Dies ist eine Diskussion zu Notwehrprovokation/Ja oder Nein? innerhalb des Forums Recht der Strafverteidigung
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| Notwehrprovokation/Ja oder Nein? Person Y tritt hinzu und kommt Person X ziemlich krumm,weil er eine Bekanntin vorher von ihm belästigt hatte.(verbal) X reagiert darauf allergisch und meint,ob Y ihm irgendwas zu sagen hätte und das er lieber ruhig sein sollte. Nun droht sogar Y mit Schlägen. Daraufhin sagt X:"Pass auf Junge,du hast den 1.Schlag,aber dann pass auf,dann geht die Post ab." Nun will ihm Y eine knallen(also Ohrfeige),doch X hält den Arm fest und tritt ihm gegen das Knie,welches daraufhin bricht. Hat X sich strafbar gemacht? |
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| AW: Notwehrprovokation/Ja oder Nein? Hmm also hat er mit Strafen zu rechnen?. |
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| AW: Notwehrprovokation/Ja oder Nein? Aber das Y ihn schlagen wollte,wird hier aussenvorgelassen?;( |
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| AW: Notwehrprovokation/Ja oder Nein? Ach verdammt...;( |
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| AW: Notwehrprovokation/Ja oder Nein? 1. Nur eine Feinheit: Ein Gelenk kann nicht brechen, da es durch Strukturen "drumherum" oder "drinnen" geformt wird. Beim Knie sind das zum Beispiel die Gelenkkapsel, die Bänder und Menisken sowie die Knochen. 2. Wenn erwähnt wird, dass das Knie "gebrochen" ist, muss von einer erheblichen Gewalteinwirkung ausgegangen werden! Das ist kein einfacher Abwehrtritt, sondern ein mit Kraft und Ziel ausgeführter Tritt. Ich gehe ebenfalls davon aus, dass der Verletzende ein angemessenes Training hatte. 3. X hat durch sein Verhalten den Angriff provoziert, indem er Y herausforderte und durch den Satz mit dem "Du hast den ersten Schlag, aber dann..." psychischen Druck ausübte. Welcher Schaden letzten Endes entstanden ist, könnte klären, ob es sich um eine schwere Körperverletzung oder nicht handelt. X hätte aber sicherlich angemessener auf die verbale Provokation reagieren können. |
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| AW: Notwehrprovokation/Ja oder Nein? Zitat:
BeneQ hat völlig recht. Eine schwere KV ist nur dann gegeben, wenn der beschriebene Erfolg tatsächlich eintritt. Es reicht nicht, zu sagen *Bei einem Schienbeintritt hätte es aber so komnmen können.*Notwehrprovokation ist nach dem SV m.E. auch zu bejahen, daher liegt eine Strafbarkeit wegen einfacher KV (§223 StGB) vor.
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Notwehrprovokation/Ja oder Nein? Du hast aber geschrieben, ein hinkender Gang o.ä. würde genügen, um §226 bejahen zu können. Oder habe ich Dich falsch verstanden? Dann steht aber die Erheblihckeitsklausel der Nr. 3 im Wege, weswegen es bei §223 bleibt.
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Notwehrprovokation/Ja oder Nein? Zitat:
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Notwehrprovokation/Ja oder Nein? Das ist ja das Problem. Ein "gebrochenes Kniegelenk" kann zum Beispiel ein Bruch der Kniescheibe sein, der nach OP sehr wohl folgenlos abheilen kann (na ja, Narbe). Es kann aber auch ein Bruch des Ober- bzw. Unterschenkelknochens im Gelenk sein, was schwerwiegender ist. Sind dann auch noch die Menisken betroffen oder gar die Kreuzbänder, ist von einem bleibenden Schaden auszugehen. Wie schwerwiegend der Schaden ist, darüber kann man hier nur mutmaßen. Die Information "g. KG" reicht sicher nicht aus. |
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