auf Erfolg? Welche Möglichkeiten sind generell in Betracht zu ziehen? MFG CollinsAV |
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| AW: 10h Flugverspätung - Entschädigungspflicht? Zitat:
War das ein 'Nur-Charterflug' oder ein Linienflug? War der Reiseveranstalter 'Veranstalter' in eigenem Namen oder lediglich Vermittler für den Kauf der Flugtickets. Was steht im Vertrag mit dem Reiseveranstalter? Bezieht man sich dort auf deutsches Reiserecht (§ 651a ff. BGB) oder beruft man sich dort lediglich auf eine Vermittlertätigkeit?
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| AW: 10h Flugverspätung - Entschädigungspflicht? Zitat:
Danke für die Antwort. Aus den Unterlagen geht leider nicht genau hervor, ob das ein Linien- oder Charterflug war. PersonA hatte auf jeden Fall nur den Hin- und Rückflug gebucht. Folgendes ist aus den Unterlagen ersichtlich: Reiseanmelder: PersonA Veranstalter: Fluggesellschaft, Straße, PLZ, Stadt Reisevermittler: Tourismus Beispiel AG In den AGB von Tourismus Beispiel AG steht z.B.: - tritt ausschließlich als Reisevermittler auf - es gilt deutsches Recht |
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| AW: 10h Flugverspätung - Entschädigungspflicht? Zitat:
Der Reiseveranstalter trat hier offenbar als Reisebüro auf bzw. als reiner Vermittler. Es wurde nur eine touristische Leistung verkauft, nämlich der Flug. - Insofern handelt es sich um einen reinen Beförderungsvertrag, und zwar zwischen dem Reisenden und der Fluggesellschaft. Daraus folgt, daß das Pauschalreiserecht (§§ 651a ff. BGB) hier nicht zum Tragen kommt. Wenn Mängel auftreten, hat sich der Passagier an seinen Vertragspartner, die Airline, zu wenden. Eine neun- bzw. zehnstündige Verspätung stellt einen solchen Mangel dar. In Europa gibt es die EU-Fluggastverordnung (EU-Verordnung 261/2004), in welcher die Rechte der Passagiere u. a. bei Verspätungen geregelt sind. 'Die Verordnung gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der jeweilige Mitgliedstaat muss kein eigenes Gesetz erlassen. Weiterhin ist die Verordnung für den Fall anwendbar, dass sich der Abflugort innerhalb der Europäischen Union befindet oder die Fluggesellschaft ihren Sitz innerhalb der Europäischen Union hat. So ist die Verordnung beispielsweise anwendbar, wenn der Flug von New York nach Frankfurt am Main mit der Lufthansa mit Sitz in Deutschland geht, nicht aber dann, wenn eine außereuropäische Fluglinie gewählt wurde.' Quelle: recht-gehabt.de Im vorliegenden Sachverhalt wurde ausgesagt, es sei mit einer deutschen Airline geflogen worden, und zwar von Miami nach Berlin. Die EU-Fluggastverordnung findet also Anwendung. 'Bei Verspätung ist die Frage, ob eine Entschädigung nach der Fluggastverordnung vorliegt, gestaffelt sowohl nach Entfernung zum Zielort als auch nach Verspätung des Fluges. Maßgeblich ist grundsätzlich, ob eine „starke“ Verspätung vorliegt; eine solche ist laut Verordnung bei einer Entfernung von bis zu 1.500 KM bei zwei oder mehr Stunden, bei einer Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 KM bei drei oder mehr Stunden und bei mehr als 3.500 KM entfernten Zielorten bei vier oder mehr Stunden anzunehmen.' Quelle: recht-geahbt.de Im vorliegenden Fall sind EUR 600,- als Entschädigung pauschal an den Passagier zu zahlen, da die Strecke länger als 3.500 km ist und die Verspätung mehr als vier Stunden beträgt. Unter den gleichen Voraussetzungen hat die Airline auch Unterstützungsleistungen an den Passagier zu erbringen. Als Soforthilfe werden Mahlzeiten, Getränke, Telekommunikation und notfalls eine Hotelunterkunft inklusive des Transfers gewertet, auf die der Passagier Anspruch hat. Dies ist im Sachverhalt offenbar erfolgt. Die Chancen, die pauschale EUR 600,- als Entschädigungszahlung zu erhalten sehen gut aus. 'Airlines wenden häufig ein, die Verspätung sei durch ein sogenanntes „unabwendbares Ereignis“, zum Beispiel eine unvorhergesehene Beschädigung des Flugzeuges durch Vogelschlag wie in den Verfahren vor dem AG Königs Wusterhausen, eingetreten und daher fehle es am erforderlichen Verschulden. Schon 2009 hat aber das Kammergericht Berlin hierzu entschieden, dass dieses Argument dann nicht greift, wenn aufgrund fehlender Vorhaltung keine Ersatzmaschine organisiert werden kann (Az. 8 U 15/09 vom 3. Juni 2009). Auch laut Bundesgerichtshof (Urteil vom 12. November 2009) stellen technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeuges gelegentlich auftreten, für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände dar, welche die Fluggesellschaft aus der Haftung entlassen. Das gilt selbst dann, wenn alle Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt wurden.' Quelle: wikipedia.de Bei der erwähnten Entschädigungszahlung handelt es sich um einen pauschalen Schadenersatz für den Mangel der Verspätung. Der Vorteil für den Passagier ist, daß er seine Schäden (bspw.: verspätete Ankuft am Arbeitsort/Verdienstausfall oder nicht sornierbares Hotel kann nicht genutzt muß aber bezahlt werden) nicht konkret beziffern muß.
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| AW: 10h Flugverspätung - Entschädigungspflicht? Danke! Der Text ist klar und eindeutig. So wie ich das verstehe, muss sich PersonA jetzt an die Fluggesellschaft wenden? Ein Schreiben? Was muss es enthalten? Wie ist da die Vorgehensweise? |
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| AW: 10h Flugverspätung - Entschädigungspflicht? Zitat:
Ja. Am besten Kopie für die eigenen Unterlagen machen. Übrigens: Die Frist beträgt drei Jahre. Und am besten als Einschreiben mit Rückschein versenden, als möglichen späteren Nachweis, daß das Schreiben auch tatsächlich beim Empfänger, der Fluggesellschaft angekommen ist. Absender, Datum, Empfänger, Darstellung des Sachverhalts (Flugnr., Abflugort, Flugziel, geplante Abflugzeit, tatsächliche Abflugzeit, geplante Landung, tatsächliche Landung, eigene Ticketnummer), Forderung (Ausgleichszahlung über EUR 600,-) unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Zahlungsfrist (bei Unternehmen in der Regel einen Monat ansetzen) und eigene Bankverbindung (Bankinsitut, Bankleitzahl, Kontonr., Kontoinhaber). Diese Frage ist nicht eindeutig. In Bezug auf was? P.S.: -Sollte die Forderung von der Fluggesellschaft zurückgewiesen werden, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen des Passagiers zu beauftragen. -Sollte die Fluggesellschaft gar nicht auf das erste Schreiben reagieren, mit einem zweiten Schreiben nochmals eine Nachfrist setzen (formlose Mahnung). Sollte auch diese zweite Frist verstreichen, Rechtsanwalt beauftragen.
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| AW: 10h Flugverspätung - Entschädigungspflicht? Alle meine Fragen sind beantwortet, vielen Dank. Eine Frage habe ich allerdings noch. Der Fall geht dahingehend weiter, dass PersonA bei der Buchung der Flugtickets nicht nur für sich, sondern für 3 weitere Personen gebucht hat. Auf der Buchungsbestätigung ist PersonA als Reiseanmelder angegeben. Jeder Reisende hat jedoch eine eigene Buchungsnummer. Wenn Personen A-D jeweils die Ansprüche an die Fluggesellschaft stellen möchten, sollte jeder einzelt ein Schreiben verfassen oder muss/kann der Reiseanmelder (PersonA) ein Schreiben fertigmachen, indem er für alle die Entschädigung fordert? |
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| AW: 10h Flugverspätung - Entschädigungspflicht? Auf der Buchungsbestätigung wird darauf hingewiesen, dass sich die Fluggesellschaft kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung oder einen Wechsel des Fluggerätes ausdrücklich vorbehält. Außerdem ist auf dem Ticket bereits neue Boardingzeit (also nach Verspätung) aufgedruckt. Frage: Könnte dies die Entschädigungsregulierung beeinträchtigen? |
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| AW: 10h Flugverspätung - Entschädigungspflicht? Hat die Airline dich über die Abflugzeitänderung irgendwann informiert? Wann wurde das Ticket denn ausgestellt?? Auch ist fraglich ob diese Verspätung mit einer Annullierung gleichzusetzen ist....da sind in meinen Augen noch einige Fragen offen. |
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| AW: 10h Flugverspätung - Entschädigungspflicht? Wir bearbeiten hier keine konkreten Fälle, daher ist die Frage 'hat dich die Airline informiert?' in der Form nicht zu stellen. Ferner ist die Frage bereits im Einstiegssachverhalt geklärt worden: 'Der Rückflug sollte von MIA starten. Als dann endlich Check-In began, wurde der PersonA mitgeteilt, dass der Flug sich um 10h verspätet.' Der fiktive Passagier hatte sich also rechtzeitg zum Check-In eingefunden.
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