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Welcher Fall wird hier bestritten?

Dies ist eine Diskussion zu Welcher Fall wird hier bestritten? innerhalb des Forums Recht, Politik und Gesellschaft

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  #1 (permalink)  
Alt 13.12.2011, 11:01
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Welcher Fall wird hier bestritten?

Arbeitnehmer Herr Meier (Beispielname) hat ein Beschäftigungsverhältnis nach 2 Wochen mündlich gekündigt obwohl eine Kündigungsfrist von 14 Tagen schriftlich vereinbart wurde. Dadurch entstanden Arbeitsausfallkosten usw., die gerichtlich eingeklagt werden. Der Arbeitgeber setzt zur Debatte eine Entschädigung von 4000€ an. Das Gericht entscheidet, dass vom Arbeitnehmer kein Geld zu holen ist, da der Arbeitnehmer einen 6-Personenhaushalt zu bestreiten hat und soziale Leistungen beziehen muss um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Schließlich wird gerichtlich entschieden, dass Herr Meier 250€ an den ehemaligen Arbeitnehmer zu zahlen hat, sobald er ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis hat.

Nach 9 Monaten hat Herr Meier die gerichtlich festgelegte Entschädigung noch nicht bezahlt.

Nun klagt der ehemalige Arbeitnehmer die ehemalig angeklagte Entschädigung von 4000€ erneut an. Der Verteidiger nimmt jedoch einen zu bestreitenden Betrag von 250€ an.

Welcher Fall darf hier bestritten werden?

Wir haben diese Aufgabe mal nebenher in der 11. Klasse Gemeinschaftskunde und Wirtschaftskunde gestellt bekommen und ich bin mir nun nicht sicher wie ich antworten sollte, da wir von der Gesetzmäßigkeit keine Ahnung haben.

Ich selber würde so antworten: (die ist auch ganz salopp formuliert)

"Da ein Beschluss vorliegt, dass Herr Meier an seinen Arbeitgeber nur 250€ zu zahlen hat und der Arbeitgeber nicht in Berufung gegangen ist, kann nur noch ein Betrag von 250€ bestritten werden."

Kann man das so stehen lassen? Wie gesagt ich möchte keine Hausaufgabenhilfe haben, möchte nur wissen, ob es juristische Argumente gibt, mit denen ich argumentieren könnte.

MFG
alexaros
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  #2 (permalink)  
Alt 13.12.2011, 11:46
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AW: Welcher Fall wird hier bestritten?

Die Begrifflichkeit in der Frage ist ein bisschen verdreht, ich versuch mich trotzdem mal an einer Antwort:

Wenn im ersten Verfahren in den Vergleich eine Abgeltungsklausel aufgenommen wurde (das ist in der Praxis weitgehend üblich), dann besteht kein Anspruch über die 250 Euro hinaus. Ansonsten hätten wir aber auch entgegenstehende Rechtskraft wegen identischen Streitgegenstands. Sprich: Mit der ersten Klage ist die Sache abschließend erledigt, Nachforderungen nicht möglich. Ein Klageverfahren müsste schon als unzulässig abgewiesen werden.

Bestritten werden muss da eigentlich gar nichts, nur auf die Regelung in der ersten Klage hingewiesen werden. Von den 250 Euro kommt der Arbeitnehmer allerdings auch nicht weg.

Ob der Anspruch auf die 250 Euro schon fällig ist, richtet sich danach, ob der Arbeitnehmer schon wieder einen Job hat, oder nicht. Falls nicht, muss der Arbeitgeber auf die Kohle warten. Falls doch, kann er aus dem ersten Vergleich die 250 Euro zu vollstrecken versuchen.

Gruß
Marcus
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  #3 (permalink)  
Alt 13.12.2011, 12:04
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AW: Welcher Fall wird hier bestritten?

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Kommt es also darauf an, was in dem ersten Gerichtsbeschluss festgelegt wurde (z.b. Abgeltungsklausel), denn darauf haben wir keine Einsicht oder ist es so, dass der Fall mit dem Gerichtsbeschluss endgültig erledigt ist.



Gruß
alexaros
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  #4 (permalink)  
Alt 14.12.2011, 14:05
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AW: Welcher Fall wird hier bestritten?

Der Fall ist mit dem ersten gerichtlichen Ergebnis abgeschlossen, SOWEIT er Gegenstand des Verfahrens war. Wenn also sämtliche Schadensersatzansprüche in der ersten Klage thematisiert wurden, kann nichts weiter geltend gemacht werden. Eine Hintertür bliebe prozessual nur, falls die erste Klage als Teilklage geltend gemacht wurde, dürfte eher unwahrscheinlich sein.
Gruß
Marcus
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Gummibären an die Macht!
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  #5 (permalink)  
Alt 14.12.2011, 15:03
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AW: Welcher Fall wird hier bestritten?

Es ist wohl nicht davon auszugehen, dass man hier die Zulässigkeit der verdeckten Teilklage als Hausaufgabe gestellt hat
Wie ich den Fall verstehe geht es hier nur um 4000 € Schadensersatz, wegen Arbeitsausfall. Diese Zahlung von 4000 € wegen dieses Ausfalls bildet den Streitgegenstand der ersten Klage. Diese Klage endete mit dem Vergleich über 250 €. damit ist die Sache dann in der Tat erledigt und eine neue Klage, egal ob 250 oder 4000€ im Erkenntnisverfahren ist wegen der Rechtskraft dieses Vergleiches unwirksam.
Der AG kann nur die 250 € versuchen zu vollstrecken.

Würde keine Abgeltungsklausel im Vergleich aufgenommen worden sein, könnte der AG nur Schaden einklagen, der über die 4000 € hinausgeht, also die er noch nicht in der ersten Klage geltend gemacht hat. Das steht so im §322 ZPO drin (man muss aber da noch irgendwas dazu zitieren, da 322 nur von Urteilen spricht und nciht vom Vergleich).
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