Dies ist eine Diskussion zu Nebenklage innerhalb des Forums Recht der Strafverteidigung
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| Nebenklage folgender fiktiver Fall: Kind zwei Jahre alt wird sexuell Missbraucht. Mutter wird vom gleichen Täter angeblich vergewaltigt. Mutter u. Vater leben getrennt, es besteht gemeinsames Sorgerecht. Mutter tritt in dem Verfahren als Nebenklägerin für sich selber auf. Nun möchte der sorgeberechtigte Vater als Nebenkläger für sein Kind auftreten. Stellt einen Antrag u. wird mit der Begründung abgelehnt: die getrennt lebende Frau ist nicht damit einverstanden das der sorgeberechtigte Vater für den gemeinsamen Sohn als Nebenkläger auftritt. Weiter: da das Kind selbst prozessunfähig ist, können seine Nebenklagerechte nur seine gesetzlichen Vertreter wahrnehmen und hier nur der Vater u. die Mutter gemeinsam (vgl. § 1626 BGB). Denn sie haben die gemeinsame Elterliche Sorge. Da sie sich in der Vertretung bzgl. der Nebenklage nicht einig sind, kann der Vater nicht als Nebenkläger zugelassen werden. Müsste der Vater dies wirklich in dieser Form hinnehmen? Vielen Dank im Voraus! |
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| AW: Nebenklage Die elterliche Sorge umfasst m.E. die Wahrnehmung berechtigter Interessen eines Kindes im Alleingang bei unbegründeter Weigerung des anderen Elternteils. Wenn jeder Willenserklärung und Entscheidung ein langwieriger Prozess der Einvernehmlichkeitsfindung vorrausgehen müsste, wäre das Kindeswohl in erheblichem Maße gefährdet. Es gibt keinen vernünftigen Grund, eine Nebenklage zu verweigern, ausser, die Mutter will den "Vergewaltiger" in irgend einer Form schützen. Aus § 1626 geht nicht hervor, dass nur beide gemeinsam handeln könnten. Man stelle sich vor, die Einweisung in ein Krankenhaus oder die Zustimmung zu einer ärztl. Behandlung könnte nur in einer gemeinsamen Willenserklärung erfolgen, dann wäre es in manchen Fällen wohl schnell zu spät. Dass hier Streitpunkte auftreten können, will ich nicht bestreiten, aber im Falle einer Wahrung der Rechte dürfte wohl keine Unstimmigkeit auftauchen. Notfalls kann für diesen Fall evtl. eine einstweilige Anordnung durch den Familienrichter eingeholt werden, die ja auch im Falle der Weigerung zu einer notwendigen ärztl. Behandlung durchgesetzt werden könnte, wenn sich aus relig. oder weltanschaulichen Gründen ein Partner weigert, was offenbar gar nicht so selten ist. |
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