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§ 111 owig ?

Dies ist eine Diskussion zu § 111 owig ? innerhalb des Forums Recht, Politik und Gesellschaft

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Alt 27.08.2009, 15:10
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Exclamation § 111 owig ?

Hallo .

Angenommen Person A war mit ein paar Freunden Kaffeetrinken, als die Polizei eine Personalienkontrolle durchführte. Natürlich gab Person A einen falschen Namen + Adresse an . Person A sieht garnicht ein das sie beim Kaffeetrinken ihre Personalien abgeben muss. Jedenfalls hat die Polizei irgendwie den richtigen Namen rausbekommen ! ??? Wie geht Person A jetzt am beten dagegen vor ?

Im Schreiben der Polizei steht , das siel Person A anhören will weil sie gegen §111 und §111 owig verstoßen hat.



MFG



Freiheit stirbt mit Sicherheit
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  #2 (permalink)  
Alt 27.08.2009, 15:19
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AW: § 111 owig ?

Zitat:

§ 111 OwiG, Falsche Namensangabe:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.

(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
Den Sachverhalt wahrheitsgemäss so schildern, wie er sich zugetragen hat und A sich anfänglich über Sinn und Zweck der Personenkontrolle wunderte und nur daher einen falschen Namen abgab.

Sollte es nicht zutreffend gewesen sein, dass A etwas zu verbergen hatte, so sollte auch diese Angabe im Vortrag nicht fehlen.
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  #3 (permalink)  
Alt 27.08.2009, 15:36
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AW: § 111 owig ?

Also Person A hatte nichts zu verbergen. Es lag keine Straftat vor. Wie gesagt , Person A wollte nur einen Kaffee trinken .
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  #4 (permalink)  
Alt 27.08.2009, 15:39
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AW: § 111 owig ?

Achja . Staatsschutz und Mega Einheiten waren auch mit dabei ! Also kann Person A aussagen das sie aus Angst so handelte ?
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  #5 (permalink)  
Alt 27.08.2009, 15:39
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AW: § 111 owig ?

Trägt A diesen Sachverhalt schlüssig und ohne Emotionen vor, so lenkt die Polizei ggf. ein und A kommt ggf. mit einer Verwarnung davon.

A sollte daran denken, dass auch die Polizei nur ihre Arbeit macht und A bestimmt nicht grundlos nach den Personalien fragte.

Dass zumindest ein Verdacht entstehen kann, wenn eine offenbar unbescholtene Person falsche Personalien angibt, ist ebenso nachvollziehbar, oder?

Natürlich kann A auch sagen, dass sie aus Angst falsche Angaben machte - nur klingt es nicht sehr logisch, wenn sie gleichzeitig angibt unbescholten zu sein...
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  #6 (permalink)  
Alt 27.08.2009, 15:44
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AW: § 111 owig ?

Zitat:
Zitat von Gojim235
Natürlich gab Person A einen falschen Namen + Adresse an . Person A sieht garnicht ein das sie beim Kaffeetrinken ihre Personalien abgeben muss.

Wieso ist die Begehung einer OWi "natürlich"? Dass A das nicht einsieht, ist As persönliches Pech.
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  #7 (permalink)  
Alt 27.08.2009, 15:51
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AW: § 111 owig ?

Zitat:
Natürlich gab Person A einen falschen Namen + Adresse an .
Hmmm, kann man mir das bitte mal näher erläutern?
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  #8 (permalink)  
Alt 27.08.2009, 16:17
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AW: § 111 owig ?

Verstoß gegen das versammlungsgesetz ist schlimmer wie eine owig !
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  #9 (permalink)  
Alt 27.08.2009, 16:20
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AW: § 111 owig ?

Verstöße gegen das Versammlungsgesetz können auch "nur" Ordnungswirigkeiten sein und müssen daher nicht unbedingt (schlimmere) Straftaten darstellen.
Zitat:
Verstoß gegen das versammlungsgesetz ist schlimmer wie eine owig !
Wer entscheidet denn, was schlimmer als das Andere ist?
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  #10 (permalink)  
Alt 27.08.2009, 16:23
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Ich komm nicht mehr mit..., wo wurde denn Kaffee getrunken?
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