Dies ist eine Diskussion zu "Passiver" Pflichtverteidiger gemäß § 140 StPO innerhalb des Forums Recht der Strafverteidigung
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| folgender fiktiver Fall: Herrn E. wird für eine in ca. 4 Wochen stattfindende Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ein Pflichtverteidiger - Herr S. - gemäß § 140 StPO vom Gericht zugewiesen. Bei einem Vorgespräch zwischen Herrn E. und dem Pflichtverteidiger Herrn S. in dessen Kanzlei setzt der Anwalt seinen Mandanten von der Absicht in Kenntnis, daß er nicht die Absicht habe, aktiv an seiner Verteidigung mitzuwirken. Der Pflichtverteidiger kündigt an, bei der bevorstehenden Hauptverhandlung anwesend zu sein und dort während der Verhandlung Zeitung lesen zu wollen, er beabsichtige weder Beweisanträge zu stellen noch sonst aktiv die Verteidigung von Herrn E. wahrnehmen zu wollen. Folgende Fragen : 1.) Welche Möglichkeiten hat Herr E. vor der Hauptverhandlung, einen Anwalt zu erhalten welcher die Absicht hat, aktiv an seiner Verteidigung mitzuwirken ? 2.) Welche Möglichkeiten hat Herr E. während der Hauptverhandlung - sofern der Pflichtverteidiger seine Ankündigung dort tatsächlich in die Tat umsetzt - einen Anwalt zu erhalten, welcher aktiv die Verteidigung von Herrn E. wahrnimmt ? 3.) Welche rechtlichen Möglichkeiten hat Herr E. nach der Hauptverhandlung, gegen die "passive" Pflichtverteidigung von Herrn S. vorzugehen ? Vielen Dank im Voraus für Euere Antworten. Omega-X Geändert von Omega-X (20.12.2006 um 16:30 Uhr). |
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| AW: Pflichtverteidiger gemäß § 140 StPO Sie müssen den Pflichtverdeidiger ablehnen und um einen anderen ersuchen. Ein Rechtsanwalt, der in der Verhandlung Zeitung liesst, wird eigenhändig vom Richter rausgeworfen - mit sicherheit. Der beschuldigte hat ein Recht auf eine bestmögliche Verteidigung, die nicht gegeben ist, wenn der Rechtsanwalt "Zeitung liesst". Eine Beschwerde an die Rechtsanwaltskammer mit den entsprechenden Schreiben des Rechtsanwalts als Anlage sollte man auch vornehmen.
__________________ Alle Angaben ohne Gewähr. Kein Beitrag ist eine Rechtsberatung. |
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