Dies ist eine Diskussion zu Wo sind die notwendigen Prüfungen bei der Ausstellung eines Passes festgelegt? innerhalb des Forums Recht, Politik und Gesellschaft
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| Wo sind die notwendigen Prüfungen bei der Ausstellung eines Passes festgelegt? wenn ich sehe, dass mein Vorgänger in dieser Diskussions ganz konkret den Bundespräsidenten anspricht, würde ich in dieser Frage eigentlich auch gerne konkret sein, zumal es um ein bekanntes politisches Thema geht. Aber eigentlich sollen die Fälle hier ja nicht konkret beschrieben sein. Also allgemeine Fallbeschreibung: Eine Person, die als Mörder angesehen wird, soll einen Reisepass mit einem eigenen Foto, aber mit einem falschen Namen beantragt und ausgestellt bekommen haben. Eine Behördensprecherin erklärt das mit der Verwendung eines gefälschten Personalausweises. Dieser gefälschte Personalausweis soll ursprünglich einer anderen Person gehört haben. Offenbar soll es dem Mordverdächtigen gelungen sein, in diesen Ausweis sein eigenes Foto hineinzumanipulieren und so schließlich einen echten Reisepass mit eigenem Foto und falschem Namen = dem Namen des gefälschten Personalausweises ausgestellt bekommen zu haben. Nun ist mir aber bekannt, dass es nach §23 Personalausweisgesetz ein Personalausweisregister und nach §21 Passgesetz ein Passregister gibt. In diesen Registern werden die ursprünglichen Angaben von Ausweisdokumenten einschließlich dem ursprünglichen Lichtbild eines konkreten Ausweises geführt. Ein Vergleich eines vorgelegten gefälschten Ausweisdokuments mit den ursprünglichen Angaben aus dem entsprechenden Register würde die Fälschung auf jeden Fall sofort offenbaren. Was ich aber nicht weiß, ist, ob es eine konkrete rechtliche Regelung gibt, die bei JEDER Ausstellung eines neuen Ausweisdokuments dazu verpflichtet, ein vorgelegtes Ausweisdokument mit dem entsprechenden Register zu vergleichen. Gibt es so eine Regelung und wenn ja, welche ist das? Diese Frage bezieht sich auf Bundesrecht und falls das nicht ausreichen sollte, auf das Landesrecht des Landes Sachsen. |
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