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Fukushima 50. In D Rechtlich möglich?

Dies ist eine Diskussion zu Fukushima 50. In D Rechtlich möglich? innerhalb des Forums Recht, Politik und Gesellschaft

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Alt 20.03.2011, 12:37
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Fukushima 50. In D Rechtlich möglich?

In der Berichterstattung zur aktuellen Katastrophe in Japan wird ja auch von den verbliebenen Technikern und herbeieilenden Feuerwehrleuten/Armeeangehörigen berichtet, welche ihre Gesundheit / ihr Leben riskieren, um Schlimmeres zu verhindern.
Bezüglich der Freiwilligkeit dieser Aktion gibt es widersprüchliche Meldungen.

In Tschernobyl wurden zehntausende Menschen "verheizt" (genaue Opferzahlen sind bis heute nicht bekannt), um die Katastrophe einzudämmen.

Ich frage mich: wäre so etwas in Deutschland überhaupt denkbar / rechtlich statthaft?

Fiktiver SV:
Nach einem schweren Störfall in Block 3 des AKW Brockenbüttel, bei dem radioaktiv kontaminierter Dampf austritt, werden im -durch Filter geschützten- Kontrollraum des Kraftwerkes 800 mSv/h gemessen. Die Belastung im Freien beträgt auf dem Kraftwerksgelände durchschnittlich 5000 mSv/h.
Da eine Kernschmelze droht ist es unbedingt erforderlich, dass die Mitarbeiter vor Ort bleiben, um Schlimmeres zu verhindern.
Der Betreiber der Anlage stellt es seinen Mitarbeitern frei, zu gehen. Einige entschließen sich jedoch, zu bleiben um zu versuchen, die Lage in den Griff zu bekommen.

Wäre dies rechtlich möglich oder müssten die Menschen (nötigenfalls zwangsweise) evakuiert werden?

Abwandlung:
Die Mitarbeiter entschließen sich zu gehen und den Reaktor seinem Schicksal zu überlassen. In dem Arbeitsvertrag der Mitarbeiter findet sich aber eine Klausel die sie verpflichtet, in solch einem Fall die Stellung zu halten.

Ich denke mal, Dies wäre nicht zulässig oder?


to be continued...

Zitat:
Zitat von Grundgesetz
Art 2

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Gibt es irgendwelche Notstandsgesetze, die das unveräußerliche Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in so einem Fall einschränken?

lg
Carsten
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Geändert von gärtner73 (20.03.2011 um 13:37 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 20.03.2011, 13:59
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AW: Fukushima 50. In D Rechtlich möglich?

Zitat Gärtner73:
'Der Betreiber der Anlage stellt es seinen Mitarbeitern frei, zu gehen. Einige entschließen sich jedoch, zu bleiben um zu versuchen, die Lage in den Griff zu bekommen.

Wäre dies rechtlich möglich oder müssten die Menschen (nötigenfalls zwangsweise) evakuiert werden?'

Wenn die Mitarbeiter sich freiwillig in Gefahr begeben, ist es kein Grundrechtseingriff. Hier kann man also nicht mit Art. 2 GG argumentieren. Im übrigen handeln sie ja in einer Notstandssituation.
Grundsätzlich kann jeder mit seinem Leben machen, was er will, so auch Selbsttötung. Erst, wenn er ohnmächtig ist (aber noch lebt), spricht man von einem 'die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand'. Dann müßte der Staat eingreifen und alles zu seiner Rettung erforderlich tun. Denn: derjenige hätte sich ja nun noch umentscheiden können.


Zitat Gärnter73:
'Abwandlung:
Die Mitarbeiter entschließen sich zu gehen und den Reaktor seinem Schicksal zu überlassen. In dem Arbeitsvertrag der Mitarbeiter findet sich aber eine Klausel die sie verpflichtet, in solch einem Fall die Stellung zu halten.

Ich denke mal, Dies wäre nicht zulässig oder?'

Zumindest hier in Deutschland wäre so etwas aufgrund eines Arbeitsvertrages oder auf Grund eines Gesetztes bei einem Arbeiter oder Angestellten nicht möglich.

Ein Beamter müßte sich in eine lebensgefährliche Situation begeben, allerdings nur in eine kalkulierbare. (So etwas erwartet man von Feuerwehrbeamten, Polizeibeamten und Soldaten).

Fukushima50:

Man findet bei den Mitarbeitern in Fukushima nicht die richtigen Worte. Dank? Hochachtung? - Mit Worten kann man das nicht ausdrücken. Sie opfern sich auf, damit der Schaden begrenzt bleibt und möglichst wenig andere Menschen möglichst wenig Schaden erleiden. - Es bleibt nur zu hoffen, daß ihr Einsatz erfolgreich verläuft, damit ihr persönliches Opfer (Gesundheit, Leben) nicht sinnlos war!
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Geändert von klausschlesinge (20.03.2011 um 14:50 Uhr).
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  #3 (permalink)  
Alt 20.03.2011, 14:51
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AW: Fukushima 50. In D Rechtlich möglich?

Nicht dass jemand denkt ich wär zu doof zum googeln:
Niedersächsisches KatSG:
§ 28
Persönliche Hilfeleistungen
(1) Jede Person ist verpflichtet, bei der Katastrophenbekämpfung Hilfe zu leisten, wenn die vorhandenen
Einsatzkräfte nicht ausreichen und sie von der Katastrophenschutzbehörde dazu
aufgefordert wird.
(2) Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie erheblich gefährdet würde oder höherwertige
Pflichten verletzen müsste.


Eine recht schwammige Formulierung, meine ich. Wo beginnt denn eine erhebliche Gefährdung?

Zitat:
Zitat von mir
to be continued
Aufgrund der 'erheblichen Gefährdung' verlassen die Mitarbeiter das Gelände und es kommt zum GAU.
Es wird nun beschlossen, ähnlich wie in Tschernobyl, die Ruine des Reaktors, welche noch immer große Mengen an radioaktivem Material freisetzt, zunächst mit Sand abzudecken und anschließend mit einer Schutzhülle aus Beton zu versehen.
Hierzu sollen aus Helikoptern der Bundeswehr Sandsäcke abgeworfen werden. Um die Belastung für die Hubschrauberbesatzung so gering wie möglich zu halten, soll jede Person nur für 1 Überflug eingesetzt werden.
Fachleute haben hierfür die Strahlendosis berechnet und herausgefunden, dass die Besatzungen mit hoher Wahrscheinlichkeit an Krebs erkranken werden, jedoch keine tödliche Dosis abbekommen.
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Alt 20.03.2011, 15:09
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AW: Fukushima 50. In D Rechtlich möglich?

Zitat:
Zitat von gärtner73 Beitrag anzeigen
'Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie erheblich gefährdet würde oder höherwertige
Pflichten verletzen müsste.[/COLOR]

Eine recht schwammige Formulierung, meine ich. Wo beginnt denn eine erhebliche Gefährdung?'
Das Katastophenschutzgesetz ist ein Spezialgesetz auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr. Im Niedersächsischen allgemeinen Gefahrenabwehrgesetz, dem sogen. 'Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG)' steht in § 2 (Begriffsbestimmungen) unter Nr. 1 Buchstabe c):
'Im Sinne dieses Gesetzes ist ... erhebliche Gefahr: eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, nicht unwesentliche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich geschützte Güter ...

Insofern bräuchte sich zumindest der 'Normalbürger' (nicht dazu gehören: Feuerwehr-, Polizeibeamte und Soldaten) nicht der geschilderten Gefahrenlage aussetzen.
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Alt 20.03.2011, 15:17
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AW: Fukushima 50. In D Rechtlich möglich?

Zitat:
Zitat von gärtner73 Beitrag anzeigen
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Aufgrund der 'erheblichen Gefährdung' verlassen die Mitarbeiter das Gelände und es kommt zum GAU.
Den GAU hast ja schon, wenn dann kommt es zum Super GAU
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Zitat:
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  #6 (permalink)  
Alt 20.03.2011, 15:30
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AW: Fukushima 50. In D Rechtlich möglich?

Zitat:
Zitat von Angelito Beitrag anzeigen
Den GAU hast ja schon, wenn dann kommt es zum Super GAU
Grmpf, ich hatte schon überlegt, ob ich den Begriff 'GAU' überhaupt verwenden soll, da ich "Super Größter Anzunehmender Unfall" rein sprachlich für sehr fragwürdig halte.

In der Erweiterung des SV ist mit GAU gemeint: Es kommt zur vollständigen Kernschmelze, dem Bersten des Reaktor-Druckbehälters und anschließender Freisetzung von radioaktiven Spaltprodukten in festem und gasförmigem Aggregatzustand. Aufgrund der großen Hitze werden diese Materialien aus dem Rest des Gebäudes herausbefördert.
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Geändert von gärtner73 (20.03.2011 um 16:02 Uhr).
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Alt 20.03.2011, 15:34
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AW: Fukushima 50. In D Rechtlich möglich?

Zitat:
Zitat von gärtner73 Beitrag anzeigen
Grmpf, ich hatte schon überlegt, ob ich den Begriff 'GAU' überhaupt verwenden soll, da ich "Super Größter Anzunehmender Unfall" rein sprachlich für sehr fragwürdig halte.

In der Erweiterung des SV ist mit GAU gemeint: Es kommt zur vollständigen Kernschmelze, dem Bersten des Reaktor-Druckbehälters und anschließender Freisetzung von Radioaktiven Spaltprodukten in festem und gasförmigem Aggregatzustand. Aufgrund der großen Hitze werden diese Materialien aus dem Rest des Gebäudes herausbefördert.
GAU ist halt ne definierte Sache Der GAU ist der größte anzunehmende Unfall der aber noch kontrollierbar ist, der Super GAU ist selbiges nur eben völlig außer Kontrolle und durch keinerlei Hilfsmittel mehr beherrschbar.

So lang man noch was machen kann isses ein GAU, wenn nüscht mehr geht und die Ka**e richtig am Dampfen ist, dann isses ein Super GAU

Aber Du hast Recht, rein sprachlich ist "größter" und "Super größter" natürlich g(r)auenvoll
Mitleser and gärtner73 like this.
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  #8 (permalink)  
Alt 20.03.2011, 16:41
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AW: Fukushima 50. In D Rechtlich möglich?

Zitat:
Zitat von gärtner73 Beitrag anzeigen
Gibt es irgendwelche Notstandsgesetze, die das unveräußerliche Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in so einem Fall einschränken?
Das ist für Polizisten, Feuerwehrleute und Soldaten schon von Dienstes wegen eingeschränkt.

§ 6 SG (Soldatengesetz) Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten

Der Soldat hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.

§ 11 SG Gehorsam

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.
(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

in Verbindung mit

§ 6 WStG (Wehrstrafgesetz) Furcht vor persönlicher Gefahr

Furcht vor persönlicher Gefahr entschuldigt eine Tat nicht, wenn die soldatische Pflicht verlangt, die Gefahr zu bestehen.


Von Soldaten kann verlangt werden und wird zu Recht verlangt, daß sie nötigenfalls für die Erfüllung ihres Auftrags ihr Leben riskieren oder sogar opfern.

Das ist das Eigentliche, Wesentliche am Soldat-sein. Und deshalb ist Soldat eben auch kein "Beruf", und schon gar kein "Beruf wie jeder andere" - sondern ein Dienst.

Zitat:
Zitat von klausschlesinge Beitrag anzeigen

Fukushima50:

Man findet bei den Mitarbeitern in Fukushima nicht die richtigen Worte. Dank? Hochachtung? - Mit Worten kann man das nicht ausdrücken. Sie opfern sich auf, damit der Schaden begrenzt bleibt und möglichst wenig andere Menschen möglichst wenig Schaden erleiden. - Es bleibt nur zu hoffen, daß ihr Einsatz erfolgreich verläuft, damit ihr persönliches Opfer (Gesundheit, Leben) nicht sinnlos war!
Ein amerikanisches Sprichwort sagt: A hero is a man who does what has to be done when it has to be done regardless of the consequences to himself.

Ein Held ist ein Mensch, der tut was getan werden muß, dann wenn es getan werden muß, ohne Rücksicht auf die Folgen für sich selbst.

Oder um meinen Lieblingsaphoristiker Gabriel Laub zu zitieren:

"Helden braucht man in gefährlichen Situationen. In allen anderen Situationen sind Helden gefährlich."

Das Leben und die Weltgeschichte zeigen, daß es in Extremsituationen immer Menschen gibt, die eine wichtige, gar eine existentielle Sache über die eigene Person stellen.

In Deutschland, dem Mutterland der Hasenfüße, stößt das heute nicht selten auf Ablehnung und Unverständnis. (62 Prozent der Deutschen sind laut einer Emnid-Umfrage für den Militäreinsatz gegen das Gaddafi-Regime, 65 Prozent der Deutschen äußern sich in der selben Umfrage dagegen, daß Deutschland sich am Eingreifen beteiligt.)

Begründet liegen mag das darin, daß unsere Vorfahren vor 70 Jahren es etwas übertrieben haben mit dem Kult um das Heldentum, und das Heldentum vor allem für niederträchtige Zwecke mißbraucht haben (eine Gefahr, der Heldentum immer ganz besonders ausgesetzt ist).

Unsagbar peinlich ist es dennoch, so peinlich, daß man sich unwillkürlich fragt, ob es nicht an der Zeit ist, die Staatsangehörigkeit zu wechseln.

Ich jedenfalls habe mich schon sehr lange nicht mehr so geschämt, ein Deutscher zu sein.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #9 (permalink)  
Alt 20.03.2011, 17:19
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AW: Fukushima 50. In D Rechtlich möglich?

Zitat:
Zitat von Angelito Beitrag anzeigen
GAU ist halt ne definierte Sache Der GAU ist der größte anzunehmende Unfall der aber noch kontrollierbar ist, der Super GAU ist selbiges nur eben völlig außer Kontrolle und durch keinerlei Hilfsmittel mehr beherrschbar.
Völlig falsche Definition! Bestes Beispiel ist ja gerade Fukshima und auch Tschernobyl: es ist in beiden Fällen zum Super-GAU gekommen. In Japan scheint die Lage ja auch wieder unter Kontrolle zu sein. Ein Super-GAU ist es trotzdem.

Aber Gärtner hat schon Recht: sprachlich gesehen ist es Unsinn. Fehlt nur noch Mega-GAU. Aber nun ja, es fehlt halt sprachlich etwas, um z.B. die Situation zu beschreiben, wenn die Kernschmelze mit dem Wasser im Beton reagiert und durch die folgenden Explosionen im weiteren Umfeld des Reaktors verteilt wird.
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  #10 (permalink)  
Alt 20.03.2011, 18:57
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AW: Fukushima 50. In D Rechtlich möglich?

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
in Verbindung mit

§ 6 WStG (Wehrstrafgesetz) Furcht vor persönlicher Gefahr

Furcht vor persönlicher Gefahr entschuldigt eine Tat nicht, wenn die soldatische Pflicht verlangt, die Gefahr zu bestehen.


Von Soldaten kann verlangt werden und wird zu Recht verlangt, daß sie nötigenfalls für die Erfüllung ihres Auftrags ihr Leben riskieren oder sogar opfern.
Hm, ich sehe aber schon einen gewaltigen Unterschied darin, ob jemand sich in die Gefahr begibt schwere Verletzungen zu erleiden (wie z.B. ein Soldat der in ein Krisengebiet geschickt wird) oder sich in eine Situation begibt, in der schwere Verletzungen oder gar der Tod unausweichlich sind.

Freiwillig, das kann ich mir ja noch vorstellen. Aber kann z.B. ein Soldat oder ein Feuerwehrmann dazu gezwungen werden?

Sicherlich stünde in dem angegebenen SV ein 'größeres Ziel' auf der Waagschale. Aber kann man Menschenleben gegeneinander aufwiegen? Ich erinnere in diesem Zusammenhang auch an die Diskussion zum Abschuss von entführten Passagierflugzeugen.
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