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strafvereitelung

Dies ist eine Diskussion zu strafvereitelung innerhalb des Forums Recht der Strafverteidigung

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Alt 20.08.2005, 11:40
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strafvereitelung

ich habe eine frage zu 258 Abs. 6. wieso ist der täter straffrei. wie nennt man abs. 6? ist er ein rechtfertigungsgrund oder entschuldigungsgrund oder wie nennt man diesen abs.? er muss ja eine spezifische bezeichnung haben.


kennst duzu jemand auch ein urteil oder einen aufsatz?


mfg larzerrus
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Alt 20.08.2005, 16:00
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AW: strafvereitelung

Laut Tr./Fi. ist das ein persönlicher Stafausschließungsgrund.
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"Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering)
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Alt 22.06.2007, 14:20
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AW: strafvereitelung

Nun ja, dem eigentlichen Täter kann man doch nicht vorwerfen, dass er sich der Justiz nicht freiwillig stellen will, aus diesem Grund darf er auch ungestraft lügen und seine Spuren verwischen! Teleologisch soll es einem Dritten nicht gestattet werden, dem Täter beim "Entkommen" Hilfe zu leisten. (Absatz 5)

Da soll dann der Absatz 6 eine kleine Ausnahme bilden, und zwar bei engen Familienangehörigen! Z.B. will die Justiz nicht, dass sich ein Vater/Mutter/Bruder strafbar macht, wenn sie aus familiärer Bindung zum Täter heraus diesem helfen! Ebenso wie die Justiz es nicht erwartet/fordert, dass man einen Familienangehörigen belasten/anzeigen soll! siehe Zeugnisverweigerungsrecht! Damit trägt der soziale Rechtsstaat der Problematik der "sozialadäquaten Verhaltensweisen" Rechnung.
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Alt 22.06.2007, 14:42
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AW: strafvereitelung

Zitat:
Zitat von Unkraut
Ebenso wie die Justiz es nicht erwartet/fordert, dass man einen Familienangehörigen belasten/anzeigen soll!

Das erwartet der Staat übrigens von niemandem
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Alt 26.06.2007, 16:24
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AW: strafvereitelung

Zitat:
Zitat von Domingo
Das erwartet der Staat übrigens von niemandem

Olala - Vater Staat erwartet es sogar bei einigen Taten - siehe § 138 StGB "Nichtanzeige geplanter Straftaten". Der Katalog ist da doch relativ umfangreich. Und in einigen Fällen gibt's nicht einmal eine Privilegierung von ansonsten zur Zeugnisverweigerung berechtigten Personen!


Ralf
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Alt 26.06.2007, 16:33
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AW: strafvereitelung

Naja, der Tatenkatalog ist aber doch recht überschaubar. Abgesehen von den Gewaltdelikten Mord, Totschlag, Raub muss man schon sowas mitbekommen haben wie etwa die Vorbereitung eines Angriffskrieges, Völkermord etc. Da mag die Einschränkung familiärer Bande nahe liegen, um erhebliche Gefahren für die Bevölkerung abzuwehren...
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Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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Alt 26.06.2007, 16:53
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Na - dann sind wir uns ja einig *g*. Es ging ja auch nur darum die zietierte Aussage zu relativieren. Die praktische Bedeutung des § 138 ist - schon auf Grund erheblicher Beweisprobleme - natürlich nicht so groß.


Ralf
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  #8 (permalink)  
Alt 01.07.2007, 09:04
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Zitat:
Zitat von Auror
Olala - Vater Staat erwartet es sogar bei einigen Taten - siehe § 138 StGB "Nichtanzeige geplanter Straftaten".
Ja - geplanter Straftaten zu deren Abwendung. Wo aber verlangt der Staat, irgendjemanden anzuzeigen, der eine mittlerweile abgeschlossene Straftat begangen hat?
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Alt 01.07.2007, 11:45
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Daß lieber Domingo, steht ja auch nicht in meiner Aussage - und ich meinerseits bezog mich auf die pauschalisierende Aussage in #4, die so ja nicht zutrifft.


Ralf
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  #10 (permalink)  
Alt 01.07.2007, 12:17
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Die *pauschalisierende* Aussage trifft aber zu, wenn man sie so versteht, wie sie offenbar gemeint war, lieber Auror.
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