Dies ist eine Diskussion zu Mündliche Kündigung eines Kaufvertrags innerhalb des Forums Recht, Politik und Gesellschaft
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| Mündliche Kündigung eines Kaufvertrags Am nächsten morgen ruft ER den Schneider an und bestellt seinen Pulli ab. Muffelig strickt der Schneider den für SIE trotzdem fertig, denn von Stornierung deren Pullovers hat ER nix gesagt. Doch als der Schneider fertig ist und anruft, wird er angemault, ER hätte doch beide Pullis storniert. FRAGE 1: Ist eine Stornierung eines mündlichen Vertrages telefonisch überhaupt rechtsgültig wenn der Kaufvertrag persönlich abgeschlossen wurde? FRAGE 2: Kann ER überhaupt IHREN Pulli stornieren? FRAGE 3: Wenn bei IHM am Telefon bei der Stornierung an seiner Seite jemand saß, kann ER den dann als Zeugen benennen? FRAGE 4: Wenn auch der Schneider einen Telefonzeugen hat, wie sieht dann die Sachlage aus? |
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| AW: Mündliche Kündigung eines Kaufvertrags ??? Ein Schneider schneidert! Ein Stricker strickt! Vertrag ist Vertrag! Stornierung löst Schadensersatzansprüche aus, sofern kein Rücktrittsrecht vereinbart war! Lg. aus München
__________________ Gott soll all die mit Blindheit beschlagen, welche meine Meinung ernst nehmen. oder mich gar positiv bewerten >freuCeterum censeo Carthaginem esse delendam. ![]() Kritik oder Beschimpfungen werden sinngemäß abgearbeitet ![]() http://www.youtube.com/watch?v=e2Qpmie5Gd0&NR=1 oder http://www.youtube.com/watch?v=XkiqvPsaKAQ&NR=1 |
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| AW: Mündliche Kündigung eines Kaufvertrags Hallo! ad Frage 1: Wie Monaco treffend sagte: pacta sund servanda. Von einem Vertrag kann man sich nur durch dessen Erfüllung oder durch bestimmte Voraussetzungen der Leistungsstörung lösen. ABER: Einen Vertrag (Form ist hier egal) kann man aufheben, wenn beide Seiten dem zustimmen. Hier hat E(r) den S(chneider) angerufen und gesagt, er möchte den Auftrag stornieren (hier ist es übrigens ein Werkvertrag). Der S stimmt dem zu. Man kann hier also einen neuen Vertrag annehmen mit dem Angebot der Aufhebung, welches dann durch Zustimmung des S angenommen wird. Der Vertrag wurde also aufgehoben und ist erloschen. Soweit so gut. Fraglich ist hier, ob der Aufhebungsvertrag auch für den Pullover der F(rau) des E gilt. Grundsätzlich ist auch in der Ehe jeder für seine eigenen Geschäfte verantwortlich. Zustimmung des Ehepartners muss der jeweils andere nur dann einholen, wenn es um Rechtsgeschäfte geht, die das Vermögen der Ehegemeinschaft nicht unerheblich beeinträchtigen. Hier geht es um zwei Strickpullover. Da hier nicht anzunehmen ist, dass deren Wert mehr als 50% des ehelichen Vermögens in Beschlag nehmen, kann man die Bestellung von zwei Pullovern als Geschäfte des täglichen Lebens einordnen. Der S musste als mit der Stornierung davon ausgehen, dass der E für beide, also auch für die F spricht. Dafür spricht vorallem die allgemeine Lebenserfahrung, nach der ein Ehepaar in einem solchen Falle kaum auf Einzelverträge bestehen würde und auch konkludent anzunehmen ist, dass der eine Partner für den anderen sprechen kann. Hier ist die Auslegung der WE des E ausschlaggebend. Kann ein objektivierter Dritter annehmen, dass der Anruf des E sich nur auf seinen Pullover bezieht oder kann er annehmen, dass damit das Rechtsgeschäft insgesamt gemeint ist. Weiterhin kann man der Sache nach auch die Stellvertretung für die F annehmen - vgl §§164ff BGB. Somit würde ich zu dem Schluss kommen, dass der Vertrag hier wirksam durch ein Rechtsgeschäft aufgehoben wurde und der S keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises von E oder F hat. ad Frage 2: siehe oben. Ich persönlich würde bejahen, dass er dies kann. Es handelt sich um Geschäfte des täglichen Lebens. ad Frage 3: Das würde ich bezweifeln. Das würde ich sogar erschrocken zurückweisen. Es gibt ja nur zwei Möglichkeiten: 1. Der E hat sich uU strafbar gemacht, in dem er die Vertraulichkeit des Wortes verletzt hat, da er das Gespräch durch den Zeugen mithören ließ. 2. Der Zeuge hat nur das gehört, was E gesagt hat. Das kann im Zweifel durch die Gegenseite weggewischt werden. Insgesamt sehe ich hier ohnehin nicht die Notwendigkeit einer extensiven Beweisführung. ad Frage 4: Siehe 3. Das Gespräch hat unstrittig stattgefunden. Das Gespräch nahm auch zweifelsohne Bezug auf den Auftrag, da es sonst - nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge - keinen Grund gäbe mit dem S zu telefonieren. Würde der Fall vor Gericht landen, so würde man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Zeugen hören brauchen, da es hier nur um die Auslegung der jeweiligen Willenserklärungen geht. 5. Ergebnis Der S kann (mE) kein Geld von E oder F verlangen. Der Vertrag ist wirksam zustande gekommen und wurde wirksam aufgehoben. Da es für derlei Verträge keine besondere Formvorschrift gibt, sind auch mündliche Verträge ebenso wirksam wie gesungene, gefilmte oder sonstwie geäußerte. Zur Beweispflicht, - last und -führung wird man dann zurückgreifen müssen, wenn sich die Streitparteien in eine Pattsituation argumentieren (spräche für die Künste der jeweiligen Rechtsvertreter). Aber das müsste man dann vor Gericht sehen. Insoweit widerspricht mein Ergebnis dem Monacos, wenngleich der Grundsatz "Verträge sind einzuhalten" durchaus richtig interpretiert wurde. Die RF der Aufhebung geht aber mE in eine andere Richtung. Das ist allerdings nur meine Meinung und mein Ergebnis der Prüfung. Das kann man anders sehen, wenn man denn möchte. Alles eine Frage der Argumentation. Viele Grüße, Peter M.
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| AW: Mündliche Kündigung eines Kaufvertrags Perfekt. Das macht die Lösung komplett!
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