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Die Macht der Richter/in - Wenn Richter Beschwerden wg. eigener Fehler abweisen

Dies ist eine Diskussion zu Die Macht der Richter/in - Wenn Richter Beschwerden wg. eigener Fehler abweisen innerhalb des Forums Recht, Politik und Gesellschaft

Umfrageergebnis anzeigen: Hat die Richterin richtig gehlandelt?
Nein, die Richterin hat nicht richtig gehandelt 0 0%
Ja, die Richterin hat richtig gehandelt 0 0%
Ich weiss nicht 0 0%
Die Richterin hat zu viel Macht von Amtswegen 1 100,00%
Multiple-Choice-Umfrage. Teilnehmer: 1. Sie dürfen bei dieser Umfrage nicht abstimmen

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  #1 (permalink)  
Alt 26.05.2008, 11:03
Boardneuling
 
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Die Macht der Richter/in - Wenn Richter Beschwerden wg. eigener Fehler abweisen

Es ist in der Tat ein dolles Ding, Bescherden zu einem Verfahren darf der Richter selbständig entscheiden ob er, besser sie, Fehler gemacht haben oder nicht.
Hier eine Geschichte aus dem nicht alltäglichen aber realen Leben:

Die Vorgeschichte:
2003 wie auch 2004 kürzten wir die Vorauszahlungen für Fernwärme, erhielten monatlich 2 Mahnungen, die wurden pauschal, gemäss Vertrag, mit 4,00 € monatlich berechnet.
Dieses macht dann jährlich zusammen 48,00 €, 12 x 4,00 €
So auch 2005, nur passierte hier ein Tippfehler in der Abrechnung, 12 x 4,00 € ist 96,00 €, keine 48,00 € mehr.
Dem Lieferant für Fernwärme fiel auf, dass meine Kürzungen für 9 Monate berechtigt waren und stornierte die Abrechnung um 9 Monate Mahngebühren.
Die Restforderung war nun für 3 Monate 24,00 €.
Normal und auch nach Vertrag sind dieses aber nur 12,00 € als Restforderung.
Es kam wie es kommen musste, zur Klagereichung.

Es wurde das schriftliche Verfahren eingeleitet.
Bei der Klagereichung hatten wir als Beklagte nur 14 Tage Zeit eine Klageerwiderung zu schreiben.
Dieses ist ein Verstoss nach § 276 ZPO.
§ 276 ZPO
Schriftliches Vorverfahren

(1)Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen.
Ebenso fehlte das Anlagenkonvolut, dieses wurde mehrfach beantragt, wurde erst vor der mündlichen Verhandlung übersandt.
Das Gericht gab bekannt, dass wurde von der Geschäftsstelle schlicht weg versäumt zu übermitteln.
Nunja, wir baten oder beantragten nur mehrfach um Übersendung des Anlagenkonvoluts.
Hier kam das Gericht einfach nicht nach.
Meine Frau selber wurde erst später, kurz vor der mündlichen Verhandlung, in das Verfahren mit einbezogen.
Ob nun mit oder ohne Anlagenkonvolut, es ging aus der Klagereichung nicht hervor, dass ich oder meine Frau überhaupt die Beklagten sind oder wer den Klägern was schuldet.
Auf diese Sachen ging die vorsitzende Richterin überhaupt nicht ein.

Ich könnte noch weiter ausholen, besser ich komme nun zur Urteilsverkündung.
Es wurde geklagt: 24,00 € Mahnkosten und 45,29 € Mahngebühren des Anwalts.
Es wurde geurteilt: 24,00 Mahnkosten und 13,43 € (statt 45,29 €) Mahngebühren des Anwalts.
Also aus den geforderte 69,29 € wurden nur noch 37,43 €, dazu im letzten Absatz mehr.
Begründet: Die Beklagten haben recht, es sind nur 48,00 € und keine 96,00 € wie es die Kläger schreiben, es handelt sich hier um einen Tippfehler.
Zudem wird den Beklagten für ein ¾ Jahr die Mahnkosten (72,00 €) erlassen, daher sind die restlichen Mahnkosten begründet.
Die Begründung wiederspricht dann dem Urteil:
48,00 € - 72,00 € = -24,00 € (Demnach hätten wir als Beklagte ein Guthaben aber keine Verbindlichkeit)

Wenn Sie denken nun ist Schluss, nein nein, noch lange nicht.
Wir legten Beschwerde ein, Rechnen-, Form- und Verfahrensfehler, ebenso dass das Gericht den Beklagten zustimmt (48,00 € statt 96,00 €) aber es weder Gehör noch Anwendung findet.
Die Beschwerde umfasste 10 Punkte.
Die Überraschung: Auf die Punkte der Beschwerde wurde nur einer aufgegriffen.
„Die Rüge auf Verletzung des rechtlichen Gehörs wird zurückgewiesen.
Die Rechnung folgte, 50,00 €.

Ist nun Schluss?
Fast.
Der Kostenfeststellungsantrag der Kläger fehlt noch.
Klagesumme: 69,24 €
Urteilssumme: 37,42 €
Als Gegenstandssumme reichen die Kläger die Klagesumme von 69,24 € ein, aber nicht die geminderte Urteilssumme von 37,43 €.
Nun machen die Kläger die kompletten Anwalts- und Gerichtskosten in der Höhe von 164,29 € beim Kostenfeststellungsantrag geltend, so wurde dann auch beschlossen und verkündet.
Das alles obwohl die Kläger nur einen Teilerfolg mit 37,43 € statt 69,24 € hatten?
Es erfolgte wieder eine Beschwerde, ist alles rechtens, ein Verstoss nach § 92 ZPO „Kosten bei teilweisem Obsiegen“ liegt nicht vor.
Die Beklagten zahlen also alle Anwalts- und Gerichtskosten, auch wenn die Kläger nur einen Teilerfolg hatten.
§ 92 ZPO
Kosten bei teilweisem Obsiegen

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen.
Das trifft hier nicht zu?
Eine Gegenrechnung gibt es nicht, auch mit einem Teilerfolg von 56 % der Kläger müssen die Beklagten zu 100 % beiderseitig die Anwalts- und Gerichtskosten tragen.

Nachgefasst über eine Beschwerdestelle um sich über einen Richter zu beschweren beim Amtsgericht, ja ich möge den Direktor anschreiben.
Gesagt und getan, der reichte meine beiden Schreiben vom 02.05. und 06.05.2008 an die Geschäftsstelle weiter.
Als ich hiervon erfuhr, reichte ich die Beschwerde über die Richterin, nicht Verfahren, erneut ein und warte auf Antwort.
Was ist noch zu tun?
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