Dies ist eine Diskussion zu Betriebszugehörigkeit innerhalb des Forums Recht, Politik und Gesellschaft
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| Betriebszugehörigkeit ich hätte da aus aktuellem Anlass eine dringliche Frage. Folgende Situation: Arbeitsvertrag vom 23.01.1998 Ab min. 8 Jahren Betriebszugehörigkeit => 3 Monate Kündigungsfrist. Ab min. 10 Jahren Betriebszugehörigkeit => 4 Monate Kündigungsfrist. Meine Frage: Wie ist das jetzt wenn man vor dem 23.01.2008 zum Monatsende kündigt. Hat man eine Kündigungsfrist von 3 oder von 4 Monaten? Würde mich über eine schnelle Rückmeldung riesig freuen. Vielen Dank, Euer Josef |
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| AW: Betriebszugehörigkeit Hallo! Jetzt musste ich doch tatsächlich in einen Kommentar schauen, um die Lösung des Problems zu finden. Denn so logisch, wie man es auf den ersten Blick zu erkennen scheint, ist es dann doch nicht (zumindest erging es mir so). Zur Erklärung: Die Kündigungsfrist ist die Frist bis zum Kündigungstermin. Der Kündigungstermin ist der Tag, an dem das Arbeitsverhältnis gelöst und erloschen ist. Die Fristberechnung erfolgt nach den §§187, 188 BGB und einschlägig ist hier der §622 BGB - insbes §622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bzw. 4 BGB (Achtung an alle Palandt-Besitzer der 66. Auflage: Hier ist mE ein Druckfehler, da die Durchnummerierung nicht durchgängig ist und Punkt 3. "acht Jahre" fehlt). Bedeutet: Bis zum Kündigungstermin ist der AN bereits 10 Jahre in der Firma. Die Frist ist noch "normale" Arbeitszeit iSd Zugehörigkeit zum Betrieb. Somit liegt hier eine KF von 4 Monaten vor. Aber ACHTUNG: Die in §622 II BGB genannten Fristen gelten nur für die AG-seitige Kündigung! Nicht etwa dann, wenn der AN kündigen möchte! Gruß, Peter M.
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