Dies ist eine Diskussion zu Rechtmäßigkeit: Besoldungsdifferenz von Seiteneinsteigern und (Beamten)Lehrern innerhalb des Forums Recht, Politik und Gesellschaft
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| Rechtmäßigkeit: Besoldungsdifferenz von Seiteneinsteigern und (Beamten)Lehrern vorneweg ich habe (noch) kein Jura studiert und deshalb leider nur unzureichende Kenntnisse, aber genau deshalb suche ich Hilfe bei der Klärung eines rechtlichen Gedankenansatzes zur Minderbesoldung von Seiteneinsteigern im Schulwesen. Um den Fall etwas genauer darzulegen, werde ich das Problem zunächst erläutern. Meine Mutter hat damals Englisch und Sport studiert - nun war sie jahrzehnte lang Hausfrau. Die nötigen Zusatzstudienkurse für eine "Vollqualifizierte Lehrkraft" hat sie damals nicht erworben - nun blieb ihr nur die Chance als sogenannte "Seiteneinsteigerin" Lehrerin zu werden. Durch Alter und Qualifikation bedingt konnte sie nicht verbeamtet werden. Sie ist somit eine freie Angestellte und wird in eine andere Gehaltsklasse eingestuft, als es verbeamtete Lehrer werden. Es wird ihr nie möglich sein den vollen Gehaltssatz ihrer Kollegen zu erhalten - selbst trotz Fortbildungen etc. . Doch genau hier beginnt meiner Ansicht nach der "Knackpunkt" des Besoldungssystems. Um es genauer auszuführen: 1.) IPwskR (von Deutschland unterzeichnet) Das Recht auf Bildung ist ein Menschenrecht gemäß Art. 26 2.) GG Art. 3 (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Hinzukommt (leider spekulativ): Das elementare Grundprinzip der Menschenwürde verbietet es, Menschen Bildungschancen willkürlich vorzuenthalten. Was also will ich sagen? Meiner Ansicht nach kollidiert die Besoldung der Seiteneinsteiger entweder mit ersterem oder zweiterem. Um es genauer auszuführen: Als Begründung für die Minderbesoldung von Seiteneinsteigern wird die geringere Qualifikation angeführt. Doch dies kann meiner Ansicht nach nicht als vollständiges Argument gesehen werden, sondern nur als Weg zu diesem. Denn das Argument ist, was daraus folgt: Ist ein Lehrer schlechter Ausgebildet, so entspricht seine Fähigkeit zu unterrichten nicht der einer vollausgebildeten Lehrkraft. Die Fähigkeit zu lehren scheint also an dieser Stelle an die Besoldung geknüpft zu sein - ansonsten wäre die Minderbesoldung unrechtmäßig. Da nun aber hierüber argumentiert wird muss die These folgen: Seiteneinsteiger machen qualitativ schlechteren Unterricht. Und genau hier ist der "springende Punkt". Unterrichtet der Seiteneinsteiger nun eine Klasse, so muss folglich der Unterricht (nach diesem argumentationsstrang) auch schlechter sein. Dies wiederum führt dazu, dass §3 verletzt wird. Sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich und existiert ein Recht auf Bildung, wie es im vom Deutschland unterzeichneten IPwskR steht, So wird dieses Recht dahingehend verletzt, alsdass Schüler, die von einem Seiteneinsteiger unterrichtet werden eine schlechtere Ausbildung erhalten als solche, die von einer verbeamteten "vollwertigen" Lehrkraft unterrichtet werden. Wir erhalten also folglich eine Zweiklassenbildung. Somit ist Art.3 meines Erachtens nach eindeutig verletzt. Die Schüler erhalten nicht die selben Bildungsmöglichkeiten - das Recht auf Chancengleicheit ist nicht eingehalten. Wenn ich diesem Gedankenstrang nun folge, so müsste man doch eigentlich für die gleiche Besoldung von Seiteneinsteigern klagen, oder zumindest den Gesetzgeber zwingen können, Seiteneinsteigern die Chance zu bieten sich durch Seminare und Fortbildungen der Lehrkompetenz wenn nicht zur Verbeamtung, so doch zumindest auf das Besoldungsniveau eines Beamten, hocharbeiten zu können. Meine Frage ist nun nicht, ob dies theoretisch möglich wäre, sondern ob und wenn ja wo der Schwachpunkt in dieser Argumentation liegt. Ich habe schon mit mehreren Bekannten und Lehrern darüber diskutiert - wir sind aber immer nur wieder zu dem Punkt "Bildungsunterschied der Lehrkräfte" gekommen - da sich hier aber meine Argumentation heraus ableitet, war es stetig ein "im Kreis diskutieren". Nun wäre es schön, wenn sich vielleicht jemand "vom Fach" dazu äußern könnte. Vielen Dank und einen schönen Mittwoch Abend. Mit freundlichen Grüßen: Ric S. (18) |
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