Dies ist eine Diskussion zu Ziviler Ungehorsam - Rechtswidrigkeit und Tatbestandserfüllung innerhalb des Forums Recht, Politik und Gesellschaft
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| Ziviler Ungehorsam - Rechtswidrigkeit und Tatbestandserfüllung Ich beschäftige mich zur Zeit mit Zivilem Ungehorsam im Rahmen einer Seminararbeit im Bereich der politischen Ideengeschichte. Leider habe ich ein paar Verständnisschwierigkeiten was das Juristische angeht. So konnte ich mir erlesen, dass es einen Unterschied macht ob Akte des Zivilen Ungehorsams den Tatbestand einer rechtlichen Verbotsnorm erfüllen oder ob die Akte rechtswidrig sind. Das ganze hat dann was mit der juristischen Rechtfertigungsmöglichkeit zu tun. Kann mir das eventuell jemand mal verständlich erklären? Ich wäre dafür sehr dankbar! Gruß Junkhead |
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| AW: Ziviler Ungehorsam - Rechtswidrigkeit und Tatbestandserfüllung Der zU erfüllt in manchen Fällen sicherlich den Tatbestand des 113 StGB (ok, sicherlich in allen Fällen). Auf der Ebene der Rechtfertigung kann er aber z.B. als gerechtfertigt angesehen werden- vll. vor dem Hintergrund des 20 GG oder Ähnlichem. In dem Zusammenhang liest man auch oft was mit der Radbruchschen Formel... Das ist mir aber irgendwie alles zu kompliziert |
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| AW: Ziviler Ungehorsam - Rechtswidrigkeit und Tatbestandserfüllung Zitat:
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| AW: Ziviler Ungehorsam - Rechtswidrigkeit und Tatbestandserfüllung naja zU ist ja erstmal nur so definiert, dass man gegen eine geltende Rechtsnorm verstößt, welche ist eigentlich egal. ich habe das mal wie folgt zusammen gefasst, vielleicht kann mir ja jemand dazu nochmal feedback geben: "Aus der Bestimmung des Begriffs Ungehorsam ging bereits hervor, dass eine Form zivilen Ungehorsams immer mit dem Bruch einer Rechtsnorm einher geht. Dieses Charakteristikum ist weitgehend unbestritten (vgl. Laker 1986, S.162). Demzufolge können legale Protestformen und auch unbeabsichtigte Gesetzesüberschreitungen nicht als Akte des zivilen Ungehorsams eingestuft werden (vgl. Remele 1992, S.97). Dennoch birgt das Merkmal Illegalität ein Problem in sich, denn es existieren zwei mögliche Interpretationen. Zum Einen [1] wird die Verletzung eines rechtlich geschützten Rechtsguts eingestanden, aber noch nichts über die Rechtswidrigkeit des zivilen Ungehorsams ausgesagt (Kleger 1993, S.63) und zum Anderen [2] soll erst dann von zivilen Ungehorsam die Rede sein, wo zur Tatbestandserfüllung die Rechtswidrigkeit der Handlungen hinzutritt (Laker 1986, S.162). Zieht man Interpretation [1] zu Rate, so ergibt sich für die Rechtfertigungsdiskussion, dass man sowohl moralisch als auch rechtlich argumentieren kann. Denn es bleibt zunächst offen, ob der Akt des zivilen Ungehorsams rechtswidrig ist und dennoch wird dem Kriterium der Illegalität genüge getan. Stütz man sich auf Interpretation [2], so fällt die rechtliche Rechtfertigungsebene weg (vgl. Laker 1982, S.162). |
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| AW: Ziviler Ungehorsam - Rechtswidrigkeit und Tatbestandserfüllung Nunja, ich denke doch, dass der zU nicht nur bei Sitzblockaden einschlägig ist. Haben wir denn ne bestimmte Definition auf die wir uns da einigen können? ME wird damit ja auch nur in diesen Fällen argumentiert- also speziell, wenn es mal wieder um dieses ganze bürgerliche Gesindel aus alten 68ern geht, die ihre tolle antifaschistische Gutmenschenmeinung in eben solchen Sitzblockaden verwirklichen. Da ist dann natürlich nix, was strafrechtlich relefant ist- so wegen Wackersdorf-Entscheidung meine ich wohl. |
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| AW: Ziviler Ungehorsam - Rechtswidrigkeit und Tatbestandserfüllung Zitat:
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| AW: Ziviler Ungehorsam - Rechtswidrigkeit und Tatbestandserfüllung Ja, sag ich ja. Da durch die einfache Sitzblockade eben keine Gewalt verübt wird. Das war so wohl die Erkenntnis, die man aus diesem Wackersdorf-Urteil gezogen hat. Dann hab ich noch gesagt, dass ich es nicht nachvollziehen kann, weshalb der zU eben nur bei solchen Sitzblockaden zur Sprache kommt. Hastes jetzt verstanden? |
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