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Pflichtverteidigung

Dies ist eine Diskussion zu Pflichtverteidigung innerhalb des Forums Recht der Strafverteidigung

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Alt 27.07.2007, 11:57
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Question Pflichtverteidigung

Wann steht mir in einer Strafsache ein Pflichtverteidiger zu?
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Alt 27.07.2007, 12:09
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AW: Pflichtverteidigung

http://dejure.org/gesetze/StPO/140.html
__________________
Summum ius, summa iniuria

"Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering)
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Alt 27.07.2007, 12:09
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AW: Pflichtverteidigung

"Das Gesetz nennt in § 140 der Strafprozessordnung (StPO) die Fälle, in denen eine sogenannte "notwendige Verteidigung" gegeben ist. Dies sind zugleich die Fälle, in denen der Angeklagte einen sog. Pflchtverteidiger zur Seite gestellt bekommt, falls er sich nicht selbst einen Rechtsanwalt als sogenannten Wahlverteidiger gesucht hat oder einen Strafverteidiger nicht bezahlen kann.


Wobei es bei der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht auf Bedürftigkeit des Beschuldigten ankommt.

Es sind vielmehr Fälle, in denen ein Angeklagter sich seit mindestens drei Monaten in Haft befindet , in denen die Anklage nicht zum Amtsgericht (Strafrichter oder Schöffengericht), sondern zum Landgericht (große Strafkammer, Wirtschaftsstrafkammer oder Schwurgericht) erhoben worden ist, und Fälle, bei denen dem Angeklagten nicht nur ein Vergehen (z.B. Diebstahl), sondern ein Verbrechen (z.B. Raub) zur Last gelegt wird. Derartige in der StPO geregelte Fälle sind eindeutig; entweder hat ein Angeklagter Anspruch auf die Beiordnung eines von der Staatskasse bezahlten Verteidigers als Pflichtverteidiger oder eben nicht."
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