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verhandlung wegen körperverletzung nach §223 abs.1,230stgb

Dies ist eine Diskussion zu verhandlung wegen körperverletzung nach §223 abs.1,230stgb innerhalb des Forums Recht der Strafverteidigung

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  #1 (permalink)  
Alt 27.11.2009, 20:40
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verhandlung wegen körperverletzung nach §223 abs.1,230stgb

verhandlung wegen körperverletzung nach §223 abs.1,230stgb


person A hat in 2 wochen eine strafverhandlung wegen körperverletzung.person A wurde im juli in einer gaststätte(1) von polizisten angesprochen , die wollten seine personalien und sagten , person A hätte eine körperverletzung begangen. person A dachte erst , das wäre eine verwechslung. bekam später eine einladung zur polizei, ist hingegangen und hatt die aussge gemacht, das er nichts davon weiss.person A erfuhr erst da, das er angeblich im februar in einer gastätte(2) eine person geschlagen haben soll.person A wiederholt, das er nichts davon weiss. person A konnte leider für diesen abend kein alibi aufweisen, da es monate zurück liegt und er sich nicht erinnern kann.man sagte person A, das angeblich 2 zeugen ihm im juli wiedererkannt haben sollen.person A hat dann wieder 2 wochen später ein strafbefehl bekomen in höhe von 60 tagesätzen zur 30 euro.person A hat selbst schriftlich einspruch eingelegt, da person A zur zeit arbeitslos ist und sich kein anwalt leisten kann.jetzt hat person A ein schreiben bekommen, das die verhandlung in 2 wochen ist.was kann person A tuen.person A hat diese tat nicht begangen und war auch nie in dieser gaststätte(2), wo die tat stattgefunden haben soll. können einfach 2 zeugen person A so belasten und geld von ihm bekommen, obwohl person A die tat nicht begangen hat?person A hat diese tat nicht begangen und hat keine vorstrafen.was kann person A jetzt machen?

Geändert von jensww (27.11.2009 um 21:03 Uhr).
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Alt 27.11.2009, 20:48
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AW: verhandlung wegen körperverletzung nach §223 abs.1,230stgb

Zitat:
was kann ich jetzt machen?
Sich zunächst an die hiesigen Forenregeln halten.
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  #3 (permalink)  
Alt 27.11.2009, 21:04
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AW: verhandlung wegen körperverletzung nach §223 abs.1,230stgb

es wäre nett, wenn einer antworten könnte?
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  #4 (permalink)  
Alt 27.11.2009, 23:12
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AW: verhandlung wegen körperverletzung nach §223 abs.1,230stgb

vorteilhaft wäre, zur verhandlung hinzugehen und das mit anwalt. Das sollte man sich "gönnen", sost droht eine verurteilung, die mindestens so aussieht, wie die aus dem Strafbefehl...als laie wird es kaum gelingen, gescheit die zeugen zu vernehmen, anträge zu stellen, die StPO zu checken. Man sollte auch nicht am schmerzenden Zahn mit der Hilti arbeiten, sondern zum Arzt gehen.
__________________
"Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane)
Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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Alt 27.11.2009, 23:24
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AW: verhandlung wegen körperverletzung nach §223 abs.1,230stgb

Genau,
kann hier nicht auch Prozeßkostenhilfe beantragt werden?

MfG
Carsten
__________________
Bin kein Jurist, sage nur meine Meinung!
PS: wer sChreipfehler vindet , darff sie pehalten!

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  #6 (permalink)  
Alt 27.11.2009, 23:26
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AW: verhandlung wegen körperverletzung nach §223 abs.1,230stgb

Zitat:
Zitat von gärtner73
Genau,
kann hier nicht auch Prozeßkostenhilfe beantragt werden?

MfG
Carsten
NEIN! Im Strafrecht gibt es die nicht, allenfalls Beratung. Zumindest die sollte man aber in Anspruch nehmen.
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"Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane)
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