
06.06.2011, 21:25
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| Boardneuling | | Registriert seit: Jun 2011
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Was tun wenn Pflichtverteidiger Revision nicht einlegen will? Welche Rechte hat ein Angeklagter bei folgendem angenommenen Fall: Der Angeklagte erhält in der Berufungsverhandlung einen Pflichtverteidiger und der Pflichtverteidiger entscheidet das Berufungsverfahren zu Gunsten des Angeklagten. Nach der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht will der Angeklagte trotzdem in Revision gehen, weil das Urteil nach einer Revision noch günstiger ausfallen würde und der Angeklagte könnte außerdem einen alten Justizirrtum (ein bereits bestehendes rechtskräftiges Urteil eines Amtsgerichtes) mit der Revision nachträglich rechtswirksam prüfen und anfechten lassen. Das Urteil der Berufungsverhandlung des 2. Verfahrens soll u. a. auf dem alten rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichtes des 1. Verfahrens beruhen. Der Pflichtverteidiger verweigert dem Angeklagten aber die Revision, obwohl er ihn dazu aufgefordert hat. Außerdem kann der Angeklagte nicht den Pflichtverteidiger wechseln und darf sich nicht selbst verteidigen, da das zu verhandelnde Strafmaß eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren betragen soll. Der Staatsanwalt hatte Revision angekündigt, diese aber nach Durchsicht der Akten öffentlich zurückgezogen. Das Urteil der Berufungsverhandlung erfüllt z. T. nicht die Straftatbestandsmerkmale. Hier soll davon ausgegangen werden, dass eine Verurteilung zur Störung des öffentlichen Friedens stattgefunden hat, es sich dabei aber nur um den Versuch handelte, der im Urteil auch als Versuch dargestellt ist. Der Versuch ist nach dem Gesetz nicht strafbar. Außerdem soll der Angeklagte an einer Psychose leiden, die durch Lösemitteleinwirkung am Arbeitsplatz entstanden ist. Das Verfahren soll öffentlich nach der Verhaftung des Angeklagten verhandelt worden sein und der Angeklagte soll durch das Verfahren geschädigt worden sein. |