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Freie Hand

Dies ist eine Diskussion zu Freie Hand innerhalb des Forums Recht, Politik und Gesellschaft

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  #1 (permalink)  
Alt 14.08.2010, 17:38
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Freie Hand

Welchen Sinn hat es, einem Richter im Strafrecht bei einfacher KV alles von Freispruch bis zu 5 Jahren Gefängnis zu erlauben?

Gibt das nicht einem Richter die Möglichkeit bei fehlender Sympathie 5 Jahre zu verhängen?
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  #2 (permalink)  
Alt 14.08.2010, 18:52
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AW: Freie Hand

Da gibts dann das Zauberwort der Verhältnismäßigkeit.
Die Strafe muss grds. immer im Verhältnis zur begangenen Tat stehen unter Beachtung der jeweiligen persönlichen Situation des Täters.

Würde ein Richter wegen einer Backpfeiffe 5 Jahre verhängen wäre das schon nahezu ein absoluter Revisionsgrund und das Urteil würd einkassiert werden.
Zudem muss der Gesetzgeber die Gesetze ja auch so bemessen dass sie für eine Vielzahl gedachter Fälle passen.
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  #3 (permalink)  
Alt 14.08.2010, 18:58
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AW: Freie Hand

Grundsätzlich kann der Richter einiges "anstellen".
Allerdings nur im gewissen Umfang.
Mal einige Grundlagen:
http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/
http://www.gesetze-im-internet.de/st...1BJNG001702307
Es gibt nach der Klage noch die Berufung, in der die Beweise erneut
geprüft werden (immer eine Instanz höher), sowie die Revision, in der nur das Urteil selbst geprüft wird. Eventuell kann man sogar ein zweites mal in Revision vor das BGH gehen.

Bei zivilrechtlichen Klagen ist die Grenze für eine Berufung allerdings bei einer Streitsumme von mindestens 600 € (zukünftig evtl 1.000,- €).
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  #4 (permalink)  
Alt 16.08.2010, 18:42
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AW: Freie Hand

Zitat:
Zitat von MithilfeDritter Beitrag anzeigen
Welchen Sinn hat es, einem Richter im Strafrecht bei einfacher KV alles von Freispruch bis zu 5 Jahren Gefängnis zu erlauben?
Dass eine Körperverletzung von einer provozierten Backpfeife bis hin zum systematischen und langandauernden Misshandeln und Quälen mit Spätfolgen unterhalb der Schwelle des § 226 StGB alles mögliche sein kann.
Die scheinbare Freiheit des Richters findet in dem Gebot der Oberbegrenzung der Strafe durch die Schuld des Täters und einem ausgeprägten Instanzenzug ihr Korrektiv.
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