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Urheberrecht an deutschen Gesetzen

Dies ist eine Diskussion zu Urheberrecht an deutschen Gesetzen innerhalb des Forums Recht, Politik und Gesellschaft

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Alt 17.01.2012, 09:14
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Urheberrecht an deutschen Gesetzen

Hallo,

ist es eigentlich jedem gestattet, die deutschen Gesetze zu drucken und als Buch zu verkaufen?

Nicht dass ich es vor hätte, aber letztens kam eben diese Frage auf.

mfg
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  #2 (permalink)  
Alt 17.01.2012, 09:32
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AW: Urheberrecht an deutschen Gesetzen

Ein Blick in den § 5 I UrhG erleichtert die Rechtsfinung. Aber Achtung, wenn du ein Sammelwerk wie den Schönfelder oder dergleichen basteln willst, dann ist allein schon die Zusammenstellung geschützt, vgl. § 4 I UrhG.
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  #3 (permalink)  
Alt 17.01.2012, 10:20
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Alles klar, vielen Dank!
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Alt 17.01.2012, 13:35
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AW: Urheberrecht an deutschen Gesetzen

Zitat:
Zitat von Brati Beitrag anzeigen
Ein Blick in den § 5 I UrhG erleichtert die Rechtsfinung. Aber Achtung, wenn du ein Sammelwerk wie den Schönfelder oder dergleichen basteln willst, dann ist allein schon die Zusammenstellung geschützt, vgl. § 4 I UrhG.
Solange es nicht um die Kommentierung geht, dürfte das "Sammelwerk" nicht relevant sein.

Die Paragraphen eines Gesetzes sind nun mal immer mit §1 beginnend nummerisch sortiert.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #5 (permalink)  
Alt 17.01.2012, 13:43
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Hallo Tom Rohwer,

Ich denke Brati meinte eher die Reihenfolge der Zusammenstellung der einzelnen Gesetzestexte im Schönfelder.

Der beginnt bei Nummer 20 mit dem BGB, dann kommt Nummer 21 EGBGB, Nummer 22 BGB-InfoV, Nummer 23 BeurkG usw. bis hin zu Nummer 123 GvKostG.

Eine Veröffentlichung einer Gesetzessammlung mit eben dieser Reihenfolge würde unter § 4 I UrhG fallen.
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  #6 (permalink)  
Alt 17.01.2012, 15:14
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Zitat:
Zitat von jo.hof Beitrag anzeigen
Hallo Tom Rohwer,

Ich denke Brati meinte eher die Reihenfolge der Zusammenstellung der einzelnen Gesetzestexte im Schönfelder.

Der beginnt bei Nummer 20 mit dem BGB, dann kommt Nummer 21 EGBGB, Nummer 22 BGB-InfoV, Nummer 23 BeurkG usw. bis hin zu Nummer 123 GvKostG.

Eine Veröffentlichung einer Gesetzessammlung mit eben dieser Reihenfolge würde unter § 4 I UrhG fallen.
Ganz genau so hab ich das gemeint. Ich hätte gedacht, dass aufgrund des Bsp. mit dem Schönfelder die Sache klar wird, dass es um eine Zusammenstellung verschiedener Gesetze geht. Aber jetzt ist es ja (hoffentlich) glasklar
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  #7 (permalink)  
Alt 17.01.2012, 17:25
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AW: Urheberrecht an deutschen Gesetzen

Nett, dass Ihr darüber geredet habt

"Zusammenstellung" ist doch eindeutig.
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  #8 (permalink)  
Alt 17.01.2012, 18:06
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AW: Urheberrecht an deutschen Gesetzen

Was wieder einmal beweist, dass die Juristerei ein "eindeutig" nicht kennt Niemals!!
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  #9 (permalink)  
Alt 17.01.2012, 18:24
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AW: Urheberrecht an deutschen Gesetzen

Das hatte aber nix mit Juristerei zu tun
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  #10 (permalink)  
Alt 17.01.2012, 22:35
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Zitat:
Zitat von jo.hof Beitrag anzeigen
Was wieder einmal beweist, dass die Juristerei ein "eindeutig" nicht kennt Niemals!!
Naja, eig. wars in dem Fall eindeutig...
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