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Nicht genehmigte Audioaufnahme

Dies ist eine Diskussion zu Nicht genehmigte Audioaufnahme innerhalb des Forums Recht, Politik und Gesellschaft

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Alt 18.12.2011, 10:30
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Nicht genehmigte Audioaufnahme

Guten Tag, ich bin neu hier und bräuchte einen Rat.

Wenn jemand eine nicht genehmigte Audioaufnahme von einer Rede erstellt und diese (im Rundfunk) veröffentlicht wird, dann macht er sich gemäß § 201 StGB strafbar, wenn ich richtig informiert bin.

Hat die Person, die aufgenommen wurde, ein Anrecht auf Schadensersatz nach § 823 BGB und / oder auf Schmerzensgeld nach § 253 BGB?

Könnte die aufgenommene Person, deren allgemeinen Persönlichkeitsrechte verletzt wurden (ist das richtig ausgedrückt?) weitere Ansprüchen geltend machen?
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Alt 18.12.2011, 11:10
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AW: Nicht genehmigte Audioaufnahme

(PS: Falls dies das falsche Forum für die Frage ist, bitte in das richtige verschieben)
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Alt 18.12.2011, 11:31
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AW: Nicht genehmigte Audioaufnahme

Zitat:
Wenn jemand eine nicht genehmigte Audioaufnahme von einer Rede erstellt und diese (im Rundfunk) veröffentlicht wird, dann macht er sich gemäß § 201 StGB strafbar, wenn ich richtig informiert bin.
was war das für eine rede: wann, wo, war das öffentlicvh zugänglich?

Zitat:
Hat die Person, die aufgenommen wurde, ein Anrecht auf Schadensersatz nach § 823 BGB und / oder auf Schmerzensgeld nach § 253 BGB?
sehe ich nicht. welcher schaden (oder gar schmerzen) könnte ihm denn entstanden sein?
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  #4 (permalink)  
Alt 18.12.2011, 11:48
Boardneuling
 
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AW: Nicht genehmigte Audioaufnahme

stimmt, diese Informationen sind erforderlich. Es war keine öffentliche Rede/ Äußerung, sondern im privaten Kreis bei einer Besprechung. Wann und wo, weiß ich nicht.

Der Schaden ist ggf. dadurch entstanden, dass die aufgenommene Person aufgrund ihrer aufgenommenen und veröffentlichten Äußerung inhaftiert wurde und einen Ersatz in Form von Geld fordert, weil diese Festnahme nur durch die nicht genehmigte Aufnahme geschehen ist.
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Alt 18.12.2011, 13:44
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AW: Nicht genehmigte Audioaufnahme

Zitat:
Der Schaden ist ggf. dadurch entstanden, dass die aufgenommene Person aufgrund ihrer aufgenommenen und veröffentlichten Äußerung inhaftiert wurde und einen Ersatz in Form von Geld fordert, weil diese Festnahme nur durch die nicht genehmigte Aufnahme geschehen ist.
Unabhängig von Inhaftierungen kann grundsätzlich eine Entschädigung wegen der Verletztung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts möglich sein. In € ausgedrückt wird da zwar nicht viel bei rumkommen, aber grundsätzlich bestünde wohl solch ein Anspruch.

Für die Inhaftierung selbst hingegen dürfte kein Schadenersatz möglich sein, wenn diese zu Recht erfolgte.
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cheers, JHS
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  #6 (permalink)  
Alt 18.12.2011, 16:07
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AW: Nicht genehmigte Audioaufnahme

Zitat:
Zitat von Olaf Hansen Beitrag anzeigen
Wenn jemand eine nicht genehmigte Audioaufnahme von einer Rede erstellt und diese (im Rundfunk) veröffentlicht wird, dann macht er sich gemäß § 201 StGB strafbar, wenn ich richtig informiert bin.
Wenn es sich um eine nicht öffentlich gehaltene Rede handelt, wenn die Aufnahme unbefugt erfolgte, und wenn die Veröffentlichung nicht zur "Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen" gemacht wird.

Das öffentlich gesprochene Wort darf immer aufgenommen werden.

Zitat:
Hat die Person, die aufgenommen wurde, ein Anrecht auf Schadensersatz nach § 823 BGB und / oder auf Schmerzensgeld nach § 253 BGB?
Das hängt nicht von der Strafbarkeit ab. Anspruch auf Schadensersatz besteht, wenn ein bezifferbarer materieller Schaden entstanden ist. "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet." Außerdem gilt "Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein."

Wenn also schuldhaft gegen §201 StGB verstoßen wird und aus diesem Verstoß ein entsprechender materieller Schaden entsteht, der beziffert werden kann, dann kann ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden.

Dasselbe gilt für ein Schmerzensgeld als Ausgleich für einen immateriellen Schaden.

Zitat:
Könnte die aufgenommene Person, deren allgemeinen Persönlichkeitsrechte verletzt wurden (ist das richtig ausgedrückt?) weitere Ansprüchen geltend machen?
Weitere als ggf. Schadensersatz und Schmerzensgeld?

Unterlassung weiterer Veröffentlichungen der rechtswidrig zustandegekommenen Aufnahme.

Immer zu beachten ist aber, s.o., §201 Abs.2 StGB:

"Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird."
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Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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Alt 18.12.2011, 16:11
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AW: Nicht genehmigte Audioaufnahme

Zitat:
Zitat von Olaf Hansen Beitrag anzeigen
Der Schaden ist ggf. dadurch entstanden, dass die aufgenommene Person aufgrund ihrer aufgenommenen und veröffentlichten Äußerung inhaftiert wurde und einen Ersatz in Form von Geld fordert, weil diese Festnahme nur durch die nicht genehmigte Aufnahme geschehen ist.
Da wird es grenzwertig.

Wenn die aufgenommene Äußerung zu einer Inhaftierung führte, dann wird ja entweder die Äußerung strafbar gewesen sein, oder aber die Äußerung führte zum hinreichenden Tatverdacht, daß eine Straftat begangen worden sei.

In so einem Fall ist aber zweifellos das "überragende öffentliche Interesse" gegeben (nämlich das an der Aufklärung von Straftaten).
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Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #8 (permalink)  
Alt 18.12.2011, 16:47
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AW: Nicht genehmigte Audioaufnahme

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen

Das öffentlich gesprochene Wort darf immer aufgenommen werden.
soviel wiedermal aus tommys-märchenstunde

siehe dazu ausführungen zu "recht am eigenen wort"

http://www.palm-bonn.de/wort.htm
__________________
-----------------------------------------------------------
Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218:
Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt,… so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden.
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  #9 (permalink)  
Alt 06.01.2012, 18:39
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AW: Nicht genehmigte Audioaufnahme

Zitat:
Zitat von hera Beitrag anzeigen
soviel wiedermal aus tommys-märchenstunde

siehe dazu ausführungen zu "recht am eigenen wort"

http://www.palm-bonn.de/wort.htm
Es bringt nichts, wenn Du Texte verlinkst, die Du inhaltlich nicht verstanden hast...
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Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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