Dies ist eine Diskussion zu Strafbefehl ?! innerhalb des Forums Recht der Strafverteidigung
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| Strafbefehl ?! Aber welchen Sinn macht es für den Kläger gegen einen Strafbefehl ohne Rechtsfolge Widerspruch einzulegen ?. Angenommen zu dem Strafbefehl erhält der Angeklagte einen Termin zu einer Verhandlung. Ein Strafbefehl soll doch der Prozessöhonomie dienen. Welche Form des Termins ist da zu erwarten, die Kosten einspart ?. Werden nur die schriftlichen Aussagen der Zeugen verlesen ?. Ich wäre für jeden Rat sehr dankbar. Auch wenn ich das nicht so zeigen kann, MfG meimis29 |
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| AW: Strafbefehl ?! Da wird das Gericht wohl den Strafausspruch vergessen haben. Fehlt dem Strafbefehl aber die Rechtsfolge, so ist er nicht unwirksam (Meyer-Goßner § 409 Rdn.7). Wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist, kann nicht ein neuer Strafbefehl erlassen werden mit Rechtsfolgen. Legt man aber Einspruch ein, dann kann das Gericht später in der Hauptverhandlung ein Strafmaß festsetzen. Von daher würde ich sagen, dass man, wenn man keine Chancen hinsichtlich des Tatvorwurfs hat, keine Einspruch einlegt und dann die Gerichtskosten hinnimmt (1/2 Gebühr). Ist man aber unschuldig und kann das beweisen, dann kann man auch Einspruch einlegen. In einer Hauptverhandlung werden nicht die Zeugenerklärungen vorlesen, denn es gilt der Mündlichkeitsgrundsatz. Die Zeugen werden vernommen. Es ist daher mitunter recht teuer, weil Zeugen Auslagen geltend machen können, die zu den Verfahrenskosten hinzukommen. ***************Alles ohne Gewähr*************** |
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